Ägypten: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 19 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!
Importbestimmungen
Ägypten hat ein massives Handelsbilanzdefizit, das das Land internationalen Krisen gegenüber besonders anfällig macht. Die ägyptische Regierung hat daher als Ziel die Senkung der Exporte vorgegeben. Daher werden die Importbestimmungen in Ägypten seit 2015 stetig verschärft. Unter anderem erfolgt eine strengere Prüfungen der Handelsdokumente. Die Regelungen des Zollrechts und das Vorgehen der Zollbehörde und der weiteren involvierten Behörden ändern sich ständig bzw. werden diese in der Praxis teilweise unterschiedlich gehandhabt. Eine Reduktion der Importe erfolgt daher auch durch das faktische Vorgehen der involvierten Stellen.
Das AußenwirtschaftsCenter Kairo unterstützt Sie gerne bei der Beratung der relevanten Importbestimmungen. Bitte kontaktieren Sie uns für eine individuelle Auskunft unter Angabe des 8-stelligen HS-Codes (Zolltarifnummer) Ihres Importproduktes.
Gerne haben wir außerdem hier die wichtigsten Importbestimmungen für Sie überblicksweise zusammengefasst:
Vorabregistrierung von Frachtinformationen – Advance Cargo Information (ACI) System
Das Advance Cargo Information (ACI) System ist das neue ägyptische Zollprozedere zur verpflichtenden Vorabregistrierung von Frachtinformationen, das seit 1.10.2021 für Seefrachtlieferungen in Kraft getreten ist. Derzeit gilt das Voranmeldesystem noch nicht für Luftfrachtlieferungen. In seiner Vollausbaustufe soll das ACI-System eine komplette digitale Zollabwicklung gewährleisten. Vom ACI-System ist jeder ausländische Exporteur betroffen und somit auch alle österreichischen Exportunternehmen.
Verpflichtende Registrierung von Produktionsstätten beim Export nach Ägypten
Seit 2004 müssen sich ausländische Hersteller beim Export gewisser Waren bei der General Organization for Export & Import Control - GOEIC registrieren lassen. Anfangs betraf dies nur die Exporteure von Textilien und Bekleidung. Im Rahmen des verschärften Devisenkontrollregimes und zum Schutz der ägyptischen Industrie wurden die betroffenen Produktgruppen aber immer weiter ausgedehnt. Vor dem Import dieser genau bestimmten Waren ist also eine Registrierung bei GOEIC in das Register 43 notwendig (daher wird dies auch Dekret 43-Verfahren genannt). Die Registrierung bei der Behörde muss durch einen legalen Vertreter der Firma bzw. dem Inhaber der Handelsmarke (bzw. dessen autorisierten Vertreters) mitsamt umfangreicher Dokumente erfolgen. Hierbei wird unterschieden, ob sich ein Hersteller oder Inhaber einer Handelsmarke registrieren möchte.
Der Prozess hat sich in den vergangenen Jahren als äußerst langwierig dargestellt und in der Regel bis zu einem Jahr in Anspruch genommen. Der Prozess wurde nach Beschwerden der Vertretung der Europäischen Union in Ägypten nun vereinfacht und beschleunigt.
Gemäß Dekret 195/2022, das am 31.03.2022 veröffentlicht wurde, erfolgt die Eintragung eines Unternehmens und seiner Produktionsstätte in das Dekret 43-Register, sobald die vollständigen Unterlagen bei GOEIC eingereicht wurde. Der Nachweises über die Registrierung soll innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen vom Tag der vollständigen Einreichung der erforderlichen Unterlagen erfolgen. Eine weitere Bestätigung der Registrierung ist nicht mehr notwendig. Dies gilt für alle neuen Einreichungen ab dem 01.04.2022. Alle vor diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge müssen noch nach dem alten zweistufigen System abgeschlossen werden.
Sollten Dokumente ein spezifisches Gültigkeitsdatum haben, so müssen diese innerhalb einer Frist von höchstens dreißig Tagen ab dem Ablaufdatum vorgelegt werden.
Die zur Registrierung benötigten Dokumente können künftig direkt über die Botschaften und Konsulate der jeweiligen Länder eingereicht werden. Für österreichische Unternehmen übernimmt das gerne das AußenwirtschaftsCenter Kairo.
Die aktuellen Registrierungen und Stornierungen im Dekret 43-Register werden monatlich in der offiziellen Egyptian Gazette sowie auf der Website der General Organization for Export and Import Control – GOEIC veröffentlicht.
Gemäß Dekret 43/2016, Dekret 44/2019 und Dekret 507/2021 gibt es derzeit 30 betroffene Warengruppen, deren Handelsfreigabe davon abhängig ist, dass sie von registrierten Fabriken hergestellt oder von Unternehmen importiert werden, die Eigentümer der Marke sind oder deren Vertriebsrechte besitzen. Melden Sie sich gerne beim AußenwirtschaftsCenter Kairo, um jeweils die genauen HS-Codes zu erhalten:
- Milch und Milchprodukte (außer Babymilch) für den Einzelhandel in 2-kg-Verpackungen für den Direktkonsum
- Obstkonserven und Trockenfrüchte für den Einzelhandel in 2-kg-Verpackungen für den Direktkonsum
- Öl und Fett für den Einzelhandel, nicht größer als in 5-kg-Verpackungen
- Schokolade und Schokolade und Kakaohaltige Lebensmittel für den Einzelhandel in 2-kg-Verpackungen für den Direktkonsum
- Zuckerwaren
- Teigwaren und Lebensmittel aus Frühstücksflocken, Brot und Backwaren (außer leere Kapseln für pharmazeutische Zwecke)
- Fruchtsäfte für den Einzelhandel, in weniger als 10 kg abgepackt
- Natürliches-, Mineral-, Sodawasser und alkoholfreie Getränke
- Make-up, Kosmetika, Mund- und Zahnpflegeprodukte, Deodorants, Pflegeprodukte und Parfüms
- Seifen und grenzflächenaktive Präparate zur Verwendung als Seife in Aufmachungen für den Einzelverkauf
- Tafelgeschirr, Besteck und Küchengeräte
- Badewannen, Spülbecken, Waschbecken, Toiletten, Toilettensitze und deren Deckel sowie ähnliche Artikel für den Sanitärbereich
- Toilettenpapier, Kosmetikpapier, Windeln und Hand- und Tischtücher
- Boden- und Wandfliesen
- Glasartikel: Tafelglas, Glasartikel für die Küchengebrauch
- Bewehrungsstahl
- Haushaltsgeräte (Herde, Kühlschränke, Klimaanlagen, Ventilatoren, Waschmaschinen, elektrische Wasserboiler, Grillgeräte, Fernseher, Radios etc.)
- Wohn- und Büromöbel
- Fahrräder, Motorräder
- Uhren und Armbanduhren
- Wohnbeleuchtungen
- Kinderspielzeug
- Kleidung und Textilien, Möbelstoffe außer Schutzkleidung, Tauchkleidung und Kleidung für den medizinischen Bereich
- Teppiche, Boden- und Wandbeläge, textile und nicht-textile Teppiche
- Schuhe
- Koffer
- Verpackungsmaterialien
- Rasierklingen und Haarprodukte
- Telefongeräte
- Reißverschlüsse
Der Produzent der Ware bzw. sein rechtlicher Vertreter kann sich im Falle von Zweifeln seitens der ägyptischen Behörde an der Korrektheit der vorgelegten Dokumente und auf dessen Antrag einer Inspektion durch ein technisches Team unterziehen. Dieses soll sicherstellen, dass Sicherheits- und Gesundheitsstandards sowie die Richtlinien der International Labour Organisation eingehalten werden.
Für Firmen im Textilsektor mit Sitz in der EU kommt ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Anwendung, wobei die Bekanntgabe von Firmendaten und Markennamen sowie der Nachweis eines ISO Qualitätszertifikats für den Produktionsstandort ausreichen.
Es gilt nun auch das vereinfachte Meldeverfahren für jene, außerhalb der EU gelegenen Produktionsstandorte, falls diese Tochterunternehmen von EU-Textilbetrieben sind sowie Bekleidung und Textilien unter einem Markennamen herstellen, der im Besitz eines EU-Unternehmens ist. Dieser Produktionsstandort muss den Nachweis eines Qualitätskontrollsystems erbringen. Das GOIEC akzeptiert dafür Zertifikate all jener Stellen, die vom National Accreditation Body (NAB) des jeweiligen Landes anerkannt werden. Das NAB wiederum muss Mitglied des International Accreditation Forum sein.
Warenverschiffung nach Ägypten - Inspektion vor Verschiffung
Importe von vielen Waren in Ägypten unterliegen einer Inspektion vor Verschiffung der Ware (Pre Shipment Inspection, PSI). Per Dekret 991-2015 des Handels- und Industrieministeriums gilt diese Neuerung ab der Veröffentlichung des Dekretes und somit seit 30.12.2015. Ausgenommen sind Produkte von Firmen, welche eine Eintragung in der White Liste bei der General Organisation for Export und Import Control - GOEIC gemäß Artikel 94 aus 770/2005 vorweisen können.
Betroffene Produkte sind
- Milch und Milchprodukte für den Einzelhandel
- Obstkonserven und Trockenfrüchte für den Einzelhandel
- Öl und Fett für den Einzelhandel
- Schokolade und Schokolade und Kakaohaltige Lebensmittel für den Einzelhandel
- Zuckerwaren
- Teigwaren und Lebensmittebestandteile für Frühstücksflocken, Brot und Backwaren
- Fruchtsäfte für den Einzelhandel
- Natürliches-, Mineral- und Sodawasser
- Make-up, Kosmetika, Oral- und Zahnpflegeprodukte, Deodorant, Pflegeprodukte und Parfümbestandteile
- Seife und Tenside die als Seife benutzt werden für den Einzelhandel
- Bodenbeläge
- Geschirr, Besteck und Küchengeschirr
- Badewannen, Spülbecken, Waschbecken, Toiletten, Toilettensitze und deren Deckel
- Toilettenpapier, Kosmetikpapier, Windeln und Handtücher
- Kacheln und Fliesen für den Hausgebrauch
- Glasgeschirr
- Armierungseisen
- Haushaltsgeräte (Herde, Fritteusen, Klimaanlagen, Ventilatoren, Waschmaschinen, Mixgeräte und Heizungen)
- Haus- und Büromöbel
- Regelmäßige Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder
- Uhren
- Leuchtgeräte für den Hausgebrauch
- Spielzeuge
Detaillierte Informationen zu den Produkten bzw. etwaiger Eingrenzungen und Definitionen werden laufend nachjustiert.
Die anerkannten ausländischen Zertifizierungs- bzw. Inspektionsstellen sind laut GOIEC:
- Cotecna
- SGS
- Intertek
- Bureau Veritas
- Group ViTSAN / Applus / EGESCOQuality
- China Certification & Inspection Group (CCIC)
- TÜV Rheinland
Gemäß GOIEC kontaktiert der Importeur die Inspektionsfirma in Ägypten und diese macht mit dem Counterpart im Ausland einen Termin zur Inspektion.
Gebrauchte Waren
Die Einfuhr von gebrauchten Waren, ausgenommen Maschinen und Ersatzteile, ist an bestimmte Bedingungen und Genehmigungen gebunden. Eine in den letzten Jahren beträchtlich ausgeweitete Liste führt jene Produkte an, die vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr einer kostenpflichtigen und oft zeitaufwendigen amtlichen Qualitätskontrolle unterzogen werden.
Temporäre Einfuhrbestimmungen
Ägypten ist nicht Teil des Carnet ATA Verfahrens, weshalb die temporäre Einfuhr von Waren herausfordernd ist.
In den meisten Fällen übernimmt der lokale Partner die Garantieerklärung für die vorübergehend eingeführten Werkzeuge bzw. Ausrüstung, wobei dieser ein an die Zollbehörde gerichtetes Schreiben in arabischer Sprache ausstellt, in dem der Zweck der Einfuhr und die Waren samt genauer Beschreibung angeführt werden. Es muss auch angegeben sein, wofür und wo bzw. für welches Projekt die Waren verwendet werden. Gleichzeitig bürgt die ägyptische Firma/Behörde in diesem Schreiben für die Wiederausfuhr der Geräte bzw. Ausrüstungen.
Es müssen die Rechnung, Packliste und Frachtbrief in allen Angaben genau übereinstimmen, was Inhalt der Ware plus sämtliches Zubehör anbelangt. Die Werkzeuge und eventuell jedes einzelne, zusätzliche Teil oder Zubehör (z.B. Kabeln, Stecker etc.) muss genau beschrieben und auf der Packliste angegeben sein. Sollten Flüssigkeiten dabei sein, bedürfen diese aus derzeit geltenden strengen Sicherheitsvorschriften spezieller Einfuhrgenehmigungen und Inspektion auf Gefährlichkeit bzw. Explosionsgefahr, bevor diese frei gegeben werden. Auch die Flüssigkeiten müssen genaue Angaben über Inhalt, Zusammensetzung, Gefahren und Anwendungsgebiete aufweisen. Diese Angaben müssen auf den Behältern aufscheinen.
Zur Vermeidung von langwierigen Auslöseprozeduren und Stand- sowie Auslösegebühren empfehlen wir unbedingt, dass der lokale Spediteur vor Verschiffung der Waren mit Kopien der Unterlagen bei der zuständigen Zollbehörde bzw. der unten angeführten Kontaktstelle abstimmt, wie die Freigabe der Lieferung zur temporären Einfuhr am besten und schnellsten abgewickelt werden kann. Es empfiehlt sich auch abzuklären, ob für den Zollagenten beglaubigte Vollmachtschreiben ausgestellt werden müssen, oder ob ohnehin Generalvollmachten vorliegen.
Die Wiederausfuhr der Werkzeuge sollte innerhalb von sechs Monaten stattfinden.
Falls Ihr lokaler Partner keine Garantieerklärung bereitstellen möchte, gibt es auch zwei andere Alternativen:
- Sie bezahlen den vollen Zollwert (in bar) der eingeführten Ausrüstung (Prozentsatz und Wert bestimmt der Zoll); bei Abreise und Ausfuhr der Ausrüstung wird Ihnen der Betrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr des Zolls rückerstattet. Aus bürokratischen Gründen verläuft die Rückvergütung von entrichteten Steuern und Abgaben sehr langwierig. Kalkulieren Sie bitte auch genügend Zeit für die Prozedur der Rückerstattung und Kontrolle der Ausrüstung ein. Wir halten fest, dass der Zoll die Wiederausfuhr jedes einzelnen Stückes prüft und bei Fehlen eines Stückes der entsprechende Zollbetrag plus Mehrwertsteuer (VAT) in Abzug gebracht wird.
Den als Kaution zu hinterlegenden Geldbetrag kann man im Vorhinein nicht berechnen. Dies wird erst anlässlich der Einfuhr von der Zollbehörde bei Inspektion der Ausrüstung und Vergleich mit der Aufstellung in der Warenliste anhand von internen Listen berechnet. - Sie hinterlegen bei Ankunft am Zollamt eine Bankgarantie, die Sie anlässlich der Ausfuhr der gesamten Geräte wieder zurückbekommen. Eine Liste der gesamten Ausrüstung muss beigefügt sein (Bezeichnung, Anzahl, Seriennummer, Marke, Beschreibung, Wert, etc.)
Anmerkung zu Bankgarantien:
Folgende Formulierung ist erforderlich: "The bank will pay the Egyptian Customs the fees requested if the accompanying persons of (Name ....), Austria, did not re-export the equipment at the end of their mission".
Diejenige Bank in Österreich, die die Bankgarantie übernimmt, muss in einem in englischer oder arabischer Sprache verfassten Brief an die ägyptische Zollbehörde (Director of the Cairo Airport Customs Authority) bestätigen, dass sie die Begleichung der auf den Gesamtwert der Geräte (Betrag des Wertes angeben) anfallenden Zölle und Steuern übernimmt, im Falle, dass die Ausrüstung nicht wieder ausgeführt wird. Weiteres muss die österreichische Bank unbedingt eine anerkannte Korrespondenzbank oder eine Filiale in Ägypten haben, damit im Falle der Nichtwiederausfuhr die Zollbehörde darauf zurückgreifen kann.
Normalerweise stellt die Ausstellung eines Garantiebriefes eine Routinetransaktion für die Bank in Österreich dar. Der im Brief erwähnte Wertbetrag entspricht dem Gesamtwert der Ausrüstung, welche anlässlich der Einreise vorübergehend eingeführt wird. Sie müssten für die Ausstellung des Garantiebriefes ein Exemplar der Liste der Geräte der Bank überlassen.
Gemäß Auskunft der Zollbehörde in Alexandria muss der Container mit dem Werkzeug von einem Ursprungszeugnis begleitet sein, auch wenn diese Lieferung nicht zu Handelszwecken eingeführt wird.
Zu den Kosten bzw. Gebühren im Rahmen einer temporären Einfuhr verfügt das AußenwirtschaftsCenter Kairo über keine Angaben. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich diesbezüglich über Ihren Spediteur bzw. dessen lokalen Partner in Ägypten zu informieren.
Zollbestimmungen
Der ägyptische Zolltarif folgt dem Harmonisierten System (HS). Die Zollsätze werden für einige Importwaren immer wieder erhöht, um die lokale Produktion zu schützen. Generell bewegen sich die Zollsätze innerhalb der sechs geltenden Zolltarifstufen zwischen 5 und 60 %, bis auf einige Ausnahmen wie z.B. Alkohol (bis zu 3.000 %!), Tabak und Kraftfahrzeuge mit hohem Hubraum.
Darüber hinaus bestehen Registrierungspflichten bei diversen Behörden, jeweils abhängig von der jeweiligen Produktgruppe. Eine genaue Prüfung ist nur anhand des 8-stelligen HS-Codes möglich.
Handelsabkommen
Mit 1. Juni 2004 ist das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten offiziell in Kraft getreten. Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung einer Freihandelszone zwischen der EU und Ägypten mit einer Übergangsperiode von 15 Jahren. Den Text, samt Anhängen und Protokollen des Abkommens findet man bei EUR-Lex. Seit Inkrafttreten dieses Abkommens werden gegenseitige Zollpräferenzen angewendet. Dies beinhaltet einen stufenweisen Zollabbau zugunsten von Ursprungswaren der Europäischen Union beziehungsweise Ägyptens. Inzwischen können die meisten präferierten Waren ab 2016 zollfrei eingeführt werden. Eine detaillierte Aufstellung der Warengruppen nach Zolltarifnummern und deren Anpassungszeitraum bis zum Zollabbau findet man ebenfalls unter oben angegebenem Link.
Sonstige Einfuhrabgaben
Mehrwertsteuer (Value Added Tax): Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei Importwaren vom verzollten CIF-Wert berechnet und beträgt im Allgemeinen 14 %. Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der ägyptische Importeur. Nur bei entsprechender Vereinbarung erfolgt eine Weiterverrechnung an den Exporteur. Für bestimmte Waren gelten niedrigere Sätze von 8 %. Ausgenommen sind lediglich unter anderem Grundnahrungsmittel, Agrarprodukte, Medikamente, Babymilch und Rohstoffe. Auch Importe des Militärs sind grundsätzlich von der Einfuhrumsatzsteuer ausgenommen.
Muster
Warenmuster ohne Wert und Werbematerialien, die von ausländischen Lieferfirmen an ägyptische Vertreter und Importeure geschickt werden, sind an sich vom Zoll ohne weiteres zur Einfuhr abzufertigen. Werbematerialien sind mit der Firma des Lieferanten und dem Vermerk "Not for sale. For advertising purposes only." zu kennzeichnen; es gelten auf den Empfänger bezogene Jahreswertgrenzen. Hinsichtlich Import von Bekleidung, darunter fallen auch Werbe-T-Shirts und Werbekappen, sind Importbeschränkungen zu beachten. Filme müssen der staatlichen Zensur gestellt werden. In der Praxis ist die Auslösung von Mustern und Werbematerialien aus dem Zoll kompliziert und zeitaufwendig, dass viele Empfänger die Sendung gar nicht annehmen beziehungsweise den vollen Zoll zahlen.
Bei Postsendungen von Warenmustern mit Handelswert sind die Einfuhrabgaben zu entrichten. Ersatzteile und Zubehör sind grundsätzlich immer zu verzollen, weil mit deren Reexport nicht gerechnet wird.
Geschenksendungen sind ohne weiteres zum freien Verkehr abzufertigen, wenn sie als solche deklariert sind und nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Sendungen mit einem Wert über 1.000 US-Dollar werden hinsichtlich Importabwicklung als Handelssendung betrachtet.
E-Commerce
Das ägyptische Zollrecht ist nicht für E-Commerce-Sendungen aus dem Ausland ausgelegt. Für jedes Paket wird üblicherweise eine normale Zollabwicklung durchgeführt. Wenn die notwendigen Registrierungen fehlen (insbesondere bei Lebensmitteln), so drohen für den Empfänger/die Empfängerin hohe Zollstrafen und unter Umständen ist gar keine Zollabwicklung möglich. Vor Online Bestellung sollte also unbedingt geprüft werden, ob die entsprechenden Registrierungen in Ägypten wirklich vorhanden sind.
Paketversand
Postsendungen erfordern eine internationale Paketkarte, drei Zollinhaltserklärungen (Englisch oder Französisch) und eine Handelsrechnung. Das Höchstgewicht beträgt 20 kg. Bei Postsendungen aller Art ist oft mit großen Verzögerungen beziehungsweise Unregelmäßigkeiten in der Zustellung zu rechnen, es ist daher ein Versand mit Expresskurierdiensten empfehlenswert.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Auf der Verpackung sind fest angebracht, leserlich und unverwischbar (für Waren, die zum Zweck des Handels importiert werden) in arabischer Sprache die Firma des Herstellers, die Bezeichnung des Produkts und das Ursprungsland anzugeben.
Für Lieferungen, die direkt an den Endverbraucher versendet werden, kann die Ursprungskennzeichnung auf Englisch durchgeführt werden.
Auf Maschinen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen sind diese Angaben zusätzlich auch direkt anzubringen. Die Verwendung der arabischen Sprache ist nicht erforderlich, wenn die Maschinen direkt an den Endkunden/Projekt geliefert werden. Des Weiteren müssen auf Maschinen und Geräten die technischen Spezifikationen mittels fest haftender Plakette angebracht werden. Ferner ist eine Broschüre mit einer technischen Zeichnung, einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitshinweisen in arabischer Sprache beizulegen.
Bei Ersatzteilen muss jedes einzeln verpackte Teil mittels Etikette auf deren Verpackung gekennzeichnet sein.
Handelt es sich um Lebensmittel, müssen am Produkt auch in arabischer Sprache Markenname, Erzeuger, Ursprungsland, Importeur (samt Anschrift und Telefonnummer), Inhalt, Gewicht, Zusammensetzung, Datum der Erzeugung und Aufbrauchfrist angeführt werden. Aufbrauchfristen sind durch Verordnung vorgegeben. Ist zum Zeitpunkt der Einfuhr schon mehr als die halbe Aufbrauchfrist abgelaufen, wird die Ware zurückgewiesen.
Für eine Reihe von Produkten, z.B. Fleisch und Textilien, gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften.
Es wird empfohlen, vor Versendung der Exportware die Importbestimmungen und insbesondere die Kennzeichnungsvorschriften genau mit Ihrem Partner oder Importeur in Ägypten abzustimmen.
Bei unzureichender Kennzeichnung der Ware wird für Waren EU-Ursprungs der volle Zollsatz verrechnet, auch wenn diese normalerweise begünstigten Zollsätzen unterliegen würden. Um Streitigkeiten und Entschädigungszahlungen seitens des Importeurs bzw. hohe Lagergebühren und Zeitverlust zu vermeiden, lassen Sie sich die für Ihre Lieferungen zutreffenden Importvorschriften schriftlich von Ihrem Partner bestätigen.
Warenlieferungen EU-Ursprungs, die im Rahmen des EU-Assoziationsabkommens von begünstigten Zolltarifen profitieren (meistens 0 %) kommen nur in den Genuss der Zollreduktion, wenn die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Sollte die Ursprungskennzeichnung einer Lieferung nicht vorschriftsmäßig erfolgen, wird für diese der volle Zollsatz (Normalzollsatz) angewendet. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer im Ausmaß von 14% .
Eine Liste der Waren, auf die ein reduzierter Prozentsatz bzw. keine Mehrwertsteuer eingehoben wird liegt am AußenwirtschaftsCenter Kairo auf.
Die Anwendung des den Warenverkehr für Verpackungsholz regelnde FAO ISPM Standard Nr. 15 hat seit 1. Oktober 2005 Gültigkeit und ist gemäß Auskunft des ägyptischen Landwirtschaftsministeriums in Kraft. Demnach müssen alle in Ägypten ankommenden Holzverpackungen aus allen Ländern gemäß ISPM Standard Nr. 15: „Guidlines for Regulating Wood Packaging Material in International Trade“ behandelt (durch Hitze oder Begasung mit Methylbromid) und zertifiziert werden. Die Paletten beziehungsweise Holzverpackung müssen eine Kennzeichnung gemäß IPPC (=Stempel) tragen (Codes, die Angaben über Art der Behandlung, Ländercode etc. enthalten). Die Richtlinien können unter der Homepage www.ippc.int entnommen werden. Die Zertifizierung wird in Österreich durch das Landwirtschaftsministerium vorgenommen.
Begleitpapiere
Die folgenden Warenbegleitpapiere sind für Exporte nach Ägypten notwendig:
Ursprung der Ware in der Europäischen Union
- EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung ODER Ursprungserklärung des Ermächtigten Ausführers auf der Exportrechnung.
Man benötigt eine EU-Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1) als Ursprungsnachweis, um in den Genuss der Zollreduktion zu kommen, falls die eingeführte Ware im Rahmen des EU-Assoziationsabkommens mit Ägypten präferiert ist. Dieses muss gemäß EU-Assoziationsabkommen nicht von der ägyptischen Botschaft in Wien legalisiert werden.
Gemäß Dekret 490/2021 werden die Frachtdokumente im Rahmen des neuen Advance Cargo Information (ACI) System in elektronischer Form akzeptiert. Für die Zollfreigabe muss jedoch gemäß Artikel 2 noch immer eine originale Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt werden.
Als Ursprungsnachweis wird auch die „Ursprungserklärung des ermächtigten Ausführers“ auf der Exportrechnung anerkannt. Gemäß Art. 22 (Protokoll 4) des EU-Assoziationsabkommen mit Ägypten kann der sogenannte "ermächtigten Ausführer" Ursprungserklärungen auf der Exportrechnung unabhängig vom Warenwert ausstellen. Der Status wird von der in Österreich zuständigen Zollverwaltung mittels Bescheid zuerkannt. Der Bescheid enthält u.a. die Bewilligungsnummer. Diese ist in der Ursprungserklärung aufzuführen.
Solche Ursprungserklärungen (UE) berechtigen ebenfalls zu EU-Präferenzzöllen.
Die Erklärung des ermächtigten Ausführers muss ordnungsgemäß und firmenmäßig gestempelt und mit einer nassen Unterschrift versehen sein, welche unterhalb derer nochmals mit Blockbuchstaben geschrieben sein muss. Nur die handschriftliche Unterschrift wird vom ägyptischen Zoll akzeptiert.
Ein Ursprungszeugnis alleine berechtigt nicht zu einer Zollpräferenz im Rahmen des EU-Assoziationsabkommens mit Ägypten, auch wenn dies oftmals von ägyptischen Exporteuren zusätzlich verlangt wird.
- Exportrechnung zweifach, in englischer, französischer oder arabischer Sprache, Vidierung durch das Zollamt (bei EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung), versehen – E-Signaturen werden von den lokalen Behörden nicht anerkannt.
Gemäß des Erlasses des Finanzministerbeschlusses Nr. 430/2021 über die Durchführungsbestimmungen des Zollgesetzes Nr. 207/2020 ist die Beglaubigung der Handelsrechnungen nicht mehr erforderlich. Es genügt lediglich eine „broken down commercial invoice“ gemäß der Packliste.
- Frachtbrief/Bill of Lading dreifach und drei Kopien.
- Packlisten zweifach.
Gemäß der Zolldirektion gelten für den Warenimport in Ägypten die folgenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vorlage bzw. Beglaubigung von Exportrechnungen bzw. Ursprungsnachweisen:
Ursprung der Ware aus Ländern, die mit Ägypten ein Handelsabkommen unterhalten (z.B. GAFTA, EFTA)
- Ursprungszeugnis von der zuständigen Handelskammer gestempelt und beglaubigt seitens der ägyptischen Botschaft.
- Handelsrechnung (muss nicht mehr von der zuständigen Handelskammer bestätigt werden)
- Nur im Falle, dass der Hersteller der Ware die Exportrechnung ausstellt, wird diese auch als Ursprungsdeklarierung akzeptiert, d.h. es muss kein zusätzliches Ursprungszeugnis beigebracht werden.
- Vorausgesetzt: es handelt sich um ein Original der Exportrechnung und die Rechnung ist mit dem Vermerk „Made in -------" versehen.
Ursprung der Ware aus Ländern, die keine Handelsabkommen mit Ägypten unterhalten (z.B. USA, China)
- Ursprungszeugnis muss den Stempel der zuständigen Handelskammer aufweisen
- Exportrechnung Gemischter Ursprung: Rechnungen bei Sendungen mit gemischtem Ursprung (EU/nicht EU) werden gemäß der ägyptischen Zollbehörde als nicht EU-Ware behandelt, wenn diese zusammen auf einer Exportrechnung bzw. einem Ursprungsnachweis aufscheinen.
- Eine getrennte Verpackung (nach EU und nicht EU-Ware) ist insofern empfehlenswert, weil dadurch die Abfertigung am ägyptischen Zoll schneller und ohne Beschädigung der Ware durch Trennung bzw. Umschichtung vor Ort erfolgen kann.
- Es ist aber nicht vorgeschrieben, dass die Verpackung getrennt erfolgen muss.
- Gemäß den von uns befragten Spezialisten lautet im Idealfall die Erstellung einer Exportfracht bei Waren gemischten Ursprungs nach Ägypten wie folgt:
- eine B/L (Frachtbrief) für die gesamte Sendung
- getrennte Exportrechnungen
- getrennte Ursprungsnachweise
- getrennte Verpackung
E-Ursprungsnachweise
Gemäß Dekret 490/2021 werden die Frachtdokumente im Rahmen des neuen Advance Cargo Information (ACI) System in elektronischer Form akzeptiert. Für die Zollfreigabe muss jedoch gemäß Artikel 2 noch das originale Ursprungszeugnis bzw. EUR.1 dem Zoll vorgelegt werden. Elektronische Ursprungszeugnisse werden grundlegend nicht akzeptiert.
Beglaubigungsprozess
Es sind keine Beglaubigungen durch die Handelskammer oder die Ägyptische Botschaft mehr nötig. Wenn hier Fragen offen sind, kontaktieren Sie uns gerne via kairo@wko.at.
Restriktionen
Anlässlich der Einfuhr von vielen Lebensmitteln (lebenden Tieren, Fleisch und Fleischwaren, Fisch- und Gemüsekonserven, Butter usw.) ist neben dem generellen Lizenzerfordernis ein Gesundheitszeugnis, anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, frischem Obst und Gemüse ein phytosanitäres Zeugnis beizubringen. Zusätzliche Tests bei der Einfuhr sind die Regel. Pharmazeutische und kosmetische Produkte unterliegen einem strengen Registrierungsverfahren.
Im Zuge der BSE Krise wurde ein generelles Importverbot für Lebendvieh und Fleischprodukte aus den EU Staaten verhängt, das zwischenzeitlich jedoch wieder aufgehoben wurde.
Der Import von Geflügel im Ganzen ist erlaubt (Puten, Hühner). Auch verarbeitetes Geflügelfleisch (Wurstwaren) ist wegen der Behandlung mit Hitze bei der Verarbeitung erlaubt, solange im Exportland zum Zeitpunkt des Imports nach Ägypten keine Seuchen herrschen. Teile von Geflügel können nicht importiert werden. Voraussetzung für den Import von verarbeiteten Geflügel/Fleischprodukten aus Österreich nach Ägypten ist jedoch, dass auf Antrag an die hiesige Veterinärbehörde eine Delegation des ägyptischen Landwirtschaftsministeriums (darunter zwei Tierärzte) die Fabrik der Herstellerfirmen auf Einhaltung diverser Vorgaben wie Halal-Behandlung, Lizenzierungen etc. inspiziert. Der diesbezügliche Antrag ist schriftlich von österreichischen Herstellern über die offizielle Handelsvertretung (AußenwirtschaftsCenter Kairo) an das Landwirtschaftsministerium zu richten:
Central Administration Quarantine
Ministry of Agriculture and Land Reclamation
General Organisation for Veterinary Resources - GOVS
1 Nadi Elsaid Street, Dokki, Giza
T +20-2-3748 1763, 3337 2866, -346, 3748 1750
F +20-2-3337 3889, 3336 3582
Aus Sicherheitsgründen unterliegt die Einfuhr von Chemikalien (in Pulverform) einer Laboruntersuchung seitens der Behörden am Ankunftshafen (40 Posten). Lebensmittel und Medikamente werden anlässlich des Importes ebenfalls von der Export-Import-Kontrollbehörde bzw. dem Gesundheitsministerium untersucht.
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Kairo hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.
Stand: 03.06.2024