Information über die Verpflichtung gemäß § 89 EAG | Berufsgruppe Biomassewärmeversorger
Abgeber sind verpflichtet, die bei der Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife zu melden.
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Seit Dezember 2023 werden von der Österreichischen Energieagentur (AEA) im Auftrag des BMK und basierend auf den Vorgaben des § 89 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) die zur Anwendung kommende Tarife für Wärme und Kälte auf waermepreise.at veröffentlicht.
In diesem Zusammenhang möchten wir daher auf folgende rechtliche Verpflichtung hinweisen, von der die Mitglieder der Berufsgruppe der Biomassewärmeversorgungsunternehmen betroffen sind:
Gemäß § 89 Abs. 1 EAG sind Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), die faktisch an mehr als 20 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten abgeben, dazu verpflichtet, die bei der Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife zu melden.
Falls daher Unternehmen der Berufsgruppe Biomassewärmeversorger entsprechend den Regelungen des EAG Endverbraucherinnen oder Endverbraucher mit Wärme und/oder Kälte beliefern und diese sich noch nicht bei waermepreise.at/registrierung registriert haben, bzw. der Meldung der Tarife noch nicht nachgekommen sind, wird auf die Frist der (zumindest) einmal jährlichen Meldung bis 1. März des jeweiligen Kalenderjahres (und bei Änderungen auf eine laufende Aktualisierung der Meldung) hingewiesen. Wer der Verpflichtung nicht nachkommt, begeht gemäß § 98 Abs. 3 Z 5 EAG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
Mehr Informationen zu Pflichterfüllungen gemäß § 89 EAG sowie zum Registrierungsprozess finden Sie auf der Website der Österreichischen Energieagentur:
Für Rückfragen stehet die Energieagentur unter waermepreise@energyagency.at zur Verfügung.