Litauen: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 5 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!
Importbestimmungen
In Litauen als Vollmitglied der Europäischen Union kommt das EU-Außenhandelsregime zur Gänze zur Anwendung. Das bedeutet, dass Lieferungen nach und aus den EU-Mitgliedsstaaten als innergemeinschaftlicher Warenverkehr anzusehen und zu behandeln sind.
Für Waren- und Dienstleistungsverkehr nach und aus den Drittländern gelten die Importbestimmungen der Europäischen Union.
Zollbestimmungen
Auf innergemeinschaftliche Lieferungen werden keine Zölle erhoben. Für die Lieferungen nach und aus den Drittländern gilt das EU-Zollrecht. Die Zölle und sonstige Einfuhrabgaben unterliegen dem integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaft.
Bei der vorübergehenden Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren mit Drittländern kann das Carnet ATA verwendet werden - ein internationales Zolldokument, welches die sonst erforderlichen Zollpapiere des jeweiligen Landes ersetzt.
Sonstige Einfuhrabgaben
Das Bestehen sonstiger Einfuhrabgaben sollte in Einzelfällen separat geprüft werden. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter Riga.
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Litauen 21 % (Normalsatz). Ein reduzierter Satz von 9 % besteht für wenige Produktgruppen wie Arzneimittel und Drucksachen.
Muster
Werden die Warenmuster aus einem EU-Land eingeführt, dürfen diese grundsätzlich frei zirkulieren und es fallen keine Abgaben an. Waren aus Drittländern, z.B. Ausstellungsgegenstände, Zubehör für Veranstaltungen, Werbematerial, persönliche Gebrauchsgegenstände und Sportartikel, Lehrmittel und wissenschaftliche Ausrüstungen, Berufsausrüstungen, Notsendungen, Transportverpackung, andere Waren, die gelegentlich und für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten eingeführt werden, oder Waren, die in besonderen Situationen eingeführt werden und keine wirtschaftlichen Auswirkungen in der Union haben, können im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Einfuhr unter Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden. (sh. auch Zollbestimmungen).
E-Commerce
Die Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr (sogenanntes E-Commerce oder Versandhandel/Fernverkäufe) von Unternehmen an Endverbraucher mit Wohnsitz in verschiedenen Ländern der Europäischen Union betreffen alle Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen aus anderen EU-Ländern im innergemeinschaftlichen Versandhandel vertreiben. Betroffen sind daher Unternehmen, die ihre Waren über ihre Webseite an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen, sowie Unternehmen, die Dienstleistungen an Privatpersonen aus anderen EU-Ländern erbringen.
Dabei wird zwischen direktem elektronischen und indirektem elektronischen Handel unterschieden. Der Erste betrifft immaterielle Güter, welche in elektronischer Form heruntergeladen werden (z.B. Software). Aus steuerlicher Sicht handelt es sich um Dienstleistungen. Der indirekte elektronische Handel betrifft hingegen die Lieferung materieller Güter, für die die Bestellung online erfolgt, die Lieferung jedoch über traditionelle Versandkanäle abgewickelt wird. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich um Verkäufe von Gütern. Die Vorschriften gelten für beide Arten des E-Commerce.
Verkäufe an Privatpersonen aus anderen EU-Ländern unterliegen der Mehrwertsteuer des Landes, in welchem sie als getätigt gelten und des Landes, in welchem der ausländische Käufer seinen Wohnsitz hat. Obwohl die Mehrwertsteuerbestimmungen auf europäischer Ebene relativ vereinheitlicht sind, gilt das nicht für die in den verschiedenen EU-Ländern angewandten Mehrwertsteuersätze, so dass Unternehmen die für ihre Waren und/oder Dienstleistungen in jedem Bestimmungsland geltenden MwSt.-Sätze beachten müssen.
Die Unternehmen können die Umsatzsteuer für ihre innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb der EU über den EU-OSS (One Stop Shop) erklären und bezahlen.
Paketversand
Beim Paketversand sind die Postvorschriften des Abgabelandes u.a. auch wegen des unerlaubten Inhalts ausschlaggebend. Die Zusendung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren auf dem Postweg nach Litauen ist nicht erlaubt. Die litauische Post wickelt Postsendungen bis zu einem Maximalgewicht von 30 kg ab. Nachnahmeversand ist nicht möglich.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Genaue Beschreibung der Verpackung sollte in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Damit der Kunde die Verpackungsgebühren berechnen und an den Staat abführen kann, ist auf Versanddokumenten das Material aller verwendeten Verpackungen anzugeben. Laut geltenden Kennzeichnungsvorschriften muss das Ursprungsland der Ware nur dann angegeben werden, wenn es sich beim Ursprungsland um einen Drittstaat (Nicht-EU-Land) handelt. Somit ist der Ursprungsvermerk "Made in Austria" für Waren mit österreichischem Ursprung nicht notwendig.
Begleitpapiere
Eine Warensendung muss durch Originalrechnungen und Frachtdokumente (CMR bei Straßentransporten od. Luftfrachtbrief beim Cargo) begleitet werden. Grundsätzlich werden Art und Zahl der Ausfertigungen im Vertrag zwischen dem Kunden und dem ausländischen Lieferanten bestimmt. Der Mindestinhalt einer Handelsrechnung besteht aus folgenden Attributen: Absender und Empfänger sowie deren Adressen, UID-Nummer des Käufers, der Hinweis „Reverse Charge“ beim Reverse Charge Verfahren, Zeit und Ort der Versendung, Warenbeschreibung mit Zolltarifnummer, Ursprungsland, Maße, Brutto- und Nettogewicht der Ware und der Verpackung, Art der Verpackung, Bezeichnung, Nummer, Anzahl und Art der Kolli, Markierung, Warenwerte, Einheiten und Gesamtpreis, Frachtsätze und -kosten, Versicherungen und andere Gebühren, Erstellungsdatum der Rechnung.
Spezielle Anforderungen auch beim innergemeinschaftlichen Handel gelten für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Restriktionen
In Litauen als EU-Land gilt das EU Zoll- und Außenhandelsregime zur Gänze. Aus jedem Land der Europäischen Union kann man Waren abgabenfrei mitbringen, wenn sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Bei manchen Waren allerdings, wie beispielsweise Zigaretten und Alkohol im Reisegepäck, sind erlaubte Mengen zu beachten.
Bestimmte Waren wie Arznei und drogenhaltige Mittel, Waffen, Munition oder Pyrotechnik unterliegen Genehmigungspflichten oder Verboten. Es sind bestimmte Vorschriften für das Mitführen von Arzneimitteln zu beachten. Wenn man darüber hinaus auf größere Mengen von Arzneien angewiesen ist oder wenn diese dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, dürfen diese nur mit einer Bescheinigung des Arztes mitgeführt werden.
Für die Ausfuhr von Antiquitäten und auch modernen Kunstgegenständen ist eine Genehmigung der Inspektion für kulturelles Erbe erforderlich.
Die Ein- und Ausfuhr des Bargeldes ist unbeschränkt möglich. Bei der Ein- oder Ausfuhr von Beträgen über 10.000 Euro oder beim äquivalenten Betrag in ausländischer Währung sowohl aus oder in einen Drittstaat entsteht die Deklarationspflicht. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr innerhalb der EU müssen den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Riga hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.
Stand: 03.03.2023