Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Förderrichtlinie: Refundierung der Umstellungskosten auf TX-Kennzeichen

Eine Förderung der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW der Wirtschaftskammer Niederösterreich

Lesedauer: 2 Minuten

12.03.2023

Wer kann die Refundierung beantragen?

Alle Mitglieder des Berufszweigs der Taxiunternehmungen in der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW in der Wirtschaftskammer NÖ, die hinsichtlich eines zum Stichtag 1.1.2023 auf sie zugelassenen Taxifahrzeugs (Verwendungsbestimmung 25) bzw. falls noch vorhanden Mietwagenfahrzeugs (Verwendungsbestimmung 29) den per Verordnung vorgesehenen Kennzeichentausch auf ein Vormerkzeichen mit der Endung TX („TX-Kennzeichen“) im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.1.2023 vornehmen. Ausgenommen sind in Krems-Stadt, Wiener Neustadt-Stadt und Schwechat zugelassene KFZ, da diese bereits bisher mit derartigen TX-Kennzeichen ausgestattet sein mussten. 

Was wird refundiert?

Folgende im Rahmen der erforderlichen Umrüstung auf TX-Kennzeichen nachweislich angefallenen Kosten werden auf Antrag refundiert:

  • das Entgelt für die neuen Kennzeichentafeln in Höhe von derzeit € 23,--
  • das Entgelt für die neue erforderliche Begutachtungsplakette in Höhe von derzeit € 2,30
  • das Entgelt für eine gewünschte Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat in Höhe von derzeit € 25,50, sofern auch davor eine Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat gegeben war (für einen neuen Zulassungsschein in Papierform fallen keine Kosten an)  

Wie ist die Refundierung zu beantragen? 

Die Refundierung ist grundsätzlich je Unternehmen mit nur einem einzigen Sammelantrag für alle refundierungsberechtigten KFZ mit dem dazu vorgesehenen, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten, Onlineformular zu beantragen. Zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme der gegenständlichen Refundierung ist die jeweilige Fahrzeugidentifizierungsnummer (Fahrzeug-ID) laut Zulassungsschein bekanntzugeben. Die Frist für die Beantragung endet mit 28.2.2023. Hinweis: Antragsfristerstreckung bis zum 31.3.2023. Die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW übernimmt keine Haftung in Zusammenhang mit einer etwaigen unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Förderung durch Dritte.  

Was gilt es noch zu beachten? Welche weiteren Voraussetzungen müssen für die Refundierung erfüllt sein? 

  • Im Förderantrag muss ein auf das Unternehmen lautendes in Österreich geführtes Konto angegeben werden.
  • Für die Refundierung des Entgelts für den Tausch der Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat ist die alte und die neue Scheckkartenzulassungsbescheinigung im Onlineantrag hochzuladen; es empfiehlt sich in diesem Fall die alte Zulassungsbescheinigung noch vor dem Kennzeichentausch zu fotografieren oder einzuscannen (Vorder- und Rückseite).
  • Bei Nutzung einer digitalen Jahresvignette beachten Sie bitte die in der Mitgliederinfo beschriebene Vorgangsweise um den Aufwand möglichst gering zu halten.
  • Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen eine De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung 1407/2013/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352/1 vom 24.12.2013, dar. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 200.000,- nicht übersteigen.
  • Auf die gegenständliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

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