Verschiedene Länderflaggen nebeneinander an Hausfassade befestigt
© vlamus | stock.adobe.com
Autobus, Berufsgruppe

Aktuelle Informationen zum grenzüberschreitenden Personenverkehr  

Lesedauer: 25 Minuten

18.12.2024

Belgien

Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt - zusätzliche Maßnahmen (Stand-Datum: 16.12.2024)

Wie bereits informiert, gilt seit dem 9. August 2024 ein Wochenendfahrverbot für alle Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt. Dieses Fahrverbot gilt jeden Freitag von 23:00 Uhr bis Montag um 4:00 Uhr und betrifft den inneren Ring in Richtung Zaventem. Das Wochenendfahrverbot wird bis zum Frühjahr 2026 gelten. Da viele Fahrzeuglenker das Verbot weiterhin ignorieren, wurden nun zusätzliche Maßnahmen ergriffen. Bitte beachten Sie, dass ab diesem Wochenende (13. Dezember 2024) Fahrern, die sich nicht an das Fahrverbot halten, der Führerschein sofort für 15 Tage entzogen wird.

Änderung Steuerportal zum 01. Januar 2025 (Stand: 16.12.2024)

Ab dem 01. Januar 2025 kommt es zu Änderungen des belgischen Steuersystems. Die nachfolgenden Ausführungen für Belgien gelten vor allem für österreichische Busunternehmen, die nicht für das One-Stop-Shop (OSS) angemeldet sind (Details dazu – ganz unten). 

Diese müssen dann für die Einreichung der belgischen MwSt.-Erklärungen die Anwendung INTERVAT nutzen. Die Zugänge zu INTERVAT sind bereits freigeschaltet. 

MwSt.-Erklärungen können in Belgien über mehrere Wege abgegeben werden, und zwar durch: 

  1. Bevollmächtigte mit Sitz in Belgien
    Hierfür benötigen Unternehmen eine nationale belgische BIS-Nummer. Der belgische Bevollmächtigte muss dazu Vollmachten erstellen

  2. Bevollmächtigte mit Sitz in EU-Staat (einschließlich Großbritannien und Norwegen)
    Ausländische Bevollmächtigte (EU, UK und Norwegen) müssen ebenfalls eine Vollmacht erstellen. Vorab müssen diese jedoch eine Firmennummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) registrieren und eine BIS-Nummer beantragen.

  3. das Unternehmen selbst:
    1. Durch den/die gesetzliche Vertreter/-in des Unternehmens
      Die Vertretung muss über ForReg eine nationale BIS-Nummer beantragen (s.u.).

    2. Durch Mitarbeitende eines Unternehmens
      Über ForReg kann ein Zugang für eine/n Mitarbeiter/-in beantragt werden (s.u.).

Personen ohne einer belgischen oder einer EU-Identifizierung mit eIDAS müssen sich für die Nutzung von INTERVAT bei ForReg (Foreign Registration) registrieren. Für Zugänge der Unternehmens-Vertreter/-in und der Mitarbeitenden müssen Sie wie folgt vorgehen (Ein Handbuch mit Screenshots finden Sie hier): 

  1. Legen Sie über folgenden Link einen BOSA-Account an. Nachdem Sie Ihren Account angelegt haben, müssen Sie noch Ihre E-Mail-Adresse bestätigen.
  2. Gehen Sie zur INTERVAT und melden Sie sich mit Ihrem BOSA-Account an. Achtung: Bewahren Sie die Daten Ihres BOSA-Accounts sorgfältig auf. Wenn Sie Ihren Benutzernamen und/oder Ihr Passwort vergessen, müssen Sie einen neuen Account anlegen, der mit einer anderen E-Mail-Adresse verknüpft ist.
  3. Sie werden automatisch an ForReg weitergeleitet.
  4. Füllen Sie das ForReg-Formular aus. In dem Antrag müssen Sie die Angabe „Im Namen eines Unternehmens“ wählen. Bescheinigen Sie anschließend Ihre Identität in ForReg, indem Sie Ihren Pass oder Ihren Personalausweis hochladen, zusammen mit einem Foto von Ihnen, auf dem dieses Dokument ebenfalls zu sehen ist. Zusätzlich sind folgende Angaben mitzuteilen bzw. Dokumente hochzuladen:
    1. Arbeitsvertrag, wenn möglich mit Funktions-Bezeichnung im Unternehmen
    2.  E-Mail-Adresse
    3. E-Mail-Adresse der Geschäftsführung des Unternehmens (für Benachrichtigungen)
    4. Eine Vollmacht für die Vertretung des Unternehmens, ausgestellt durch eine Führungsperson mit Vertretungsbefugnis.
    5. Handelsregister-Auszug, der die berechtigte Position im Unternehmen bestätigt.
    6. Auszug aus der Satzung des Unternehmens in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder Englisch.
    7. Ausweiskopie der Mitarbeitenden (nur bei Mitarbeiterzugang)
    8. Handelsregisterauszug aus dem hervorgeht, dass der/die Geschäftsführer/-in zeichnungsberechtigt ist (nur bei Mitarbeiterzugang)
  5. Der Antrag wird durch die belgische Finanzbehörde weiter geprüft und die Identität der Antragssteller in einem Videogespräch geprüft.
  6. Der ForReg-Zugang wird freigeschaltet. Nach ihrer Registrierung erhalten diese Personen einen Aktivierungscode und einen entsprechenden Link, mit dem sie einen digitalen Schlüssel aktivieren können. 

Bei Mitarbeiterzugängen muss die belgische Finanzbehörde über den Austritt der Mitarbeitenden informiert werden. Deren Zugang wird gelöscht. 

Sämtliche Rückfragen an die belgische Finanzverwaltung sind per E-Mail mit dem Betreff „Mandat TVN“ an foreigners.team1@minfin.fed.be zu richten.

Weitere Informationen:

Zur Erinnerung: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für österreichische Busunternehmer

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Die Registrierung zum OSS ist „mit wenigen Klicks“ unter Finanz-ONLINE möglich:

Nutzung von Mobil­­ge­­räten am Steuer - (Stand-Datum: 4.9.2024)

Die Nutzung von Mobilgeräten in Belgien am Steuer ist grundsätzlich verboten und bußgeldbewährt.
In Belgien ist es darüber hinaus möglich, dass die Behörden sofort an Ort und Stelle den Führerschein für 15 Tage beschlagnahmen. Busfahrerinnen und Busfahrern wäre damit die Weiterfahrt untersagt.

Die einzelnen belgischen Regionen wenden diese Vorschrift unterschiedlich an. In einigen Regionen gilt eine allgemeine Anweisung, bei Handy-Verstößen den Führerschein automatisch zu beschlagnahmen. Wo keine Anweisung besteht, fragen die Kontrollbeamten in jedem Einzelfall bei der Staatsanwaltschaft nach, ob der Führerschein eingezogen wird oder nicht.

Zwei Feuerlöscher für Busse ab 5 Tonnen - (Stand-Datum: 13.8.2024)

In der Praxis werden bei Kontrollen in Belgien dennoch wiederholt Bußgelder über 340 EUR erhoben. Wir empfehlen daher, zwei Feuerlöscher mitzuführen. Die Berufsgruppe steht bereits mit dem belgischen Verband in Kontakt. Dieser ist um eine Lösung bemüht, die belgischen Behörden beharren derzeit aber auf die Mitführpflicht von zwei Feuerlöschern.


Bosnien/Herzegowina und Moldau

Per 1.10.2024 ist das Zusatzprotoll zum Interbusübereinkommen für den Linienverkehr gegenüber Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau in Kraft getreten ist. (Stand: 04.10.2024)

Das bedeutet:  

  • UNVERÄNDERT GILT FÜR DEN GELEGENHEITSVERKEHR: Das Interbus-Übereinkommen ist ein Übereinkommen der EU mit bestimmten Drittstaaten. Mitglieder sind derzeit: EU als Vertragspartei - Albanien, Andorra, Bosnien/Herzegowina, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Es regelt den grenzüberschreiten Personengelegenheitsverkehr mit Omnibussen, dieser ist größtenteils genehmigungsfrei gestellt, wenn ein entsprechendes Interbus-Fahrtenheft mitgeführt wird, in dem alle Fahrten lückenlos zu dokumentieren sind. Der Pendelverkehr (mehrere sukzessive Hin- und Rückfahrten mit wechselndem Personenkreis, z.B. Reisegruppe A wird von Wien nach Skopje gebracht, andere Reisegruppe B von Skopje nach Wien, meist saisonal begrenzt) bleibt genehmigungspflichtig.
  • NEU: Dieses Interbus-Übereinkommen wird ergänzt durch ein Zusatzprotokoll, in dem auch der grenzüberschreitende Linienverkehr sowie Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Vertragsparteien geregelt werden. Per 25. September 2024 wurde Österreich seitens der zuständigen Stellen der EU informiert, dass das Zusatzprotoll nunmehr - durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Bosnien/Herzegowina - per 1. Oktober 2024 zwischen der EU einerseits und Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau andererseits in Kraft tritt. Es enthält ein Kabotageverbot und findet keine Anwendung auf Werkverkehr.

    GEGENSEITIGKEIT BEI LINIENVERKEHREN MIT BOSNIEN/HERZEGOWINA UND MOLDAU ABER UNVERÄNDERT NOTWENDIG:
     Das Zusatzprotokoll zum Interbusübereinkommen sieht jedoch vor, dass gem. Art 6 Abs. 5 die Mitgliedsstaaten, in denen sich ein End- oder Ausgangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet, beschließen können, die Genehmigung derartiger Linienverkehre von „partnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern“ abhängig zu machen. Die in § 4 Abs. 2 KFLG vorgesehene Reziprozität für die Genehmigung solcher Verkehre entspricht diesen Vorgaben und kann daher für diese Verkehre unverändert aufrecht bleiben (Diese lautet: „In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.“)

Zusatzprotokoll

Erläuterungen des BMK


Deutschland

Das deutsche Umsatzsteuergesetz wurde im Dezember 2024 geändert.
(Stand-Datum: 16.12.2024)


Danach ist die "Busbescheinigung" nicht mehr mitzuführen, wenn der betreffende Busunternehmer von der (optionalen) EU-OSS-Regelung Gebrauch macht (dh. ohne umsatzsteuerliche Registrierung seine deutschen Umsätze (an Privatkunden) von Österreich aus erklärt und versteuert. Aus Gleichbehandlungsgründen gilt der Entfall der Mitführungspflicht auch für Unternehmen, die bei Fahrten nach Deutschland nicht das EU-OSS-Verfahren nutzen. Diese müssen sich allerdings unverändert umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren. 

Eine Mitführungspflicht besteht damit für am EU-OSS-Verfahren teilnehmende Busunternehmer nicht mehr. Statt dessen ist nur mehr die Bestätigung mitzuführen, mit der die Teilnahme am EU-OSS-Verfahren nachgewiesen wird. Die in diesen Fällen bisher vorgesehene Pflicht zur Mitführung einer „Busbescheinigung“ (Nachweis der Registrierung zur deutschen Umsatzsteuer) entfällt ersatzlos. 

  1. Inkrafttreten: Die Neuregelung ist am 3.12.2024 in Kraft getreten.  
  2. Die neue Bestimmung in § 18 Abs. 12 UstG lautet wie folgt: „(12) Im Ausland ansässige Unternehmer nach § 13b Absatz 7, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Absatz 1 Satz 2 bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu registrieren; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 unterliegen oder der Unternehmer an einem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnimmt.“
  3. Die Erläuterungen zu § 18 Abs. 12 UstG Bemerkungen des Gesetzes folgendes aus: „Nach der bisherigen Regelung in § 18 Absatz 12 UStG sind ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen durchführen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, soweit die Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen, zur Durchführung der Besteuerung verpflichtet, eine busbezogene Bescheinigung zu beantragen und bei Kontrollen an der Grenze oder im Inland durch den Zoll vorzulegen. Fehlt eine solche Bescheinigung, kann der Zoll im Rahmen der Kontrolle eine Sicherheitsleistung festsetzen. Aufgrund der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen an Nichtunternehmer erbringen und die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, nunmehr auch von den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 173 – Drucksache 20/12780 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) (One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen. Eine besondere Registrierung oder die Vorlage von Bescheinigungen ist in diesen Fällen unionsrechtlich unzulässig. Eine Beibehaltung der Regelungen nur für Unternehmen, die nicht von den besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Sowohl die Anzeigepflicht nach § 18 Absatz 12 Satz 1 UStG, das Bescheinigungsverfahren nach § 18 Absatz 12 Sätze 2 und 3 UStG als auch die Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 12 Satz 4 UStG sind daher ersatzlos zu streichen. Mit § 18 Absatz 12 UStG werden ausländische Unternehmen nunmehr auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.
  4.  ZUR ERINNERUNG: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für Busunternehmer Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

    Voraussetzungen zur Teilnahme:
    - Es handelt sich um ein, in der EU, ansässiges Unternehmen.
    - Es werden Dienstleistungen (Beförderungsleistungen) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht (ohne über eine Niederlassung in diesem MG-Staat zu verfügen).
    - AUSSCHLIESSLICH Umsätze an Nichtunternehmer/Endverbraucher (B2C) können über Finanz-ONLINE im OSS erfasst werden. (Für B2B-Umsätze bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im jeweiligen Land verpflichtend!). 

Abschließender Hinweis:

Wir gehen davon aus, dass die deutschen Steuerbehörden in Kürze das Merkblatt des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Thema „Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ (derzeitiger Stand: 1. April 2024)“ aktualisieren werden. Sobald dieses verfügbar ist, wird es in gewohnter Weise über das Länderblatt Deutschland zur Verfügung stehen.

31-Stunden-Vollsperrung der A7 

Vollsperrung der A 7 für 31 Stunden zwischen den Anschlussstellen (AS) HH-Stellingen (26) und HH-Heimfeld (32) in beiden Richtungen ab Freitag, den 6.12., 22:00 Uhr bis Sonntag, den 8.12.2024, 05:00 Uhr!

Die Rampensperrungen an den Anschlussstellen HH-Stellingen (26), HH-Volkspark (27), HH-Bahrenfeld (28), HH-Othmarschen (29), HH-Waltershof (30) und HH-Heimfeld (32) beginnen am Freitag, den 6.12.2024 bereits ab 21:00 Uhr und erfolgen nach und nach!

Weitere Informationen (Ausweichrouten, usw.) entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung.

Parkregelung in Köln in der Adventzeit

Auch in diesem Jahr in der Adventzeit gibt es Parkregelungen für Reisebusse.

Informationen und weiterführende Links der Stadt Köln und Köln Tourismus finden Sie hier:


Estland

Zollkontrollen (Stand-Datum: 13.8.2024)

Estland führt seit dem 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle ein. Es kommt zu Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen und erhöhten Abfertigungszeiten. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich.

  • Grenzübertritte am Grenzübergang Narva-Ivangorod sind bis auf Weiteres nur zwischen 7 und 22 Uhr möglich. Fahrzeuge können den Grenzübergang Narva-Ivangorod aufgrund von Bauarbeiten auf der russischen Seite nicht überqueren. Ein Grenzübertritt ist hier nur zu Fuß möglich. Die Bauarbeiten sollen voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sein.
  • Die Grenzübergänge Koidula und Luhamaa sind derzeit auch für Fahrzeuge geöffnet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der estnischen Grenzschutzbehörde.

Die estnischen Behörden behalten sich kurzfristige Grenzschließungen zu Russland vor. Daher wird  von Reisen von Estland in die Russische Föderation abgeraten. Eine Rückreise infolge eines Grenzübergangs aus der Russischen Föderation in die Europäische Union ist im Falle einer Schließung nicht mehr möglich.

Weitergehende Informationen (mögliche Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen, z. B. falls Gegenstände nicht offensichtlich zum persönlichen Gebrauch während der Reise bestimmt sind) sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich:


Frankreich

Verkehrsberuhigte Zone im Zentrum (Stand 11.11.2024)

Seit dem 5. November 2024 wurde im Pariser Stadtzentrum eine Zone mit beschränktem Verkehr (LTZ - Limited Traffic Zone) eingerichtet. Nur Verkehr, der von den Straßen dieses Gebiets kommt oder dort endet, ist gestattet. Der Transitverkehr (Durchfahrt durch die Zone) ist rund um die Uhr verboten. Der Bereich der LTZ entspricht dem Pariser Zentrum (1., 2., 3. und 4. Arrondissement) ohne die nördlich gelegenen Grands Boulevards, die Cité und die Insel Saint-Louis. Sanktionen: Die Höhe des Bußgeldes ist auf 135 € festgelegt. Es ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen, ohne dass ein Bußgeld verhängt wird. Allerdings muss bei einer Kontrolle bereits ein Nachweis vorgelegt werden. Die endgültigen Kontrollmethoden werden später per Dekret festgelegt. Reisebusse: Reisebusse können in das Gebiet einfahren, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort innerhalb des LTZ liegt. Das Parken von Reisebussen ist in Paris nur auf reservierten Plätzen mittels Pass Autocar möglich.

  • Weitere Informationen, einschließlich der Liste der Ausnahmen, finden Sie hier.

Schneeketten- oder Winterreifenpflicht von 01.11. – 31.03. (Stand: 05.11.2024)

Wie bisher benötigen Busse in Frankreich in der Winterperiode vom 01. November bis 31. März entweder Schneeketten oder Winterreifen (die betreffenden Regionen finden Sie im Infopool).

Es müssen mindestens 4 Winterreifen vorhanden sein. Diese müssen auf mindestens zwei lenkenden Rädern (Lenkachse) und zwei angetriebenen Rädern (Antriebsachse) montiert sein. Wenn das Fahrzeug mehr als eine gelenkte Achse hat, sind die Winterräder auf der Hauptlenkachse zu montieren.

Wie bereits angekündigt, werden ab dem 1. November 2024 nur noch 3PMSF-Reifen (3 Peak Mountain Snow Flake), die durch die Kennzeichnung des "Alpensymbols" gekennzeichnet sind, als gleichwertig zu Ketten akzeptiert. Der Kauf und die Verwendung anderer „Winterreifen“ ist weiterhin möglich, aber auch in diesem Fall müssen die Nutzer in den betroffenen Gebieten vom 1. November bis zum 31. März mit Ketten fahren.

Für 4-Jahreszeiten-Reifen (4S, All Weather, All Season) gibt es keine gesetzliche Definition: Um als Winterreifen zu gelten, müssen sie mit dem Stempel „3PMSF“ gekennzeichnet sein. 

Fahrzeuge mit Spikereifen sind von der Ausrüstungspflicht ausgenommen.

Neuerliche Grenzkontrollen von 1.11.2024 – 30.04.2025 (Stand: 29.10.2024)

Frankreich wird vom 1. November 2024 bis zum 30. April 2025 an seinen Grenzen zu Belgien, Luxemburg, der Schweiz und Spanien wieder Grenzkontrollen durchführen.

Die Kontrollen werden nicht regelmäßig durchgeführt.


Frankreich/Italien

Sperrung des Fréjus-Tunnels (Stand-Datum: 13.12.2024)

Der Zeitplan für eine geplante Sperrung des Fréjus-Tunnels wurde aktualisiert. Der Tunnel sollte ursprünglich vom Freitag, den 13. Dezember 22:00 Uhr bis Montag, den 16. Dezember 06:00 Uhr vollständig gesperrt sein. Neu wird er von Samstag, den 14. Dezember 20:00 Uhr bis Sonntag, den 15. Dezember 08:00 Uhr vollständig gesperrt.

Vollsperrung des Mont-Blanc-Tunnels (Stand-Datum: 13.12.2024)

Die Informationen zu der bestehenden Vollsperrung des Mont-Blanc-Tunnels wurden dahingehend aktualisiert, dass der Tunnel weiterhin am 16. Dezember 2024 wiedereröffnet wird, allerdings erst um 22:00 Uhr statt um 17:00 Uhr.


Georgien

Massenproteste und teilweise gewaltsame Auseinandersetzungen aufgrund aktueller Parlamentswahlen (Stand: 05.11.2024)

Am 26. Oktober 2024 fanden in Georgien Parlamentswahlen statt. Derzeit finden in Tiflis bereits Massenproteste mit teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften statt. Für die folgenden Tage und Wochen können weitere Proteste mit gewaltsamen Auseinandersetzungen, insbesondere in der Hauptstadt aber auch in anderen größeren Städten nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für die nähere Umgebung des Parlaments in Tiflis. Es wird zu besonderer Vorsicht geraten. 

  • Informieren Sie sich tagesaktuell über die lokalen, internationalen und sozialen Medien über die aktuelle Lage.
  • Beschränken Sie Fahrten in der Nähe des Parlaments auf das absolut Notwendigste. Berücksichtigen Sie dies bitte bereits bei der Wahl Ihrer Unterkunft.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen.
  • Folgen Sie den Anweisungen der Sicherheitskräfte. 


Italien

Zufahrtsregelungen Rom (Stand: 25.10.2024)

Aufgrund dem Heiligen Jahr 2025 plant die Stadt Rom ab dem 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2026 die Zufahrtsregelungen für Reisebusse anzupassen.

Die neue Verordnung sieht vor, die Gebühren in der Zone ZTL B (innerhalb der Mura Aureliane und rund um den Vatikan - ausgenommen innerste Zone C) um 200% zu erhöhen, während die Gebühren für die Zone ZTL A (zwischen den Mura Aureliane und dem GRA) gesenkt werden.

Diese Tarife gelten vom 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2026 für Busse ab Euro 5 über 8 Meter

Bustarife RomCheck-PointVorab online
Genehmigung2024202520242025
Permesso A/A155,00 €40,00 €42,00 €30,00 €
Permesso B/B1/B2/B3/B5200,00 €600,00 €150,00 €451,00 €
Permesso B4160,00 €480,00 €120,00 €361,00 €
Permesso B51/B52/B53240,00 €720,00 €180,00 €541,00 €
Permesso B54192,00 €576,00 €150,00 €433,00 €

Zudem soll ein Shuttle-Service eingerichtet worden, der die Randgebiete mit dem historischen Zentrum verbindet (Preis voraussichtlich ab 1,00 € pro Person). 

Geplant sind acht Busparkplätze in den Vororten Anagnina, Laurentina, Olimpico-Farnesina, Olympic-Tor von Quinto, San Paolo, Ponte Mammolo, Cilicia und Largo Micara (Gregorio).  Nähere Informationen hierzu liegen derzeit noch nicht vor.

Busgenehmigungen im Voraus können:

Man kann jedoch eine spezielle Sondergenehmigung C beantragen. Diese erlaubt die Zufahrt für max. 60 Minuten in folgenden Fällen:

  • Beförderung von Grundschülern bei Schulausflügen (max. 30 Fahrzeuge pro Tag)
  • Beförderung zu Hotels mit mindestens 40 Zimmern (max. 30 Fahrzeuge pro Tag, Hotelnachweis erforderlich)
  • Beförderung von Behinderten mit entsprechenden Fahrzeugen (Rollstuhllift erforderlich), diese benötigen zusätzlich eine Sondergenehmigung. 

Die Genehmigung C kann online (ohne zusätzliche Kosten) beim Kauf einer Tagesgenehmigung B, mindestens 5 Werktage vor Anreise, beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Fahrverbot Mailand Area B (Stand: 25.10.2024)

In Mailand wurde zum 1. Oktober 2024 das Fahrverbot auf Euro 5 Fahrzeuge (oder schlechter) in die Area B von Mailand ausgedehnt. Das Fahrverbot der Area B gilt von Montag bis Freitag von 07:30 bis 19:30 Uhr, außer an Feiertagen. 

Ebenfalls ab 1. Oktober 2024 müssen Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen (M2) mit Sensoren für den toten Winkel ausgestattet sein, um in den Bereich B in Mailand zu gelangen. Für diese Fahrzeuge galt bereits die Verpflichtung, einen Aufkleber mit dem Hinweis auf das Vorhandensein des toten Winkels anzubringen. Allerdings bestehen noch Unklarheiten, ob die Regelung durchgesetzt wird, hier warten wir noch auf Klärung. 

Weitere Informationen finden Sie hier

Beachtung der Überholverbote auf der A23 (Stand-Datum: 31.5.2024)

(Arnoldstein Richtung Udine) bis zum Rastplatz Stavoli-Satch OVEST für Busse

In den Tunnels des italienischen Kanaltals (Arnoldstein Richtung Udine auf der A23 bis zum Rastplatz Stavoli - Satch OVEST bzw. ebenso in der Gegenrichtung) besteht ein striktes Überholverbot für Busse.
Die Höchstgeschwindigkeit für Busse ist in den Tunnels auf 60 km/h beschränkt.

Verstöße gegen das Überholverbot werden strikt geahndet:

  • Für diese Übertretung ist von der italienischen StVO der Entzug des Führerscheins vorgesehen.
  • Üblicherweise wird der Führerschein in einem Zeitraum von 2 Monaten ab der Übertretung entzogen.
  • Der Entzug vom Führerschein gilt nur in Italien.
  • Der Führerschein wird von der zuständigen Polizeistelle an die lokale Präfektur und von der lokalen Präfektur an das österreichischen Generalkonsulat geschickt.
  • In dieser Periode kann ein betroffener Fahrer nicht in Italien eingesetzt werden.


Niederlande 

Zwischen den Niederlanden und Deutschland Binnengrenzkontrollen (Stand-Datum: 13.12.2024)

Bis einschließlich 15. März 2025 werden zwischen den Niederlanden und Deutschland Binnengrenzkontrollen durchgeführt.
Es soll zu stichprobenartigen Kontrollen in internationalen Zügen und mobilen Kontrollen von Fahrzeugen und Reisenden kommen.

Eröffnung der Verbindung A24/Blankenburg

Im RS 2024-96 informierten wir Sie über die Eröffnung der Verbindung A24/Blankenburg, welche die A15 bei Rozenburg mit der A20 bei Vlaardingen verbinden und mit einer elektronischen Maut (e-TOL) ausgestattet ist.

Ergänzend hierzu wurde nun bekanntgeben, dass Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen zur Registrierung alle Ihre Kfz-Kennzeichen über ein Excel-Formular beim Maut-Anbieter einreichen können.

Zudem wird es ab 2026 jährliche Preisanpassungen geben.

Eröffnung einer neuen Autobahn (A24/Blankenburg - mautpflichtig) im Dezember 2024 (Stand-Datum: 23.09.2024) 

Am 7. Dezember 2024 wurde die Verbindung A24/Blankenburg eröffnet. Diese neue Autobahn verbindet die A15 bei Rozenburg und die A20 bei Vlaardingen und soll den Verkehrsfluss in der Region Rotterdam verbessern.

Es handelt sich um eine gebührenpflichtige Straße ohne Mautstellen. Für die Bezahlung stehen zwei Methoden zur Verfügung: 

Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Website: www.e-tol.nl/de.


Österreich

Österreich - A10 Tauernautobahn Stauausweichverkehr Verkehrsverbote- und beschränkungen (Stand-Datum: 06.12.2024)

 Analog zum letzten Winter und wie bereits vom Land Salzburg angekündigt, gibt es für den Zeitraum vom 19.12.2024 bis 30.03.2025 Abfahrtsbeschränkungen bei den Ausfahrten Hallein (Exit 16), Kuchl (Exit 22) sowie Golling (Exit 28).

Laut der Verordnung ist es verboten, bei der Einmündung oben genannter Autobahnabfahrten der A 10 – Tauernautobahn in die jeweils angrenzende Straße einzufahren, wobei

  1. Fahrten zu Zielen in einem jeweils definierten Radius („Zielverkehr“) und 
  2. der öffentliche und nichtöffentliche Busverkehr sowie der Taxiverkehr

vom vorher erwähnten Verbot ausgenommen sind:

  •  von der ASt Hallein (Exit 16) in Fahrtrichtung Villach in die L 107 Wiestal Landesstraße (Kreisverkehr): Ziele bis zu 20 km Entfernung
  • von der HASt Kuchl (Exit 22) in die B 159 Salzachtal Straße: Ziele bis zu 15 km Entfernung
  • von der ASt Golling-Abtenau (Exit 28) in Fahrtrichtung Villach in die B 159 Salzachtal Straße: Ziele bis zu 35 km Entfernung

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen (Stand-Datum: 13.11.2024)

Es dürfen in der Zeit vom 12. November 2024, 00.00 Uhr, bis 11. Mai 2025, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Mai 2025 außer Kraft.

Verkehrsbehinderungen auf A 10 wegen Tunnelsanierung (Stand-Datum: 16.09.2024)

Aufgrund umfangreicher Sanierungen der Tunnel Ofenauer, Hiefler sowie der Tunnelkette Werfen kommt es zwischen 10. September 2024 und Ende Juni 2025 zu Behinderungen auf der A 10 Tauern Autobahn in Salzburg zwischen den Ortschaften Golling und Werfen.


Polen

Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Polen werden zum 01. Januar 2025 die Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht erhöht.  Die neuen Mauttarife des Mautbetreibers E-Toll finden Sie hier („Autobusy niezależnie od dopuszczalnej masy całkowitej“). Weitere Informationen erhalten Sie hier hier.

Bitte beachten Sie, dass sich die Erhöhung der elektronischen Mautsätze auf die Höhe des Sicherheitsbetrags für Ihr Postpaid-Konto auswirken wird. Wenn die berechneten Mautgebühren 99% des festgelegten Sicherheitsbetrags erreichen, wird die weitere Zahlung der Mautgebühren im Modus der aufgeschobenen Zahlung blockiert und Ihr Konto wird zu einem Prepaid-Konto mit einem Guthaben von 0 PLN. Wenn Sie über eine regelmäßige Zahlung mit Sicherheit abrechnen möchten, überprüfen Sie die Höhe Ihres Sicherheitsbetrags mit Hilfe des Rechners für Sicherheitsbeträge für 2025.

Neue Umweltzone in Warschau seit Juli 2024 (Stand-Datum: 15.7.2024)

In Warschau wurde zum 01. Juli 2024 eine Umweltzone eingerichtet. Sie umfasst das Zentrum und Teile der umliegenden Bezirke. Eine Übersichtskarte finden Sie hier. Die betroffenen Gebiete sind mit Straßenschildern gekennzeichnet. Eine Registrierungspflicht besteht nicht.

Zugelassen sind Fahrzeuge aller Motortypen (Diesel, Benzin, Hybrid, LPG) vorausgesetzt, sie erfüllen die vorgeschriebene Abgasnorm. Für die verschiedenen Fahrzeugklassen gelten unterschiedliche Vorschriften. Diese werden alle zwei Jahre verschärft.

Folgende Mindestanforderungen gelten für Busse über 3,5 t (Übersichtsgrafik): 

  • Ab 01. Juli 2024
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro II oder nicht älter als Baujahr 1997
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005 
  • Ab 01. Januar 2026 
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro III oder nicht älter als Baujahr 2000
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008 
  • Ab 01. Januar 2028    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2010 
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Krakau.


Rumänien/Bulgarien

Giurgiu-Ruse-Brücke (Brücke der Freundschaft) - Reparaturarbeiten, einspuriger Verkehr (Stand-Datum: 12.7.2024)

Seit dem 10. Juli 2024 werden auf der bulgarischen Seite der Brücke Giurgiu - Ruse Reparaturarbeiten durchgeführt, die etwa 2 Jahre dauern werden. Die täglichen Reparaturarbeiten erstrecken sich jeweils über 10 bis 12 Stunden. Während der Reparaturarbeiten wird der Straßenverkehr einspurig mit einer Ampelanlage abgewickelt.

Die rumänische Grenzpolizei empfiehlt die folgenden Grenzübergangsstellen an der Grenze zur Republik Bulgarien:

  • Mit der Fähre:
    • Calafat, Bechet, Zimnicea, Turnu Măgurele, Călărași
  • Auf der Straße:
    • Vama Veche, Ostrov, Negru Vodă, Lipnița und Dobromir für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, zwischen 08:00 und 20:00 Uhr 


Schweiz

PSVA (pauschale Schwerverkehrsabgabe) ab 1.1.2025 nur noch über Via-Portal (Stand-Datum: 17.12.2024) 

Busse über 3,5 t unterliegen in der Schweiz der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA). Zum 01. Januar 2025 können ausländische Busse/Fahrzeuge die PSVA nur noch über das seit 2023 bestehende Via-Portal begleichen. Die in Zollstellen abgestempelten Formulare entfallen. Die im Mai 2019 eingeführte App Via wird per Ende 2024 eingestellt, es steht nur noch das Via Portal (Webapplikation) zur Verfügung. 

Ab 2025 stehen folgende Abgabeperioden zur Wahl: 

  • 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • 1 Jahr

Die Möglichkeit, 10 frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres zu bezahlen, entfällt. 

Weitere Informationen:

Reservationssystem und Haltegebühren für Reisebusse in Luzern (Stand Datum: 22.11.2024)

Zur Situation für Reisebusse in Luzern laufen seit längerem intensive Diskussionen. Involviert ist auch die Carbranche. Jetzt steht fest, wie die Pläne der zuständigen Stadtbehörden aussehen. Mit Medienmitteilung vom 15. November 2024 wurde seitens der Stadt informiert, dass für Cars künftig Haltegebühren erhoben werden und ein Reservationssystem eingeführt werden soll.

zu weiteren Informationen


E34S Bernadino (AT/DE-CH-IT) geschlossen (Stand-Datum: 25.6.2024)

Zwischen Bellinzona-Nord und Hinterrhein ist die Autobahn A13 (streckenweise vierspurige Nationalstraße - N13) in beiden Richtungen gesperrt. Die Straße wurde infolge eines Erdrutsches und Unwetter beschädigt und bleibt voraussichtlich mehrere Tage oder gar Wochen in beiden Richtungen gesperrt (Dauer noch unbekannt). Auch die Kantonsstraße wurde beschädigt. 

Ausweichrouten: Richtung Nord-Süd (beide Richtungen) via E35 / A2 Gotthard. 


Serbien

Mögliche Blockaden an Grenzen (Stand-Datum: 16.09.2024)

Serbische Gruppen haben in den Medien dazu aufgerufen, Grenzübergänge zwischen Serbien bzw. Montenegro und Kosovo ab September 2024 auf unbestimmte Zeit zu blockieren

Das kosovarische Außenministerium empfiehlt daher, Reisen nach und durch Serbien zu vermeiden. 

Einverständniserklärung für Minderjährige (Stand-Datum: 13.8.2024)

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine Einverständniserklärung des/der nicht mitreisenden Personensorgeberechtigten mit amtlich beglaubigter Unterschrift, wenn sie alleine, mit einem Sorgeberechtigten oder in Begleitung von Dritten nach Serbien reisen. Eine Übersetzung dieser Erklärung ins Englische oder Serbische und das Mitführen einer internationalen Geburtsurkunde wird empfohlen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alleine nach Serbien reisen. Beachten Sie ggf. die Hinweise des Auswärtigen Amtes für eine Einverständniserklärung für Minderjährige


Spanien

Unwetterkatastrophe im Osten und Südosten Spaniens sowie in der Provinz Valencia (Stand: 05.11.2024)

Aufgrund heftiger Unwetter ist es im Osten und Südosten des Landes vielerorts zu Überschwemmungen gekommen. Besonders betroffen ist die Provinz Valencia. Auch Teile Andalusiens und Kastilien-La Manchas sowie Teruel/Aragonien sind betroffen. Vielerorts sind Flüsse über die Ufer getreten. Bestimmte Katastrophengebiete können durch die Rettungsdienste nur eingeschränkt erreicht werden.

Der Zugverkehr ist in den betroffenen Gebieten zum Teil ausgesetzt und manche Straßen sind nicht befahrbar.

  • Für die an die Provinz Valencia angrenzende Provinz Castellón wurde eine Hochwasserwarnung ausgesprochen. Stärkere Regenfälle sind auch in Teilen Extremaduras, Andalusiens und Kataloniens mit der Gegend, um Tarragona zu erwarten. Auch auf den Balearen wurde die Bevölkerung zu größter Vorsicht aufgerufen. Informieren Sie sich über die lokalen und internationalen Medien und Wetterdienste und sehen Sie derzeit von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Valencia und Castellón ab.
  • Viele Straßen sind für den Verkehr gesperrt:
    • Die A-7, die A-3 und die N-3 sind gesperrt, so dass die Zufahrt nach Valencia von Madrid aus und die Straßen, die Valencia mit Alicante verbinden, betroffen sind.
    • Eine Liste der gesperrten Straßen finden Sie hier.
    • Eine entsprechende Karte finden Sie hier.
    • Falls Sie sich aktuell in den betroffenen Gebieten aufhalten, befolgen Sie bitte die Verhaltenshinweise der örtlichen Behörden.
    • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

Ungarn

Mauttarife werden um 3,4 Prozent erhöht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Ungarn werden ab dem 01. Januar 2025 die Mauttarife um 3,4 Prozent erhöht. Die neuen Mauttarife und weitere Informationen erhalten Sie hier.