Indonesien: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 5 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Jakarta die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Wenn ein Unternehmen in Indonesien ausländische Arbeitskräfte für eine projektbezogene Tätigkeit beschäftigen möchte, benötigt dieses einen sogenannten Plan für den Einsatz ausländischer Arbeitnehmer („RPTKA“) und eine Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer („IMTA“) vom indonesischen Ministry of Manpower, sowie eine Aufenthaltsgenehmigung (VITAS / Limited Stay Visa) vom Ministry of Law & Human Rights (dem die Einwanderungsbehörde unterstellt ist).
Da Ihr lokaler Geschäftspartner die Formalitäten bzw. Genehmigungen vor Ort beantragen muss und über die Dringlichkeit des Besuchs am besten informiert ist, ist eine Rücksprache mit ebendiesem ratsam. Dementsprechend kann sich Ihr Geschäftspartner bei der örtlichen Behörde nach den Möglichkeiten entsprechend den gültigen Regelungen erkundigen, diese können sich nämlich mitunter kurzfristig ändern.
Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass alle Arten von Arbeiten, wie etwa Montagen, Bauaufsicht, etc. NICHT mit Touristen- und Geschäftsvisa durchgeführt werden dürfen. Speziell in abgelegenen Regionen Indonesiens fallen Ausländer auf und es wird regelmäßig kontrolliert. Es gab bereits des öfteren Probleme mit ausländischen Facharbeitern bei Montageprojekten, welche keine vollständigen bzw. adäquaten Unterlagen vorweisen konnten.
Überschreitet die Arbeitstätigkeit eines Ausländers in Indonesien die Dauer von 183 Tagen, so ist dieser verpflichtet die anfallenden lokalen Steuern und Sozialversicherung in Indonesien abzuführen. Eine Auslandskrankenversicherung ist sehr zu empfehlen.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Die steuerlichen Vorschriften in Indonesien sind komplex und ändern sich häufig. Neben Steuergesetzen, Verordnungen und Erlässen gibt es zahlreiche Rundschreiben der Steuerbehörden, die die Rechtsvorschriften erläutern und Erklärungen zu Spezialfällen liefern. In Fragen des Steuerrechts sollte deshalb unbedingt eine erfahrene Steuerberatung eingeschaltet werden.
Die Körperschaftssteuer beträgt für indonesische Unternehmen 25 %, wobei allerdings für Kleinunternehmen reduzierte Steuersätze zur Anwendung kommen. Bei der Einfuhr von Gütern erheben die Finanzbehörden von den registrierten Importunternehmen eine Einkommensteuer in der Höhe von 2,5 % des CIF-Wertes inklusive Zoll der importierten Waren.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt allgemein 10 %. Die Bemessungsgrundlage im Falle eines Warenimports ist der CIF-Wert inklusive Zoll. Es gibt die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs, d. h. jene Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen für den Wert von Waren und Dienstleistungen aufzuwenden hat, kann es gegen jene Mehrwertsteuer verrechnen, die es den Arbeitskräften seiner Waren und Dienstleistungen in Rechnung stellt.
Eine Verkaufssteuer auf Luxusgüter (Luxussteuer) wird auf bestimmte Waren, die als Luxusgüter gelten (beispielsweise Kraftfahrzeuge, diverse elektronische Güter, Konsumgüter) erhoben.
Die Einkommenssteuer für natürliche Personen in Indonesien ist progressiv, startet bei 5 % und hat derzeit einen Spitzensteuersatz von 30 %.
Die Einkommensteuer für natürliche Personen betrifft diejenigen, die einen Wohnsitz in Indonesien haben, die sich innerhalb von zwölf Monaten länger als 183 Tage in Indonesien aufhalten oder die sich zwar nicht länger als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in Indonesien aufhalten, aber die Begründung eines Wohnsitzes in Indonesien beabsichtigen (Ansässiger bereits zum Zeitpunkt der Einreise).
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Bei einer Gesellschaft, die sich vollständig oder teilweise in ausländischem Eigentum befindet, wird in Indonesien der Begriff Auslandsinvestitionsgesellschaft (PMA - Penanaman Modal Asing) verwendet. Eine ausländische Direktinvestition in Indonesien darf nur in der Rechtsform einer Perseroan Terbatas (PT), ähnlich der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vorgenommen werden und bedarf zahlreicher Genehmigungen (Lizenzen) durch verschiedene indonesische Behörden (sektorspezifisch).
Dabei ist zu beachten, dass 100 % ausländisches Firmeneigentum nur unter bestimmten Gegebenheiten möglich ist der Gesetzgeber je nach Firmengegenstand starke Einschränkungen machen kann. Die eigene Firma bietet den Vorteil der direkten Marktbearbeitung ist jedoch aufgrund der bürokratischen Vorgaben und Abläufe kosten- und zeitintensiv.
Handelsrepräsentanz
Diese darf keinen Handel treiben, keine Verträge unterschreiben (ausgenommen die Einkaufsrepräsentanz), keine Geldtransaktionen zur Abwicklung von Geschäften durchführen und weder importieren noch exportieren. Eine Handelsrepräsentanz kann deshalb in der Regel nur marktunterstützend tätig werden und wird meist zusätzlich zu einer Vertretung etabliert.
Vertriebstochter/ Vertriebs-Joint-Venture
Der Vorteil einer eigenen Firma ist die direkte Verkaufskontrolle und besseres Kundenservice. Jedoch besteht ein höherer Finanz- und Personalaufwand. Wenn die Finanzkraft und personelle Ressourcen vorhanden sind und hohe Umsätze erwartet werden, ist eine Tochterfirma geeignet. Da aber Erfahrung im Rechtssystem vorhanden sein sollte und oftmals nicht genügend Marktkenntnisse und Beziehungen für einen adäquaten Zugang zum Markt vorhanden sind, ist ein Joint-Venture mit einem indonesischen Partner eine überlegenswerte Alternative.
Produktionstochter/Produktions-Joint-Venture
Insbesondere im Massenkonsumsegment spielen der Preis und die schnelle Verfügbarkeit von Gütern eine wesentliche Rolle. Importwaren können wegen des hohen Preises nur bedingt den Markt durchdringen. Eine eigene Produktion vor Ort mit oftmals weitaus günstigeren Herstellungskosten sollte deshalb in Erwägung gezogen werden.
Lizenzvergabe/Franchising
Um den Markt schneller durchdringen zu können, bieten sich auch eine Lizenzvergabe an einen indonesischen Partner oder Franchising an.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Vertretungsvergabe
Vertretung
Die Bestellung einer mit den lokalen Gegebenheiten vertrauten und den erforderlichen Beziehungen ausgestatteten Vertretung durch eine lokale Firma ist empfehlenswert und – wenn erfolgreich etabliert – häufig erfolgreich. Der persönliche Kontakt zu Kunden spielt in Indonesien eine sehr wichtige Rolle und die Anforderungen an Kundennähe und -dienst sind höher als in westlichen Ländern. Diese Anforderungen in Verbindung mit der Marktkenntnis kann ein lokaler Vertreter gut abdecken und es gibt eine große Zahl von indonesischen Firmen und auch Niederlassungen ausländischer Handelshäuser die dafür in Frage kommen.
Direktexport
Die direkte Marktbearbeitung ist in Indonesien aufgrund der Entfernung, der Größe des Landes, der Sprache und dem Mangel an Beziehungsnetzwerken schwierig. Wenn es nur eine sehr begrenzte Anzahl von potenziellen Kundinnen und Kunden gibt und man bereit ist, Indonesien mit eigenem Personal mehrmals zu besuchen, laufende Kontakte zu pflegen, aber auch das erforderliche After-Sales-Service zu organisieren, dann ist der Direktexport empfehlenswert.
Repräsentanzbüro
Ein Repräsentanzbüro darf keinen Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine Verträge unterschreiben (ausgenommen die Einkaufsrepräsentanz), keine Geldtransaktionen zur Abwicklung von Geschäften durchführen und auch nicht selbst importieren oder exportieren. Eine Handelsrepräsentanz kann deshalb nur marktunterstützend tätig werden, ist aber vergleichsweise rasch und kostengünstig zu gründen.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Indonesien erhalten Sie auf Anfrage beimStand: 01.03.2023