Heilmasseur:innen sind Kammermitglieder
Verwaltungsgerichtshofs-Urteil
Lesedauer: 1 Minute
Der VwGH hat 2008 entschieden, dass Heilmasseur:innen Wirtschaftskammermitglieder sind (VwGH 2007/ 04/0015, 29.10.2008). Dem VwGH-Verfahren ging ein VfGH-Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, B 855/06, voraus, in dem dieser die Einbeziehung von Heilmasseur:innen in die Wirtschaftskammerorganisation kompetenzrechtliche zulässig erklärt hat.
Aufgrund der Affinitäten des Berufsbildes eines Heilmasseurs zum Berufsbild des gewerblichen Masseurs, der unstrittig der Wirtschaftskammermitgliedschaft unterliegt, wurde im VfGH Erkenntnis festgehalten, dass dem Einbezug von Heilmasseur:innen in die Wirtschaftskammermitgliedschaft auf der Grundlage des § 2 Abs 1 WKG aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden kann.
Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es naheliegend sei, dass der Wechsel vom Beruf des gewerblichen Masseurs, der zur Wirtschaftskammermitgliedschaft führe, zum verwandten Beruf des Heilmasseurs nicht den Verlust der Kammermitgliedschaft nach sich ziehe, weshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dass er den Beruf des Heilmasseurs nicht in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder habe aufnehmen wollen. Die Heilmasseurstätigkeit sei jedenfalls eine die Mitgliedschaft begründende "sonstige Dienstleistung" iSd § 2 Abs 1 WKG.
Stand: 14.12.2022