Indien: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 6 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter New Delhi die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Entsendungen nach Indien sind im Normalfall problemlos möglich, jedoch gilt es einige wichtige Aspekte zu beachten.
Entsandtes Personal benötigt entweder ein Employment Visa oder ein Business Visa. Für einfache Geschäftsreisen oder die kurzfristige Aufsicht über ein Projekt ist ein Business Visa ausreichend. Bei der Durchführung von Arbeiten oder einer festen Anstellung in Indien ist ein Employment Visa nötig. Die dazu gültigen Richtlinien und weitere Informationen werden vom Ministry of Home Affairs bereitgestellt.
Um die automatische Entstehung eine Betriebsstätte (PE-Permanent Establishment) in Indien zu vermeiden, sollte bedacht werden, dass entsandte Mitarbeiter:innen sich nicht länger als 182 Tage innerhalb eines indischen Finanzjahres (April-März) in Indien aufhalten. Andernfalls sollte angedacht werden, eine offizielle Form der Niederlassung (z.B. Project Office, Liaison Office, etc.) in Indien zu gründen.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Das indische Rechtssystem unterscheidet sich sehr vom österreichischen und lehnt sich aus historischen Gründen stark an das britische an.
Indien hat vor einigen Jahren Reformen die konsumabhängigen Steuern durch eine bundesweite Goods and Service Tax (GST) reformiert und vereinheitlicht. Dennoch ist im indischen Steuersystem ist zu beachten, dass sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Bundesstaaten über Steuerhoheit verfügen und dass es je nach Bundesstaat unterschiedliche Regelungen und auch Steuersätze geben kann.
Wir möchten Ihnen dabei helfen Einsicht in das indische Steuer- und Rechtswesen zu erlangen.
Quellensteuer bei erbrachten Dienstleistungen
Für technische Dienstleistungen (z.B. Software, Beratung, etc.) sowie Einkommen aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (Royalties) fällt in Indien gemäß dem indisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen eine Quellensteuer von 10 % an. Die indische Firma zieht bei der Zahlung 10 % Steuern ab, welche sie bei den indischen Steuerbehörden hinterlegen, und übermittelt dem österreichischen Unternehmen ein TDS-Zertifikat. Das TDS-Zertifikat dient als Nachweis der Steuerzahlung in Indien.
Der indische Kunde wir vor Bezahlung der Rechnung das österreichische Unternehmen im Normalfall um folgende Dokumente bitten:
- Tax Residency Certificate (TRC) – In Österreich ist das ein „Nachweis über die Erfassung als Unternehmer bzw. Unternehmen“ (U70). Dieses Dokument wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt und kann bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragt werden.
- Form 10F – ein Muster des Formulars 10F und ein Beispiel, wie es auszufüllen ist kann bei Bedarf das AußenwirtschaftsCenter New Delhi zur Verfügung stellen.
- Zusätzlich kann auch ein „No PE Certificate“ verlangt werden, ein Muster davon kann Ihnen ebenfalls das AußenwirtschaftsCenter New Delhi übermitteln.
Darüber hinaus wird auch eine indische PAN „Permanent Account Number“ für die Einreichung der Dokumente benötigt. Sollten Sie noch keine indische PAN haben, kann Sie das AußenwirtschaftsCenter New Delhi dabei unterstützen eine zu erlangen.
Permanent Establishment (PE)
Generell sollte das österreichische Unternehmen auch darauf achten, in Indien nicht irrtümlich eine Betriebsstätte (PE-Permanent Establishment) auszulösen. Das kann beispielsweise automatisch passieren, wenn das Unternehmen Personal oder Anlagevermögen in Indien hat. Als Personal können bereits „wirtschaftlich abhängige Personen“ (z.B. dauerhaft angestellte „Freelancer“) gelten. Die Folge wäre eine Steuer- und Berichtspflicht in Indien für das österreichische Unternehmen.
Genauere Informationen werden in Artikel 5 des indisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen beschrieben.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit Indien und zahlreichen weiteren Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Die Industriepolitik Indiens unterstützt und fördert Auslandsinvestitionen durch Vereinfachung der Bewilligungsverfahren. Die Rückführung von Investitionen und Gewinnen ist erlaubt. Insbesondere die „Make-in-India“ und „Selfreliant India“ Kampagnen treiben diese Bemühungen weiter voran und stehen für den Abbau bürokratischer Hürden, die Weiterentwicklung der Infrastruktur und die Verbesserung von Geschäftsbedingungen für ausländische Investorinnen und Investoren.
Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern sowie Kontakte zu lokalen Expertinnen und Expertin bekommen Sie vom AußenwirtschaftsCenter New Delhi.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Österreich hat mit Indien kein aufrechtes Investitionsschutzabkommen, jedoch befindet sich die EU in Verhandlungen mit Indien zu einem umfangreichen Abkommen.
Vertretungsvergabe
Handelsvertreterrecht
Das indische Handelsvertreterrecht wird im Law of Agency (Sect. 182-238 des Indian Contract Act von 1872) sowie dem Foreign Exchange Management Act (FEMA) geregelt. Nach indischem Recht ist „Agent“, wer für einen anderen verhandelt oder ihn bei Geschäften mit Dritten vertritt, ohne das Recht, ein Geschäft abzuschließen.
Der Vorteil eines Vertreters vor Ort ist die Kenntnis des lokalen Marktes sowie das Verfügen über persönliche Kontakte, wobei beide Faktoren für erfolgreiche Geschäftsentwicklung von Vorteil sind.
Arten von Vertretern
Die Ernennung eines „exclusive agent“ (auch „sole selling agent“ genannt) bedarf beim Vertragsschluss besonderer Aufmerksamkeit, da unter Umständen ein „exclusive agent“ auf Schadensersatz klagen könnte, wenn er gekündigt wird. Die Rechtsbasis für einen solchen Exklusivvertreter ist der Companies Act von 1956.
Üblicherweise agieren Vertreter in Indien als Makler („broker“), die Aufträge akquirieren und den Vertretenen hierüber informieren. Sie haben in diesem Fall keine Befugnis Auftragsverträge einzugehen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Die Verkäufe werden nicht durch den Vertreter vorgenommen, sondern direkt von Lieferant zu Abnehmer. Der Vertreter wird auf Kommissionsbasis entlohnt und kann eventuell die Kundenbetreuung nach dem Verkauf übernehmen.
Das AC New Delhi rät bei der Vertreterwahl zu Behutsamkeit und eingehender Prüfung. Ein falsch gewählter Vertreter kann teuer zu stehen kommen und den erfolgreichen Markteintritt gefährden. Die Vertriebspartnersuche und Überprüfung potentieller Kandidaten gehört zu den Kernaufgaben eines AußenwirtschaftsCenters und wird gerne für österreichische Unternehmen übernommen.
Vertretungsvertrag
Besondere Formerfordernisse für den Vertragsabschluss bestehen nicht, er kann auch stillschweigend erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch dringend zu einem schriftlichen Vertrag zu raten. Der Vertretungsvertrag erfordert keinerlei Billigung oder Registrierung bei Behörden außer bei Geschäften mit dem Verteidigungsministerium. Er kann allerdings später von den Steuerbehörden geprüft werden, wenn die Einkommensteuer des Vertreters veranlagt wird, u.a. um zu sehen, ob hier eine Geschäftsverbindung besteht, die eine Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in Indien begründet.
Indien folgt weitgehend dem angelsächsischen Recht. Die Beilegung von Streitigkeiten auf gerichtlichem Wege ist aber überaus langwierig und mit hohen Kosten verbunden. Da Indien das New Yorker Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert hat, empfiehlt sich die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel in den Vertretungsvertrag. Auch dafür ist die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts ratsam, der vom AußenwirtschaftsCenter vermittelt werden kann.
Dem Vertreter sollte eine englischsprachige Vollmacht über Art, Umfang und Dauer des Vertretungsverhältnisses ausgestellt werden.
Das AußenwirtschaftsCenter New Delhi unterstützt Sie individuell bei der Suche nach Handelsvertretern oder Fachmedien, wo Sie für Ihre Branche gezielte Schaltungen durchführen können: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Indien erhalten Sie auf Anfrage beimStand: 30.10.2023