Historische Aldstadt von Maskat mit weißen orientalischen Häusern und einer historischen Festung links im Bild. Im Hintergrund sieht man den Golf von Oman und einen Berg.
© UlyssePixel | stock.adobe.com

Oman: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 4 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Zur Wareneinfuhr in den Oman benötigt man einen lokal ansässigen Importpartner. Dieses Unternehmen muss beim Ministry of Commerce, Industry and Investment Promotion registriert sein und über die entsprechenden Einfuhrlizenzen verfügen.

Wenn der Kunde im Oman eine staatliche Stelle ist, kann sich dieser direkt um die Einfuhrerlaubnis und Importabwicklung kümmern.

Zollbestimmungen

Das Sultanat Oman ist Teil der GCC-Zollunion. Bei Import in einen GCC-Staat fallen nur einmal Zollgebühren an, in der Regel in Höhe von 5% des CIF-Wertes der Sendung. Importe aus anderen GCC-Staaten sind zollbefreit, wobei es in der Praxis häufig vorkommt, dass trotzdem Zoll in Rechnung gestellt wird.
Da das Sultanat Oman das Carnet ATA Abkommen noch nicht unterzeichnet hat, muss ein temporärer Güterimport immer deklariert werden. Die temporäre Einfuhr-Zollkaution beträgt 5 % und wird nach der Wiederausfuhr der gesamten Sendung aus dem Oman direkt an den Begünstigten zurückerstattet. Bitte beachten Sie, dass jede vorübergehende Einfuhr in den Oman lediglich für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel 3-6 Monate) erlaubt ist.

Handelsabkommen

Das Sultanat Oman ist gemeinsam mit Saudi-Arabien, Bahrain, Kuwait, Katar und den Vereinigten Arabischen Emirate Mitglied des Gulf Cooperation Council (GCC). Sukzessiv wurde hier eine Zollunion, der sogenannte Gulf Common Market, mit gemeinsamen Außenzoll (i.d.R. 5 %) geschaffen. Der Warenhandel innerhalb des GCC ist zollfrei.

Das GCC hat Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen) und mit Singapur abgeschlossen.

Das Sultanat Oman verfügt darüber hinaus über ein Freihandelsabkommen mit den USA.

Sonstige Einfuhrabgaben

Neben dem Einfuhrzoll (i.d.R. 5 %) und der Bearbeitungsgebühr werden beim Import auch die Einfuhrumsatzsteuer (VAT) in der Höhe von 5 % sowie eventuelle Verbrauchssteuern eingehoben. Die Höhe der Verbrauchssteuer (Excise Tax) beträgt für Softdrinks und zuckerhaltige Getränke 50 % für Tabak, Tabakwaren und E-Zigaretten, Energy Drinks sowie für Schweinefleischprodukte 100 %.

Muster

Muster, die mit dem Vermerk „No Commercial Value“ gekennzeichnet sind, sind zollfrei. Für Muster mit Handelswert muss ausnahmslos eine Zollkaution (5 % vom angegebenen Warenwert) geleistet werden. Die Ausreise sollte von dem Flughafen erfolgen, an dem die Kaution geleistet wurde. Die Refundierung der Kaution dauert erfahrungsgemäß lange. Die temporäre Einfuhr dieser Güter ist bis zu sechs Monaten möglich (Verlängerung bis zu einem Jahr abhängig von der Art der Güter kann gewährt werden). 

E-Commerce

Es bestehen keine Ausnahmen für Einfuhren im Rahmen von E-Commerce.

Paketversand

Bei Postversand ist eine internationale Paketkarte und eine internationale Zolldeklaration (englisch, arabisch) erforderlich. Regulärer Zoll wird auf alle Sendungen mit kommerziellem Wert erhoben, der im Wege der Paketdienste normalerweise direkt beim Empfänger eingehoben wird. 

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Alle Waren, die in den Oman importiert werden, müssen mit der Kennzeichnung "Made in Name des Landes" oder nur dem Landesnamen z.B. "Austria" versehen sein. Die Herkunftsbezeichnung muss direkt auf dem Produkt angebracht sein, und nicht nur auf der äußeren Verpackung. Die entsprechende Beschriftung sollte entweder eingraviert, gestempelt oder mit einem Aufkleber versehen sein.

Besondere Etikettierungsvorschriften bestehen für Nahrungsmittel. Alle Lebensmittel im Oman müssen auch in arabischer Sprache beschriftet sein. Die Beschriftung muss das Produktions- und Ablaufdatum, das Ursprungsland (Aufschrift ‘Made in EU’ genügt nicht) und die genaue Zusammensetzung der Zutaten in Arabisch enthalten. Produktions- und Ablaufdatum müssen direkt so auf der Verpackung angebracht werden, dass sie nicht ausgelöscht oder abgeändert werden können.

Begleitpapiere

Warenlieferungen benötigen generell die folgenden Begleitpapiere:

  • Ursprungszeugnis auf Englisch, bestätigt von der jeweiligen Landeskammer der WKÖ
  • Handelsrechnung auf Englisch (im Original, mit farbigem Stempel, beglaubigt)
  • detaillierte Packliste auf Englisch
  • Frachtdokument auf Englisch (Standardset)
  • Einfuhrgenehmigung des Empfängers

Bei Lieferungen von Lebensmitteln bzw. Pharmazeutika wird ebenso benötigt:

  • FDA Approval für Lebensmittel
  • CPP-Zeugnis für pharmazeutische Produkte

Seit dem 7. Februar 2017 müssen sowohl das Ursprungszeugnis als auch die Handelsrechnung von der omanischen Botschaft in Wien beglaubigt werden. Die bisher akzeptierte einfache Beglaubigung durch die Wirtschaftskammern oder die Österreichisch-Arabische Handelskammer reicht nicht mehr aus. Gleiches gilt bei der Lieferung von Nahrungsmitteln auch für das Gesundheitszeugnis.

Restriktionen

Der Import von Waffen, Munition, bestimmten Fahrzeugen, Arzneimittel und Pharmazeutika und Alkohol unterliegt besonderen Beschränkungen. Der Import von Waren aus Israel, Kampfmitteln, Radiotransmittern und Funkgeräten, tierischen Erzeugnissen (wie Häute, Elfenbein), politischer und religiöser Literatur oder Bildnissen, Feuerwerken, obszönen Publikationen, narkotischen Substanzen und anderem illegalen Material ist verboten (ebenso der Export). 

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsBüro Maskat hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 03.06.2024