Bewachungsgewerbe - Informationen über Assistenzhunde
Gesetzliche Regelung und Zutrittsrechte
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Gesetzliche Regelung
Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet. Als Assistenzhunde gelten gemäß §39a Bundesbehindertengesetzes (BBG)
- Blindenführhunde,
- Servicehunde und
- Signalhunde
Nur jene Hunde, welche die gemäß § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, werden von öffentlichen Stellen und Fördereinrichtungen anerkannt. Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden in Form von Richtlinien erlassen
Zutrittsrechte
Erst nach positiver Absolvierung der nach § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen (Näheres dazu siehe hier: Richtlinien Assistenzhunde (PDF, 188 KB) erfolgt die Anerkennung als Assistenzhund und nur dann kann der Hund in den Behindertenpass eingetragen werden.
Durch diese Eintragung in den Behindertenpass erhält der betroffene Mensch für seinen Assistenzhund die in Rechtsvorschriften geregelten Zutrittsrechte zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen und Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbpflicht. Auch wenn daher die Hausordnung das Mitnehmen von Hunden verbietet, ist für die oben genannten Assistenzhunde im Sinne des BBG grundsätzlich eine Ausnahme zu machen.
Für spezifische Bereiche in Krankenhäusern oder im Lebensmittelhandel gibt es aus hygienerechtlichen Gründen differenzierte Regelungen. Nähere Informationen zu den Zutrittsrechten im Lebensmittelhandel sind hier abrufbar: Hunde im Lebensmittelhandel - WKO
Der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung des Assistenzhundes dient daher als einzig gültiger Nachweis für die Inanspruchnahme von Zutrittsrechten und Ausnahmen. Staatlich zertifizierte Assistenzhunde tragen darüber hinaus zumeist ein geschütztes Logo auf ihren Kenndecken, Führgeschirren, Halsbändern bzw. Brustgeschirren, das dabei hilft, Assistenzhunde in der Öffentlichkeit leicht zu erkennen, siehe hier: www.vetmeduni.ac.at/assistenzhunde
Hunde, die über keine staatliche Zertifizierungsprüfungen verfügen und die daher nicht im Behindertenpass eingetragen sind, gelten in Österreich als Familienhunde. Oftmals tragen diese Hunde Kenndecken mit diversen Vereinslogos bzw. sonstige Firmenbezeichnungen. Für diese Hunde bestehen daher weder die o.a. Zutrittsrechte noch Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbpflicht.