Euroscheine in Rollen und Münzen beim Eintauchen in Flüssigkeit
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Gewerbliche Dienstleister, Fachverband

Büroservice: Bekämpfung von Geld­wäsche und Terrorismus­finanzierung

Sorgfaltspflichten für Büroserviceunternehmen im Fall von Tätigkeiten gem. § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO

Lesedauer: 5 Minuten

25.11.2024

Allgemeines

Die Gewerbeordnung 1994 verpflichtet bestimmte Gewerbetreibende, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. Unter diese Verpflichtungen fallen u.a. auch Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:

  1. Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen
  2. Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen
  3. Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung
  4. Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen
  5. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen oder

Von den Mitgliedern der Berufsgruppe Büroservice sind jene Bürodienstleister von den Geldwäschebestimmungen betroffen, die folgende Dienstleistungen anbieten:

  • Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung.

Die Bestimmungen der GewO zur Bekämpfung von Geldwäsche (§§ 365m ff GewO 1994) verpflichten das entsprechende Unternehmen, mit der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt entsprechend zu kommunizieren und Geldwäscheverdachtsmeldungen im Bedarfsfall abzugeben (siehe Leitfaden). Dieser Leitfaden dient als Aushang und Informationsquelle für Mitarbeiter:innen der verpflichtenden Branchen.

Risikoerhebung

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung 1994 (Geldwäschenovelle) sind betroffene Büroserviceunternehmen verpflichtet, eine Risikoanalyse ihres Unternehmens durchzuführen, um potenzielle Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu identifizieren.

Dabei muss geprüft werden, ob diese Risiken im Zusammenhang mit den Kunden, den Ländern, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie mit den angebotenen Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen bestehen könnten.

Die Risikoanalyse fördert ein besseres Verständnis für die spezifischen Risiken einzelner Geschäftsvorfälle im Hinblick auf Geldwäsche und erleichtert die Bestimmung der erforderlichen Sorgfaltspflichten.

Die Ergebnisse dieser Analyse müssen in einem Risikoerhebungsbogen dokumentiert und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Risikoerhebungsbögen stellt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) online über das Unternehmerserviceportal (USP) zur Verfügung. Diese Formulare können dort auch direkt an die Behörde übermittelt werden.

Durch das sorgfältige und vollständige Ausfüllen dieser Formulare erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Pflicht zur Risikoerhebung aus der Sicht der Behörde.

Die Formulare sind sowohl mit als auch ohne Registrierung im Unternehmerserviceportal (USP) verfügbar.

Nach dem Ausfüllen des Risikoerhebungsbogens kann der Unternehmer eine Zusammenfassung im PDF-Format herunterladen oder diese direkt an die zuständigen Behörden senden. Wenn der Button „Absenden“ angeklickt wird, wird automatisch eine E-Mail mit der PDF-Zusammenfassung an den Unternehmer sowie an die zuständigen Behörden gesendet.

Sollte bei der Prüfung festgestellt werden, dass das Unternehmen derzeit nicht den Geldwäschevorschriften der Gewerbeordnung unterliegt, ist auf Anfrage der Behörde eine Negativerklärung abzugeben.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) stellt die entsprechenden Online-Formulare sowie eine Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Online-Risikoerhebungsbogen

Online-Negativerklärung

Es wird empfohlen diese Online-Formulare zu nutzen. 

Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, stellt das Ministerium die folgenden Formulare zum Ausdrucken und händisch Ausfüllen zur Verfügung. 

Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gem. § 9 WiEReG

Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) setzt im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, EU 2015/849 in der Fassung EU 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) um. Der neue Leitfaden für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 13 WiEReG richtet sich u.a. an Büroserviceunternehmen.

Durch das Register soll es für Unternehmer:innen vereinfacht werden, den wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden, im Rahmen der Anwendung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, zu identifizieren, wobei entweder einfache oder erweiterte amtssignierte Auszüge über das Unternehmensserviceportal bezogen werden können.

Einfache Auszüge (§ 9 Abs.4 WiEReG) enthalten die Daten der direkten und indirekten Eigentümer, Angaben zur Rechtsform und Daten über die erfolgten Meldungen.

Erweiterte Auszüge (§ 9 Abs. 5 WiEReG) enthalten zusätzlich eine grafische Darstellung der relevanten Beteiligungsebenen, errechnete wirtschaftliche Eigentümer sowie obersten Rechtsträgern, die vertretungsbefugten Personen, die Quelle der Daten und den Hinweis, ob es sich bei dem Auszug um einen vollständigen Auszug handelt. Die Auszüge sind kostenpflichtig und können ausschließlich online über die Website des Unternehmensserviceportals bezogen werden.

Für dieses neue Tool für Gewerbetreibende hat die Registerbehörde einen Leitfaden erstellt, der mittels einer Schritt für Schritt Anleitung die Registrierung und Anwendung veranschaulicht.

Informationen zur Registrierung und Anmeldung im Unternehmensserviceportal, sowie weiteren Themen können hier abgerufen werden: Register der wirtschaftlichen Eigentümer (usp.gv.at)

» Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gem. § 9 WiEReG

» Neuer Leitfaden für Verpflichtete gem. § 9 Abs. 1 Z 11 bis 14 WiEReG

» Antrag auf Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 WiEReG

» Leitfaden für Verpflichtete gemäß § 9 WiEReG zur Vermerksetzung

» Informationen zur Einführungen der Compliance-Packages

» Fachliche News

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums

Meldestelle Geldwäsche

Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle erfolgen ausschließlich über die Meldeplattform goAML. goAML ist das Portal der A-FIU, über das meldeverpflichtete Berufsgruppen einfach und hochvertraulich Sachverhalte übermitteln können, wenn sie Verdacht haben, für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Des Weiteren bieten goAML regelmäßige, umfangreiche Informationen über bereits bestätigte Verdachtsfälle und aktuelle Trends im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung (siehe Vorteile durch die goAML Anmeldung).

Voraussetzung für die Nutzung von goAML ist ein Zugang zum USP (Unternehmensserviceportal-Anmeldung erforderlich) sowie eine einmalige Registrierung bei goAML (über das USP) Link (Erläuterung Vorgehensweise). Die Registrierung bei goAML und die Verwendung von goAML ist gesetzlich vorgesehen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Registrierung oder Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wenden Sie sich bitte an das USP Service Center. Sie erreichen dieses unter folgender Telefonnummer:

+43 50 233 733 ( von Montag bis Donnerstag, von 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 14:30 Uhr)

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