Aufzeichnungspflicht bei Kartenausgabestationen von Seilbahnunternehmen
Wann ist der Kartenverkauf registrierkassenpflichtig?
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Folgende Auskunft wurde den Arlberger Bergbahnen vom Finanzamt Innsbruck in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage gegeben und vom Bundesministerium für Finanzen als erlasskonforme Beauskunftung im Sinne des Erlasses zur Registrierkassenpflicht bestätigt:
Sachverhalt:
Die Bergbahnen verkaufen Schikarten. Der Verkauf geschieht häufig mittels externer Verkaufsstellen der Bergbahnen. Diese externen Verkaufsstellen sind Kartenausgabeautomaten, die z.B. im System der Fa. Skidata als OPOS bezeichnet werden (kurz für offside point of Sales; jeder Verkauf wird sofort online am OPOS-Server und am Server der Bergbahnen registriert.).
Dieser Verkauf findet
- durch Dritte statt (z.B. Hotel, TVB, Skiverleih, usw.), die z.B. im System der Fa. Skidata als OPOS-Partner bezeichnet werden, wobei der Kartenverkauf im Namen und auf Rechnung der Bergbahnen erfolgt (Vermittlung). Der Kunde zahlt an den Dritten bar oder mittels Bankomat- bzw. Kreditkarte den vollen Betrag. Der Betrag wird zur Gänze an die Bergbahnen weitergegeben (Überweisung). Der Dritte erhält eine Vermittlungsprovision, die in aller Rgel zumindest die Kreditkartengebühr, mit welcher der Dritte belastet wird, abgelten soll;
- durch Dritte statt (z.B. Hotel, TVB, Skiverleih, usw.), die z.B. im System der Fa. Skidata als OPOS-Partner bezeichnet werden, wobei der Kartenverkauf im eigenen Namen und auf Rechnung der Bergbahnen erfolgt (Besorgung). Der Kunde zahlt an den Dritten bar oder mittels Bankomat- bzw. Kreditkarte den vollen Betrag. Der Betrag wird an die Bergbahnen nach Abzug eines Abschlages weitergegeben (Überweisung);
- mittels eine externen Verkaufsstelle der Bergbahnen satt, die von Mitarbeitern der Bergbahn in einem Nebengebäude (z.B. Bergstation) betrieben wird.
Aus zivilrechtlichen Gründen ist die Vermittlung der typische Fall (sonst Haftung für den Dritten im Rahmen der besorgten Personenbeförderungsleistung).
Antworten des Finanzamtes Innsbruck:
Zu Fall 1: Der Kartenverkauf erfolgt durch einen Dritten im Namen und auf Rechnung der Bergbahnen:
Hierbei handelt es sich beim Dritten um einen durchlaufenden Posten. Diese nicht erfolgswirksamen Bareingänge sind keine Bareinnahmen, die dem Zweck der Losungsermittlung dienen, sodass für diese beim verkaufenden Dritten auch keine Verpflichtung besteht, sie in der Registrierkasse zu erfassen.
Durchlaufende Posten können allerdings freiwillig nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO als Bareingang in der Registrierkasse desjenigen, der den Barbetrag kassiert, einzeln erfasst werden. Werden für durchlaufende Posten Belege mittels Registrierkasse ausgestellt (dies wird betriebswirtschaftlich immer sinnvoll sein), sollen diese grundsätzlich den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen. Eine Signierung dieser Belege kann jedoch entfallen. Diese durchlaufenden Posten sind bei freiwilliger Erfassung als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen (Erfassung als Null %-Umsatz).
Werden jedoch durchlaufende Posten gemeinsam mit einem Barumsatz nach § 131b bzw. § 132a BAO (Barzahlung) in der elektronischen Aufzeichnung (Registrierkasse) in einem gemeinsamen Beleg erfasst, unterliegen diese auch den allgemeinen Verpflichtungen der §§ 131b, 132a BAO einschließlich der Bestimmungen der RKSV (das heißt ab 1. April 2017 inklusive Signatur bzw. Siegel). Diese durchlaufenden Posten sind als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen (Erfassung als Null %-Umsatz).
In Falle eines echten Durchläufers fällt die Registrierkassenpflicht auch im Sinne einer nachträglichen Erfassung durch den liefernden Unternehmer, also bei den Bergbahnen, weg.
Zu Fall 2: Der Kartenverkauf erfolgt durch einen Dritten im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Bergbahnen:
In diesem Fall handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten. Der Kartenverkauf ist beim Dritten gemäß § 131b BAO in der Registrierkasse zu erfassen und der Beleg ist zu signieren. Bei der Überweisung der Verkaufserlöse aus den Kartenverkäufen an die Bergbahnen handelt es sich im keine Barzahlung und sind diese daher auch nicht in der Registrierkasse zu erfassen.
Zu Fall 3: Der Kartenverkauf erfolgt durch die Bergbahnen selbst:
Diese Verkäufe sind bei den Bergbahnen in einer Registrierkasse zu erfassen (§ 131b BAO) und der Beleg (§ 132a BAO) ist zu signieren.