USA: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 13 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!
Importbestimmungen
Für eine Reihe von Produktkategorien gelten in den USA besondere Einfuhrbestimmungen. Einige der regulierten Waren sind z.B.: alkoholische Getränke; landwirtschaftliche Produkte; Waren aus gefährdeten Tier- und Pflanzenarten; Tiere; Lebensmittel und Getränke; Medikamente; medizintechnische Produkte; radioaktive Materialien; Textilien und Bekleidung; Chemikalien; Pestizide; Autos und Boote; Hochfrequenzprodukte; Waffen und Munition; Gold, Silber, Fremdwährung; etc.
Des Weiteren dürfen registrierten Handelsmarken mit einer Bestätigung des Eigentümers der registrierten Handelsmarke in die USA eingeführt werden.
Importe aus gewissen Ländern in die USA sind verboten bzw. unterliegen speziellen Auflagen. Zusätzlich sind auch bestimmte Organisationen und Personen, selbst wenn sie in anderen Ländern beheimatet sind, mit Embargos belegt.
Waren, die komplett oder teilweise mit Hilfe von Zwangsarbeit (inkl. Kinderarbeit) produziert wurden, dürfen nicht in die USA importiert werden (Weitere Informationen). Vermuten US-Zollbeamte aufgrund der vorliegenden Verordnungen und Informationen, dass zu importierende Waren, z.B. da Sie aus gewissen Ursprungsländern stammen, auch mit Zwangs- oder Kinderarbeit hergestellt wurden, dann wird diese Ware von der US-Zollbehörde vorerst beschlagnahmt (Weitere Informationen).
Des Weiteren kann es für den Import gewisser Produkte aus bestimmten Ursprungsländern Quotenregelungen geben. In den USA unterscheidet man zwischen „absolute quota“ (nach Erreichen der erlaubten Einfuhrmenge/Zeitraum dürfen keine Abfertigungen der betroffenen Ware aus den bestimmten Ursprungsländern zum freien Verkehr in den USA mehr stattfinden), und „tariff-rate quotas“ (eine bestimmte Warenmenge eines spezifischen Produktes darf während einem bestimmten Zeitraum zu einem reduzierten Zoll importiert werden. Sobald die definierte Warenmenge erreicht ist, dürfen anschließend unlimitierte weitere Mengen dieser Ware zum höheren Regelzollsatz importiert werden).
Ein allgemeiner Überblick zu Importbestimmungen ist auf der Homepage des U.S. Customs and Border Protection abrufbar.
Zollbestimmungen
Die USA haben ein relativ niedriges Zollniveau von durchschnittlich 5 %. Der US-Zoll kann in Form eines Wertzolls („ad valorem”, Basis für die Berechnung ist der Warenwert einschließlich Überseeverpackung frei österreichische Grenze), nach dem Gewicht/der Stückzahl der Waren („specific”) oder aus diesen beiden Formen zusammengesetzt („compound”) eingehoben werden.
Es kommt das Harmonisierte Zollsystem zur Anwendung (Harmonized Tariff Schedule). Bindende Zolltarifbescheide erteilt nur die Zollbehörde in Washington DC und dies dauert ca. 30 Arbeitstage wenn keine Laborberichte oder Feedback anderer Organisationen eingeholt werden müssen. Rascher, jedoch unverbindlich, erteilen alle AußenwirtschaftsCenter, aber auch der Zollattaché der US-Botschaft, Boltzmanngasse 16, 1090 Wien, Tel. 01/31 339-0, Zollauskünfte. Der US-Zolltarif ist im Internet abrufbar.
Allfällige zusätzliche Antidumping- und/oder Kompensationszölle für gewisse Waren aus gewissen Ursprungsländern kann man nicht aus dem US-Zolltarif entnehmen.
Das Carnet ATA wird in den USA für eine temporäre Wareneinfuhr von Berufsausrüstung und von Warenmustern anerkannt. Die mittels Carnet ATA in die USA importierten Waren müssen innerhalb eines Jahres wieder nach Österreich retourniert werden, denn ein Anschlusscarnet darf für den temporären Warenimport in die USA nicht ausgestellt werden.
Die Spezialistinnen und Spezialisten der Landeskammern können Ihnen detaillierte Informationen zum Carnet ATA zukommen lassen.
Handelsabkommen
Die USA hat kein Handelsabkommen mit Österreich und auch kein Handelsabkommen mit anderen Ländern in der EU abgeschlossen.
Den aktuellen Stand beim geplanten Trade in Services Agreement (TiSA) wo sich u.a. auch die Europäische Union und die USA in der Verhandelungsgruppe befinden, können Sie unserer Seite zu Handelsabkommen – WTO, EU-Drittstaaten entnehmen.
In der Rates of Duty Spalte Nr. 1 Special sind im US-Zolltarif Sonderkonzessionen für Waren bestimmter Ursprungsländer eingetragen. Die begünstigten Länder sind dort mit Codes je nach Handelsabkommen angeführt. Aufzählung der Special Tariff Programs and eligible countries
Sonstige Einfuhrabgaben
Neben den Zöllen sind folgende Verwaltungsabgaben zu leisten: Merchandise Processing Fee 0,3464% des Warenwertes (min. USD 29,66 max. USD 575,35) wird bei Formal Entry Einfuhrverfahren eingehoben; Harbor Maintenance Fee 0,125% des Warenwertes (sofern die Waren in einem Hafen einlaufen). Hinzu kommen noch die Kosten für einen Customs Broker (sofern der Hauptimporteur einen Zollagenten engagiert), welche individuell unterschiedlich sind (der Rahmenwert liegt zwischen USD 100 bis 200 pro Abfertigung).
Der Zollagent kann den Hauptimporteur bei Bedarf auch bei der Besorgung des kostenpflichtigen Bürgschaftsdokuments (Customs Bond) unterstützen, das bei Formal Entry Einfuhrverfahren (Warenwert über USD 2.500 bzw. bei regulierten Waren eventuell auch schon ab einem Warenwert von USD 800) immer vorliegen muss.
Gebühren entstehen auch, wenn die Zollbehörde Inspektionen durchführt oder wenn Waren gelagert werden müssen, da z.B. fehlende Unterlagen nachzureichen sind.
Beim Import bestimmter regulierter Waren (Alkoholika, Tabak) fallen des Weiteren sogenannte Federal Excise Taxes an.
Muster
Nur vollkommen entwertete kommerzielle Warenmuster, die einen Warenwert von weniger als USD 1,00 aufweisen und die nicht zum Verkauf in den USA bestimmt sind, können zollfrei importiert werden.
Beträgt der Wert der kommerziellen Warenmuster mehr als USD 1,-, dann wird die Warenmustersendung von der US-Zollbehörde als normale kommerzielle Sendung behandelt.
Die Handels- oder Proforma Rechnung muss immer den tatsächlichen Warenwert aufweisen, auch wenn es sich um eine Mustersendung handelt.
Berufsausrüstung und kommerzielle Warenmuster die temporär importiert werden sollen, können, nach Verpflichtungserklärung zur Wiederausfuhr innerhalb eines Jahres, zollfrei in die USA importiert werden.
In den USA gibt es nur zwei Möglichkeiten gewisse Waren temporär und zollfrei in die USA zu importieren und zwar das oben schon angesprochene Carnet ATA und das relativ komplexe US-nationale temporary importation under bond - TIB Zollverfahren.
E-Commerce
(Steuer-) rechtliche Hinweise zum E-Commerce Verkauf in den USA kann Ihnen das für diese Themen zuständige AußenwirtschaftsCenter Los Angeles liefern. Hier nur einige Stichworte dazu: Das online-Angebot; Rechtswahl- und Streitbeilegungsklauseln; Datenschutzrichtlinien; Marken- und Urheberrechtsverletzungen; Steuern und Registrierungspflicht für Sales Tax in den USA.
Österreichische Online-Verkäufer müssen Waren gemäß den Vorgaben der für die betroffenen Waren jeweils zuständigen US-Behörden in die USA importieren. Einige US-Behörden publizieren online Wegweiser zum Import von regulierten Waren in die USA. Bei regulierten Waren könnte es ganz bestimmte US-Einfuhrprozeduren geben. Jede Warensendung in die USA kann stichprobenmäßig inspiziert werden.
Liegt der Warenwert der nicht regulierten kommerziellen Sendung, die an einem (1) Tag an einen (1) US-Kunden (consignee) gesandt wird unter USD 800,-, dann kann diese Sendung zollfrei importiert werden. Der U.S. Consignee (= Warenempfänger in den USA) muss in der Rechnung immer genannt werden.
Bei einem regulären Warenimport in die USA sind auch gewisse Daten vom Consignee ins Abfertigungssystem der US-Zollbehörde einzutragen (z.B. Steuernummer des Warenempfängers, die mit den Koordinaten des Warenempfängers übereinstimmen muss).
Idealerweise werden Waren, die online an Privatpersonen verkauft werden via ein Fulfillment Center in den USA an die Kunden ausgeliefert. Idealerweise ist das Fulfillment Center in den USA der zolltechnische Hauptimporteur (= Importer of Record). Der Importer of Record ist als für die Einfuhr der Waren gemäß den US-Vorgaben verantwortlich und bezahlt alle anfallenden Zoll- und Einfuhrabgaben.
Paketversand
Bis zu einem Wert von USD 2.500,- können nicht regulierte Waren von der Post verzollt werden.
Bei regulierten Produkten auch unter USD 2.500,- und generell bei allen kommerziellen Waren ab einem Wert von USD 2.500,- ist eine Postverzollung ausgeschlossen. Wenn die US-Post die Ware nicht verzollen kann, dann muss der Hauptimporteur einen US-Zollagenten zur US-Zollanmeldung einschalten und es kommt zu Verzögerungen bei der Einfuhr.
Regulierte Waren sollten daher nicht mittels der Post sondern mittels Paketdienstleister oder internationaler Spedition in die USA versandt werden da diese Firmen mit US-Zollagenten arbeiten, die bei Bedarf die Zollanmeldung im Namen des Hauptimporteurs übernehmen können.
Nur private Sendungen von nicht regulierten Waren bis zu einem Wert von USD 2.500,- können mit einer Zollinhaltserklärung (mit Wertangabe) per Post versandt werden.
Alle kommerzielle Warensendungen müssen von einer englischen Handelsfaktura (1 Original, 2 Kopien) begleitet werden. Bei regulierten Waren könnten weitere Begleitdokumente notwendig sein. Regulierte Waren sollten aber nicht per Post in die USA gesandt werden, da sie generell nicht von der US-Post verzollte werden können (siehe oben).
Der Import von Alkoholika am Postweg ist verboten.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Holzverpackungen
Wir weisen nachdrücklich auf die strengen US-Vorgaben betreffend Verpackungsholz für Warenlieferungen in die USA hin:
Seit vielen Jahren möchte die USA das Risiko einer Einschleppung von Holzschädlingen über Verpackungsholz minimieren. Daher werden seit Ende 2017 auch erstmalige Verstößen gegen die Bestimmungen für Holzverpackungen sehr scharf geahnt.
Verpackungsholz, das zum Transport von Gütern in die USA (oder auch zum Abstützen von Waren in Containern für die USA) verwendet wird, muss unbedingt den US-Importbestimmungen entsprechen. Gemäß den US-Vorgaben darf Verpackungsholz
- keine Schädlinge aufweisen, und
- muss gemäß der Richtlinie 15 der International Standards for Phytosanitary Measures (ISPM) entweder hitzebehandelt oder mit Methylbromid behandelt worden sein, und des Weiteren
- müssen Holzverpackungen auch die ISPM-konforme Pflichtmarkierung tragen, welche die adäquate Behandlung des Holzes nachweist.
Die ISPM15 gilt nur für Vollholz. Ausgenommen sind Holzwerkstoffe (z. B. Spanplatten, Sperrholz) und Vollholz, das dünner als 6 mm ist. Eine nachträgliche Behandlung des Verpackungsholzes am Einfuhrhafen in den USA ist nicht erlaubt. Zertifikate zur Behandlung des Verpackungsholzes ersetzen die vorgeschriebene Pflichtmarkierung am Verpackungsholz nicht.
Wenn Vertreter der US-Landwirtschaftsbehörde im Zuge einer Inspektion entdecken, dass die Holzverpackung der Sendung nicht den US-Vorgaben entspricht, dann muss generell die komplette Warensendung innerhalb von 72 Stunden an den Absender retourniert werden. Zusätzlich können dem Hauptimporteur seit Ende 2017 schon gleich beim ersten Verstoß gegen die US-Holzverpackungsvorgaben hohe Strafzahlungen auferlegt werden, die dem Wert der beanstandeten Warensendung entsprechen. Der guten Ordnung halber teilen wir Ihnen mit, dass die US-Zollbehörde online auch Richtlinien publiziert, die unter Umständen – nach Kommunikation mit den Entscheidungsträgern der US-Behörden - zu gewissen Nachlässen der auferlegten Bußgelder führen können.
Wir schlagen Ihnen daher dringend vor, Holzpaletten und Verpackungsholz nur von autorisierten Lieferanten zu besorgen, die Holzverpackungen gemäß den ISPM 15 Richtlinien behandeln und abstempeln (eine Liste dieser Betriebe erhalten Sie vom amtlichen Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes). Wir empfehlen Ihnen auch eine eigene Kontrolle der besorgten Holzpaletten und Holzteile, bevor diese zur Verpackung von Warensendungen in die USA verwendet werden (Behandelte Holzteile dürfen auch nicht weiter zerschnitten werden, da sie dann eventuell die geforderte Pflichtmarkierung nicht mehr aufweisen).
Da wir leider auch immer wieder von Fällen hören, wo die US-Zollbehörde Schädlinge in Holzverpackungen gefunden hat, obwohl die Holzverpackungen gemäß den Vorgaben behandelt und abgestempelt worden sind, schlagen wir Ihnen vor, nach Möglichkeit für Warenlieferungen in die USA keine Holzverpackungen zu verwenden. Weiterführende Informationen auch zu möglichen alternativen Verpackungsmaterialien finden Sie auf der Webseite der US-Landwirtschaftsbehörde (siehe Punkt: Best ISPM 15 Practices for Industry: Importers)
Ursprungsbezeichnung
Zur Feststellung der Zolltarife ist in den USA das Ursprungsland entscheidend. Das Ursprungsland muss auf der Handels- oder auf der Pro-Forma Rechnung aufscheinen.
Für den Import in die USA müssen - bis auf wenige Ausnahmen – alle Waren auch selbst mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein (z.B. Made in Austria). Die Bezeichnungen „Made in the European Union“, „Made in Europe“ oder Ähnliches sind bei der Warenkennzeichnung nicht ausreichend. Es muss immer das eigentliche Ursprungsland angeführt werden.
Produkte mit Ursprung Österreich müssen beim Import in die USA in den meisten Fällen nicht von Ursprungszeugnissen begleitet sein.
Sollten Unklarheiten betreffend das Ursprungsland bestehen, so kann man vor dem erstmaligen Warenimport bei der US-Zollbehörde um eine verbindliche US-Zollauskunft ansuchen.
Begleitpapiere
Die Handelsrechnung ist neben der Packliste das wichtigste Begleitpapier für Warensendungen in die USA. Für jede Sendung österreichischer Waren in die USA muss eine handelsübliche Faktura (1 Original und 2 Kopien in Englisch) oder Proforma Rechnung ausgestellt werden.
Besonders ist zu beachten:
- Die Originalrechnung muss in englischer Sprache erstellt sein.
- Auf der Originalrechnung muss die Beziehung zum Importeur angegeben sein; d.h. es muss 'Transaction between related parties' vermerkt sein, wenn eine Tochtergesellschaft in den USA besteht oder mit dem Importeur ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt. Alle anderen Exporteure müssen 'Transaction between not related parties' auf der Originalrechnung vermerken.
- In der Faktura muss ein Hinweis auf den Inhalt der einzelnen Colli gegeben sein (besonders bei Teillieferungen wichtig).
- Warenlieferungen, denen kein Kaufvertrag zugrunde liegt, müssen als 'non purchased' gekennzeichnet werden. Lieferungen eines ausländischen Unternehmens an seine amerikanische Tochterfirma gelten in der Regel als entgeltlich.
- Inhalt der Faktura:
Absender und Empfänger, Eintrittshafen, sehr detaillierte Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Art und qualitative Eigenschaft, Marke, Sortenbezeichnung, unter der das Produkt in Österreich vertrieben wird). Quantitätsangabe in metrischen oder US-Maß- und Gewichtseinheiten, vertraglich festgelegte Währung, Preis; bei kostenlosen Lieferungen der gewöhnlich erzielbare Preis. Alle Kosten und Gebühren, die auf die Ware aufgeschlagen werden, inklusive Provision, Versicherung, Fracht und Verpackung. Preisnachlässe und kostenlose Mehrlieferungen müssen gesondert angeführt werden. Ursprungsvermerk, der bei den meisten Waren zusätzlich auch am Produkt selbst angebracht werden muss.
Achtung:
- Bei gewissen regulierten Waren sind sehr detaillierte Hinweise zur Ware in der Handelsrechnung anzugeben, damit die Ware korrekt im US-Zolltarif klassifiziert werden kann siehe 19 CFR 141.89.
- Für Stahl in den verschiedensten Formen ist bei Lieferungen über USD 10.000 zusätzlich eine 'Special Summary Steel Invoice', Customs Form 5520, erforderlich.
- Je nach Waren könnten bei gewissen regulierten Waren oder bei Lieferungen aus gewissen Ländern weitere Dokumente vorzulegen sein, wie z.B. ein Material Safety Data Sheet bei Lieferung von chemischen Substanzen; Konformitätszertifikate bei regulierten Konsumgütern; Ursprungszeugnisse bei Lieferungen gewisser Produkte aus Ländern mit welchen die USA ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat; Importlizenzen für den Import gewisser regulierter Waren; FDA Registrierungsnummern; etc.
Neben der Handelsrechnung unterliegen die übrigen Exportdokumente wie Konnossemente, Luftfrachtbriefe, Versicherungspolizzen, Packliste, etc. keinen besonderen Bestimmungen.
Ursprungszeugnisse sind für österreichische Erzeugnisse in der Regel nicht erforderlich.
Restriktionen
Besondere Bestimmungen für Lebensmittel („Bioterrorism Act“)
Die US-Lebensmittelbehörde (Food & Drug Administration, FDA www.fda.gov) hat am 10. Oktober 2003 eine Verordnung erlassen, wonach sich US- und ausländische Einrichtungen, welche Lebensmittel für den menschlichen oder tierischen Verzehr produzieren, verarbeiten, verpacken und lagern, bei der FDA registrieren lassen müssen. Österreichische Unternehmen, die unter die Kategorie der zu registrierenden Unternehmen fallen, müssen für die Registrierung einen US-Agenten ernennen. Das AußenwirtschaftsCenter New York ist bereit, gegen Abgeltung der entstehenden Kosten, als Agent tätig zu werden. Selbstverständlich können auch andere Anbieter genannt werden. Die FDA-Registrierung selbst ist kostenlos ist und erfolgt üblicherweise online.
Weiters müssen Lebensmittellieferungen bei der FDA vorangemeldet werden (Prior notice of imported food shipments). Die Prior Notice oder Voranmeldung für Lebensmittellieferungen in die USA kann grundsätzlich von jedem gemacht werden, der die dazu notwendigen Informationen besitzt - in der Regel ist das bei Speditionssendungen die Spedition. Man kann die Voranmeldung entweder im Zuge der Verzollung durch das so genannte „Automated Broker Interface of the Automated Commercial System (ABI/ACS)", das autorisierten Importeuren, Zollagenten, Speditionen, usw. zur Verfügung steht, oder durch das „Prior Notice System Interface (PNSI)" über das Internet bei der Food & Drug Administration (FDA) vornehmen. Von dieser Regelung sind auch Mustersendungen und Proben, die in die USA gesendet werden, betroffen.
Andere Warengruppen
Es bestehen auch für andere Warengruppen, wie etwa Pharmazeutika, medizinische Geräte, chemische Produkte, Gefahrgut, Textilien, pflanzliche und tierische Produkte, Alkoholika, Spielzeug, zahlreiche Konsumgüter, elektronische Geräte, Kraftfahrzeuge, Maschinen, etc., umfangreiche Sondervorschriften. Es wird dringend empfohlen, beim Importeur rückzufragen, welche Sonderbestimmungen zu beachten sind.
Im Fall, dass Pflanzen oder Tiere, die auf der Liste bedrohter oder gefährdeter Arten stehen, in die USA importiert werden sollen, muss zunächst überprüft werden, ob ein solcher Import mittels Genehmigung überhaupt möglich ist.
Die zuständigen Behörden sind das US Fish and Wildlife Service und das US Department of Agriculture, Animal and Plant Health Inspection Service.
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Die AußenwirtschaftsCenter in New York und Los Angeles helfen Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.
Stand: 03.06.2024