Neue EU-Verordnung für Drohnen
Verpflichtender Drohnenführerschein und Registrierung für mehr Sicherheit im Luftraum
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Die Bewilligung für Drohnen hat sich in den letzten Jahren in Österreich enorm gesteigert. Vor allem im industriellen Bereich der Film- und Videoproduktion ermöglichen sie einzigartige Perspektiven und Aufnahmen aus der Luft und stellen somit ein unverzichtbares, gestalterisches Mittel für Produktionen aller Art dar.
Das neue EU-Drohnenregulativ gilt seit 01.01.2021 und wird mit 01.01.2023 voll anwendbar. Die Verordnung schafft europaweit einheitliche Regeln für den Betrieb von Drohnen und basiert auf einem risikobasierten Ansatz für die Einteilung der unterschiedlichen Betriebskategorien von Drohnen.
Drohnenpilot*innen von Drohnen mit Kamera/Sensoren oder > 250g müssen sich ab dem 01.01.2021 auf der Homepage der Austro Control registrieren, eine spezielle Haftpflichtversicherung nachweisen und einen Drohnenführerschein machen.
Die Kosten für den Drohnenführerschein belaufen sich auf 31,20 € (inkl. USt). Der Online-Vorbereitungskurs und der Online-Test sind kostenfrei. Der Drohnenführerschein ist nach positiver Absolvierung für fünf Jahre gültig. Anmeldungen zum Online-Training und der anschließenden Absolvierung des Drohnenführerscheins sind direkt auf der Seite der Austro Control (www.dronespace.at) möglich.
Mit Absolvierung des Drohnenführerscheins soll das Fliegen im Österreichischen Luftraum künftig einfacher aber vor allem kostengünstiger werden und ein einheitlicher Wissensstand für den Betrieb der unbemannten Luftfahrzeuge erzielt werden. Vorrangiges Ziel sind Kenntnisse in den Bereichen Luftfahrtrecht, Fragen zu Nutzungsrechten, betriebliche Verfahren und Allgemeinwissen zum Thema Drohnen. Der Test soll das Sicherheitsbewusstsein fördern und wird in Form eines Online-Multiple-Choice-Tests erbracht.
Luftraum
Die Europäische Kommission hat neue Regeln verabschiedet, die den Einsatz von Drohnen und bemannten Luftfahrzeugen in einem Teil des Luftraums vereinfachen sollen, der „U-Space“ oder „U-Raum“ genannt wird. Die drei Verordnungen sollen es Drohnenbetreibern ermöglichen, komplexere und weitreichendere Operationen durchzuführen, selbst wenn die Fluggeräte außer Sichtweite sind. Dabei steht insbesondere der überlastete untere Teil des „U-Raums“ in einer Höhe von bis zu 120 Metern im Fokus.
Mit dem „U-Raum“ werden harmonisierte Bedingungen geschaffen, um bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge sicher einzusetzen, Kollisionen zwischen Drohnen und anderen Luftfahrzeugen zu verhindern und die Risiken des Drohnenverkehrs am Boden zu reduzieren. Die drei Verordnungen werden mit 26. Jänner 2023 zur Anwendung kommen. Nähere Informationen sowie die Verordnungstexte finden Sie auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr.
Wichtig: Drohnenflüge für gewerbliche Filmaufnahmen in gekennzeichneten Zonen (zB LO R 15) sind zulässig, aber jedes Mal einzeln kostenpflichtig zu beantragen und zu bewilligen.
Drohnen-Kategorien
Künftig werden gemäß der EU-Verordnung drei Kategorien unterschieden:
- Kategorie „Open“: je nach Einsatzgebiet - Drohnen mit einem Gewicht bis zu 25 Kilogramm (rund 80 Prozent aller in Österreich bewilligten Drohnen)
- Kategorie „Specific“: erlaubt auch Flüge außerhalb der Sichtweite, Flüge mit Drohnen über 25 kg oder Flüge mit Drohnen über vier kg im besiedelten Gebiet. Anwendungsfälle: Kameraflüge über Städten oder die Befliegung von Infrastruktur
- Kategorie „Certified“: in diese werden künftig auch Drohnenflüge mit Passagieren an Bord fallen (Lufttaxis). Das genaue Regelwerk für diese Kategorie ist derzeit auf europäischer Ebene noch in Ausarbeitung, die Bestimmungen werden sich aber an jenen für die bemannte Luftfahrt orientieren.
>>Präsentation zu Drohnenflügen im Rahmen von Dreharbeiten
Drohnen und Datenschutz
Die Datenschutzbehörde (DSB) weist darauf hin, dass Drohnen sowohl unter das Datenschutzrecht als auch unter das Luftfahrtgesetz fallen können. Beide Rechtsgebiete sind voneinander vollkommen unabhängig.
Drohnen sind datenschutzrechtlich relevant, wenn sie personenbezogene Daten ermitteln. Ein Spielzeug oder Modellflugzeug ohne Kameras oder andere Sensoren fällt nicht unter das Datenschutzrecht. Die üblichste Form der datenschutzrechtlich relevanten Drohne ist ein Fluggerät mit einer eingebauten Kamera, die Bilder aufzeichnet und per Funk an den Piloten übermittelt.
Laut DSB sind bestehende rechtliche Regeln für Videokameras auf Drohnen anwendbar. Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen nicht zulässig.
Beachten Sie bitte, dass zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen können beziehungsweise die Datenschutzbehörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Geldbuße gegen Sie verhängen kann.
>>weitere Informationen zum Datenschutz im Filmbereich
Stand: 03.05.2021