Nebenpflicht der Verwahrung
Merkblatt für das Servicegewerbe
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Das Servicegewerbe umfasst neben klassischen Reinigungsarbeiten auch Servicearbeiten rund um das Auto. In diesem Fall kommt es oft vor, dass der Wagen des Kunden auch längere Zeit am Betriebsstandort des Serviceunternehmers verbleibt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Verwahrung. Im Falle eines Schadens, muss der Kunde nur nachweisen, dass die Sache in unbeschädigten Zustand übergeben und somit während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging.
Eine unaufgeklärt gebliebene Schadensursache geht zu Lasten des Verwahrers (Serviceunternehmer). Details siehe OGH Entscheidungstext vom 23.03.2012 1 Ob 36/12v.
Rechtslage
§ 964 ABGB definiert als Hauptpflicht eines Verwahrers die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufzubewahren und nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, samt allfälligen Zuwachs zurück zu stellen. Der Verwahrer haftet nach § 964 ABGB dem Hinterleger (Kunden) für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für Zufall.
Nach Rechtsprechung und Lehre muss der Verwahrer beweisen, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden verhindert war. Eine unaufgeklärt gebliebene Schadensursache geht auch zulasten des Verwahrers, der Kunde muss nur nachweisen, dass die Sache in unbeschädigten Zustand übergeben und während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging.
Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist daher für Serviceunternehmer geradezu verpflichtend.
Stand: 12.03.2018