Laptop, Tablet und Smartphone aufeinander gelegt
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Tankstellen

Tankstellen-Infoblatt

Lesedauer: 13 Minuten

14.11.2023

Berechtigungsumfang

Das Tankstellengewerbe umfasst

  1. die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer
  2. alle Tätigkeiten im Rahmen der Nebenrechte gem. § 157 GewO (siehe unter D)

Gewerbeanmeldung

1. Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeberechtigung

Das Tankstellengewerbe ist ein freies Gewerbe, dennoch müssen die allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes erfüllt sein.

Allgemeine Vorraussetzungen

a) Bei natürlichen Personen:

  • grundsätzlich Eigenberechtigung (=Vollendung des 18. Lebensjahres), Österreichische Staatsbürgerschaft oder EU/EWR-Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltstitel für sonstige natürliche Personen
  • Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen wie bestimmten gerichtlichen Verurteilungen bzw. Finanzstrafdelikten oder Entziehung der Gewerbeberechtigung

b) Bei juristischen Personen, OHG, KG, OEG und KEG: 

  • Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Hinsichtlich natürlicher Personen mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dürfen die oben dargestellten Ausschließungsgründe nicht vorliege

Für a) und b): geeigneter Standort und Betriebsanlagenbewilligung

2. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde zur Erteilung der Gewerbeberechtigung für das Tankstellengewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat).

3. Form der Anmeldung und notwendige Beilagen

Die Gewerbeanmeldung muss jedenfalls folgende Angaben beinhalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbeanmelders
    - bei natürlichen Personen: Name, Sozialversicherungsnummer, Adresse, Geburtsdatum und -ort;
    - bei Gesellschaften: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Geschäftsanschrift
  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes (z.B.: "Tankstellengewerbe", "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Stehbüfetts"; "Kleinhandel mit Lebensmitteln"
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung (Ort, Straße, Hausnummer bei gleichzeitiger Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers: Name, Sozialversicherungsnummer, Adresse, Geburtsdatum und -ort des gewerbe-rechtlichen Geschäftsführers

Erforderliche Beilagen für die Gewerbeanmeldung sind:
a) für natürliche Personen:

  •  Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  •  Meldezettel
  •  Heiratsurkunde
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe

b) für Gesellschaften:

  •  Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Monate), ebenso von allfälliger Mehrheitsgesellschaf
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen für juristische Personen, firmenmäßig gefertigt und datier
  • von jedem zur Vertretung nach außen Berufenen und von einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter: Strafregisterauskunft (nicht älter als drei Monate) und Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für Gewerbeanmelder, jeweilige Personaldokumente
  • vom gewerberechtlichen Geschäftsführer: Strafregisterauskunft, Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer und Personaldokumente
  •  wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist: Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft des gewerberechtlichen Geschäftsführers (=Bestätigung der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse)

4. Grundumlage

Durch die Erteilung der Gewerbeberechtigung „Tankstellen-Gewerbe“ entsteht die gesetzliche Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Niederösterreich der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen. Auf Grund der Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Grundumlage:

Grundumlage:

€ 126,- pro Berechtigung/Jahr
(Staffelung nach der Rechtsform)


Entlohnung der Arbeitszeit der Arbeiter:innen

Für das Tankstellengewerbe gilt der Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs. Der Kollektivvertrag ist bei der Fachgruppe kostenlos erhältlich.

Mit der Tankstellenberechtigung verbundene Nebenrechte

In § 157 Gewerbeordnung 1994 sind die Nebenrechte des Tankstellengewerbes geregelt. Diese ermächtigen zum Verkauf eines umfangreichen Warensortiments. Der Verkauf von Alkohol mit Ausnahme von Bier ist jedoch nicht erfasst. Durch eine Ausnahme vom Öffnungszeitgesetz dürfen die von §157 GewO erfassten Produkte jedoch rund um die Uhr vertrieben werden.

§157 GewO:
(1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

  1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
  2. den Verkauf folgender Waren während der   Betriebszeiten der Tankstelle:
    1. Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
    2.  Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,
    3. Waren des üblichen Reisebedarfes (z. B. Straßenkarten, Fotoverbrauchs- material, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken),
    4. vorverpackt gelieferte Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen, verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden. 

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 m² nicht übersteigen.

§ 2 Lebensmittelgesetz
 Lebensmittel (Nahrungs- u. Genussmittel) sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden.

Erfordernis zusätzlicher Gewerbeberechtigungen

Je nach Verkaufssortiment, Ausstattung und Größe der Tankstelle werden zusätzliche Gewerbescheine benötigt.

Artikel/AusstattungGewerbeschein
Tankstellenshop mit eingeschränktem Sortiment gem. § 157 GewOVon Nebenrechten des Tankstellengewerbescheins erfasst (Umfang der Nebenrechte siehe oben D)
Tankstellenshop mit erweitertem Sortiment, insb. Wein und Spirituosen in Flaschenzusätzlich zum Tankstellengewerbeschein "Handelsgewerbeschein" notwendig, (auch freies Gewerbe)
GastroeckeGewerbeschein für das freie Gastgewerbe - Umfang siehe unten §111 GewO
ZigarettenverkaufGastrogewerbeschein/freies Gastgewerbe – näheres siehe F) Tabakwarenverkauf

§ 111 GewO - Freies Gastgewerbe

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es

     Z 3: für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.

      Z 6: den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt. 

Voraussetzungen für den Tabakwarenverkauf

1. Allgemeines

Tankstellenbetreiber, die

a) neben dem Gewerbeschein für Tankstellen auch über einen Gewerbeschein für Gastronomie (freies Gastgewerbe gem. § 111 Abs 2 Z 3 GewO reicht) verfügen und diese Gastronomietätigkeit auch ausüben, (siehe § 40 TabMG im Anhang) sowie

b) die im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zur Auslegung des Tabakmonopolgesetzes (TabMG) genannten weiteren Vorraussetzungen erfüllen (siehe unten 2) sind berechtigt, Tabakprodukte zu verkaufen.


2. Ausgestaltung der „Gastroecke“ nach den Anforderungen des Erlasses des BMF zur Auslegung des TabMG (GZ. 9000/7-III/11/98 v. 27.7.1998, Spiess-Erlass)

Demnach müssen die Betriebsräume den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen. Dies ist nach dem genannten Erlass der Fall, bei

  • längeren Öffnungszeiten als im Handel
  • Mindestgastrofläche (12 %, mind. 9 m²)
  • Mindesteinrichtung (Tische, Sessel)
  • kein absolutes Rauchverbot
  • mehreren kalten u. warmen Speisen bzw. Getränke
  • Mindestausstattung (Kühlvitrine, Mikrowellenherd, etc.
  • in aller Regel Gäste-WC-Anlagen

3. Formale Voraussetzungen

Vorraussetzung ist, dass die betroffenen Tankstellenbetreiber eine entsprechende Erklärung (siehe Anhang) an die Fachgruppe übermitteln.

In der Folge wird von der Monopolverwaltung den zum Tabakverkauf berechtigten Tankstellenbetrieben eine Tabaktrafik zum Bezug der zu verkaufenden Tabakwaren zugewiesen. Der Einkauf derartiger Produkte bei anderen Trafiken ist untersagt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen Bestimmungen des § 40 Tabakmonopolgesetz Finanzordnungswidrigkeiten darstellen, die nach dem Finanzstrafgesetz zu bestrafen sind.

4. Die Preisfestsetzung

So wie die Verkaufsberechtigung von Tabakprodukten ist auch die Preisfestsetzung genau geregelt. Demnach dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkauft werden, die um mindestens 10 Prozent über den Kleinverkaufspreisen (Trafikpreisen) liegen. (siehe § 40/3 TabMG im Anhang)

Beispiel:

TrafikTankstelle mit Gastrogewerbschein
                                     +10%
Camel Filters € 3,10
                                    € 3,41
Falk € 2,60
                                    €2,86

Durch die Formulierung „mindestens zehn Prozent“ ist jeder höhere Preis ebenso zulässig wie eine bloße Aufrundung auf den nächsthöheren Eurobetrag. Eine Abrundung ist hingegen unzulässig, wenn der zehnprozentige Mindestzuschlag unterschritten wird.

5. Checkliste für den Tabakwarenverkauf an Tankstellen

  • „Gastrogewerbeschein“/freies Gastgewerbe für den Tankstellenstandort 
  •  Ausstattung der „Gastroecke“ nach den Kriterien des Erlasses des BMF: Flächenausmaß, warme und kalte Speisen, Mindestausstattung etc
  • Unterfertigung und Weiterleitung der Erklärung (siehe Anhang) an die Fachgruppe
  •  Preisfestsetzung gem. § 40 (3) Tabakmonopolgesetz

6. Information für Tankstellenbetreiber ohne Gastronomieberechtigung

Sollten Sie über keinen Gewerbeschein für Gastronomie verfügen, aber Tabakwaren verkaufen wollen, entscheiden Sie bitte nach folgenden Kriterien:


JANEIN
a) Räumliche Möglichkeiten für einen Umbau vorhanden?
(mindestens 12 % der Betriebsräume / 9m2)
b) Gäste WC-Anlagen vorhanden?

Zutreffendenfalls müssten Sie dann bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkhauptmannschaft, Magistrat) einen Gewerbeschein für das Gastrogewerbe gemäß § 111 Abs. 2 Ziffer 3 Gewerbeordnung beantragen.

In der Folge ist die beiliegende Erklärung (Anhang) auszufüllen und an unsere Fachgruppe (Achtung: nicht an die Monopolverwaltung) zu übersenden.

Spritpreisverordnung

Seit 1.1.2011 ist eine Preiserhöhung an jedem Tag nur um 12 Uhr mittags zulässig ist.
Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen sind jederzeit möglich.

Das BMWFJ interpretiert den Begriff „unverzüglich“ wie folgt:
Unverzüglich iSd VO bedeutet, dass die Preisumstellung um 12.00 Uhr in die Wege geleitet werden muss und bei nicht automatisierter Umstellung der Vorgang rd. 5 bis 10 Minuten dauert. Bei automatisiertem Preisauszeichnungssystem sind die neuen Preise um 12.00 Uhr auszuzeichnen. Anzustreben ist eine zeitgleiche Umstellung an Kassa, Zapfsäule und Totem.

Spritpreisdatenbank

Meldeverpflichtung für Spritpreise an E-CONTROL AB 08.08.2011

Aufgrund des Preistransparenzgesetzes und der darauf basierenden Preistransparenzverordnung haben Tankstellenbetreiber die Preise für Dieselkraftstoff und Super Benzin 95 Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Preisänderung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form zu melden.
Wird um 12 Uhr mittags ein neuer Treibstoffpreis festgesetzt, so ist dieser unverzüglich zu melden. Preiserhöhungen sind entsprechend der bestehenden Spritpreisverordnung weiterhin nur um 12:00 Uhr zulässig.
Begriffsbestimmungen (lt Auskunft des BMWFJ):

Betreiber von Tankstellen
Unter dem Begriff Betreiber von Tankstellen sind neben dem Einzelunternehmer oder Pächter auch Verpächter und Franchisegeber von Tankstellen zu verstehen. Meldepflichtig ist jener Unternehmer, der den Bruttopreis festlegt. Diesbezüglich werden auch die Bestimmungen im
Pachtvertrag maßgeblich sein. Sollte die Festlegung des Bruttopreises für Treibstoffe vertraglich zwischen Konzern und Pächter wechseln (zB für die Zeit des Wochenendes), so gilt der für die Preisfestlegung jeweils zeitlich Zuständige als Tankstellenbetreiber. Eine zusätzliche Meldung durch den Vertragspartner, der nicht den Bruttopreis festlegt, ist damit nicht erforderlich.
Unverzüglich (bei Preismeldung um 12.00 Uhr)
Unverzüglich iSd VO bedeutet, dass die Preisumstellung um 12.00 Uhr in die Wege geleitet werden muss und bei nicht automatisierter Umstellung der Vorgang rd. 5 bis 10 Minuten dauert. Bei automatisiertem Preisauszeichnungssystem sind die neuen Preise um 12.00 Uhr
auszuzeichnen. Anzustreben ist eine zeitgleiche Umstellung an Kassa, Zapfsäule und Totem.

Zusammengefasst ist jener "Tankstellenbetreiber" Meldepflichtig, der die Preishoheit (Bruttopreis) hat. Bei Agenturtankstellen ist das regelmäßig nicht der Tankstellenunternehmer sonder die jeweilige Mineralölgesellschaft. 

Umsetzung der Meldeverpflichtung:
Eine direkte Anmeldung ist über das Internet unter www.spritpreisrechner.at/registrieren
möglich; das Passwort wird dann an die angegebene Kontaktadresse versandt. Diese Information
benötigt die E-Control um die Datenbank (www.spritpreisrechner.at) nach den Vorgaben des
Preistransparenzgesetzes, bzw. der darauf basierenden Verordnung, umzusetzen.
Für den „User der Datenbank“(Kunden) stellt sich die Situation so dar, dass zu einem von ihm
eingegeben Standort die nächstgelegenen 10 Tankstellen angezeigt werden. Die Tankstellen
erscheinen auf einer Karte und werden darunter aufgelistet (jeweils nach Preishöhe sortiert),
wobei nur die 5 günstigsten Preise angezeigt werden.
Nach der Registrierung kann die Preismeldung auf verschiedene Arten erfolgen:

  • Meldung per SMS
    Der Tankstellenbetreiber (Preishoheit!) hat die Preise für Dieselkraftstoff und Superbenzin
    95 Oktan an eine SMS Nummer zu senden.
    Der Tankstellenbetreiber erhält dann eine SMSBestätigung
    zur Kontrolle.
    Die Treibstoffsorten sind mit ihren ersten drei Anfangsbuchstaben (DIEsel und SUPer)
    abzukürzen. Mit der Aktivierungs-SMS erhalten die Tankstellenbetreiber automatisch die
    SMS-Nummer, an die zukünftig die Treibstoffpreise zu melden sind.
  •  Meldung per Internet
    Eine wahlweise Meldung über die Internetmaske steht jederzeit zur Verfügung.
    Der Tankstellenbetreiber (Preishoheit!) loggt sich mit dem Benutzernamen und Passwort ein und gibt unter „Preisänderung“ die neuen Preise ein
  • Meldung per Fileservice
    Für jene Tankstellenbetreiber (im Wesentlichen die Mineralölgesellschaften) die mehrere Standorte einzupflegen haben und bei denen die Preisgestaltung zentral gesteuert wird, bietet sich eine Anbindung per File - Service an, um die Meldeverpflichtung zeitschonender erfüllen zu können.

Internetauftritt unserer Fachgruppe

Auf der Homepage unserer Fachgruppe finden Sie z. B. den Kollektivvertrag bzw. Links zu den wichtigen Behörden und Dienststellen.


Anhang

§ 40 Tabakmonopolgesetz
(1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994, (nunmehr § 111 (1) bzw. § 111 (2) Ziff.2,3 und 4 GewO 2002) und die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes. 

(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.


SPIESS - ERLASS
Auslegung des § 40 Tabakmonopolgesetz
Erlass des Bundesministerium für Finanzen zum TabMG GZ. 9000/7-III/11/98 v. 27. 7. 1998

Mit Erlass vom 11. Juli 1995, GZ TbM-900/10-III/11/94, wurde die Regelung des § 37 Abs. 1 letzter Satz des TabMG 1988 idF BGBl. Nr. 705/1994 näher erläutert. Die Wirtschaftskammer Österreich hat im Einvernehmen mit den betroffenen Verbänden dem Bundesministerium für Finanzen Vorschläge für eine Neufassung des Erlasses unterbreitet. Diese Vorschläge sind in den folgenden Ausführungen enthalten.
Nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG1996) ist der Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen grundsätzlich den Tabaktrafikanten vorbehalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 40 TabMG 1996 vor. Nach dieser Bestimmung sind auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gastgewerbes nach § 142 Abs. 1 Gewerbeordnung oder einer Gewerbeberechtigung nach § 143 Z 6 (”Schutzhütten”), Z 7 (”Würstelstände”) und Z 8 (”Frühstückspension”) zum Verkauf von Tabakerzeugnissen unter Einhaltung bestimmter Auflagen berechtigt.
Durch den § 40 Abs. 2 TabMG 1996 (”Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.") sollte klargestellt werden, dass nicht jegliche gastgewerbliche Tätigkeit, die am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt wird, zum Verkauf von Tabakwaren berechtigt.
Diese muss vielmehr in Betriebsräumen ausgeübt (d. h., bloßes Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ohne Gewerbeausübung genügt nicht) werden, die den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen. Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann angenommen werden, dass Betriebsräume den "Charakter eines Gastgewerbebetriebes" aufweisen:
Für den Gast muss auch für den Fall, dass die gastgewerbliche Tätigkeit in Betriebsräumen ausgeübt wird, die nicht ausschließlich gastgewerblichen Zwecken dienen, von vornherein erkennbar sein, dass es sich um einen gastgewerblichen Betriebsteil handelt. Typisch für den Charakter eines Gastgewerbebetriebes ist es auch, dass seine Öffnungszeiten nicht an jene des Handels gebunden sind.
Das flächenmäßige Ausmaß des ausschließlich den gastgewerblichen Zwecken dienenden Betriebsteiles (Raumes) muss mindestens 12 % der Betriebsräume, in denen das Gastgewerbe ausgeübt wird, mindestens aber 9 m² betragen.
Die Einrichtung eines Gastraumes, in dem eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, besteht mindestens aus Tischen und Sesseln, allenfalls auch nur aus Tischen und/oder Pulten, an denen der Verzehr der Speisen und Getränke erfolgt. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, in diesen gastgewerblich genutzten Betriebsräumen Tabakwaren zu konsumieren.
Das Leistungsausmaß einer gastgewerblichen Tätigkeit umfasst in der Regel mehrere warme und kalte Speisen, sowie ein Angebot kalter und warmer Getränke, die in der Regel an Ort und Stelle konsumiert werden.
Jedenfalls vorausgesetzt ist, dass der Betrieb eine Mindestausstattung, die technische Einrichtungen zur Kühlung von Speisen und Getränken (z.B. Tiefkühlschrank, Kühlvitrine oder Kühlschrank, Getränkeautomat etc.) und Geräte zum Erwärmen von Speisen und Getränken (z.B. Aufbacköfen, Garschränke, Mikrowellenherde, Würstelkocher etc.) aufweist.
Sind keine Gäste-WC-Anlagen vorhanden, spricht dies dagegen, dass die Betriebsräume den ”Charakter eines Gastgewerbebetriebes" aufweisen.
Erfüllt ein Betriebsraum diese Voraussetzungen für den Verkauf von Tabakwaren, ist die Abgabe von Tabakwaren innerhalb dieses Raumes auch dann zulässig, wenn die Bezahlung der Tabakwaren außerhalb des dem Gastgewerbe gewidmeten Teiles bei einer gemeinsamen Kasse erfolgt, sofern an dieser Kasse auch das Inkasso der verabreichten Speisen und Getränke erfolgt.
Dieser Erlass wird nicht in die Zolldokumentation aufgenommen und behält auch nach Ablauf von 2 Monaten seine Gültigkeit.

27. 7. 1998
Für den Bundesminister: Dr. Spiess