Verschiedene Länderflaggen nebeneinander an Hausfassade befestigt
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Autobus, Berufsgruppe

Aktuelle Informationen zum grenzüberschreitenden Personenverkehr  

Lesedauer: 38 Minuten

09.04.2025
Inhaltsverzeichnis

Europäische Union

ROADPOL-Kontrollen (Stand 24.01.2025)

Als kurze Erinnerung möchten wir darauf hinweisen, dass 2025 erneut ROADPOL-Kontrollen bei Bussen und Lkw in der Europäischen Union erfolgen. Diese finden an folgenden Terminen statt:

  • Von Montag, 17. bis Sonntag, 23. Februar 2025
  • Von Montag 5 bis Sonntag 11 Mai 2025
  • Von Montag, 17. bis Sonntag, 23. November 2025

Es können Verkehrssicherheitskontrollen durchgeführt werden, z.B. zum technischen Zustand, Abmessungen und Gewicht der Fahrzeuge, Lenk- und Ruhezeiten, Ladung, Begleitpapiere und der Fahrtenschreiber.

Belgien

Tunnelsanierung (Stand 24.01.2025)

In Brüssel werden die beiden Tunnel unter dem Leonard-Kreuz, E411 und der Ringautobahn RO, südwestlich von Brüssel saniert. In den nächsten Monaten wird es zu Verkehrsbeschränkungen kommen. Seit dem 20. Januar 2025 finden bis auf weiteres nächtliche Tunnelsperrungen statt:

  • Mo – Fr Sperrung des Tunnels von 20:30 bis 05:30 Uhr
  • Fr – Sa Sperrung des Tunnels von 20:30 bis 08:00 Uhr

Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über Groenendall und die Vierarmenkruispun.

Weitere Informationen zur Tunnelsperre.

Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt - zusätzliche Maßnahmen (Stand-Datum: 16.12.2024)

Wie bereits informiert, gilt seit dem 9. August 2024 ein Wochenendfahrverbot für alle Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t auf dem Vilvoorde-Viadukt. Dieses Fahrverbot gilt jeden Freitag von 23:00 Uhr bis Montag um 4:00 Uhr und betrifft den inneren Ring in Richtung Zaventem. Das Wochenendfahrverbot wird bis zum Frühjahr 2026 gelten. Da viele Fahrzeuglenker das Verbot weiterhin ignorieren, wurden nun zusätzliche Maßnahmen ergriffen. Bitte beachten Sie, dass ab diesem Wochenende (13. Dezember 2024) Fahrern, die sich nicht an das Fahrverbot halten, der Führerschein sofort für 15 Tage entzogen wird.

Änderung Steuerportal zum 01. Januar 2025 (Stand: 16.12.2024)

Ab dem 01. Januar 2025 kommt es zu Änderungen des belgischen Steuersystems. Die nachfolgenden Ausführungen für Belgien gelten vor allem für österreichische Busunternehmen, die nicht für das One-Stop-Shop (OSS) angemeldet sind (Details dazu – ganz unten). 

Diese müssen dann für die Einreichung der belgischen MwSt.-Erklärungen die Anwendung INTERVAT nutzen. Die Zugänge zu INTERVAT sind bereits freigeschaltet. 

MwSt.-Erklärungen können in Belgien über mehrere Wege abgegeben werden, und zwar durch: 

  1. Bevollmächtigte mit Sitz in Belgien
    Hierfür benötigen Unternehmen eine nationale belgische BIS-Nummer. Der belgische Bevollmächtigte muss dazu Vollmachten erstellen

  2. Bevollmächtigte mit Sitz in EU-Staat (einschließlich Großbritannien und Norwegen)
    Ausländische Bevollmächtigte (EU, UK und Norwegen) müssen ebenfalls eine Vollmacht erstellen. Vorab müssen diese jedoch eine Firmennummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) registrieren und eine BIS-Nummer beantragen.

  3. das Unternehmen selbst:
    1. Durch den/die gesetzliche Vertreter/-in des Unternehmens
      Die Vertretung muss über ForReg eine nationale BIS-Nummer beantragen (s.u.).

    2. Durch Mitarbeitende eines Unternehmens
      Über ForReg kann ein Zugang für eine/n Mitarbeiter/-in beantragt werden (s.u.).

Personen ohne einer belgischen oder einer EU-Identifizierung mit eIDAS müssen sich für die Nutzung von INTERVAT bei ForReg (Foreign Registration) registrieren. Für Zugänge der Unternehmens-Vertreter/-in und der Mitarbeitenden müssen Sie wie folgt vorgehen (Ein Handbuch mit Screenshots finden Sie hier): 

  1. Legen Sie über folgenden Link einen BOSA-Account an. Nachdem Sie Ihren Account angelegt haben, müssen Sie noch Ihre E-Mail-Adresse bestätigen.
  2. Gehen Sie zur INTERVAT und melden Sie sich mit Ihrem BOSA-Account an. Achtung: Bewahren Sie die Daten Ihres BOSA-Accounts sorgfältig auf. Wenn Sie Ihren Benutzernamen und/oder Ihr Passwort vergessen, müssen Sie einen neuen Account anlegen, der mit einer anderen E-Mail-Adresse verknüpft ist.
  3. Sie werden automatisch an ForReg weitergeleitet.
  4. Füllen Sie das ForReg-Formular aus. In dem Antrag müssen Sie die Angabe „Im Namen eines Unternehmens“ wählen. Bescheinigen Sie anschließend Ihre Identität in ForReg, indem Sie Ihren Pass oder Ihren Personalausweis hochladen, zusammen mit einem Foto von Ihnen, auf dem dieses Dokument ebenfalls zu sehen ist. Zusätzlich sind folgende Angaben mitzuteilen bzw. Dokumente hochzuladen:
    1. Arbeitsvertrag, wenn möglich mit Funktions-Bezeichnung im Unternehmen
    2.  E-Mail-Adresse
    3. E-Mail-Adresse der Geschäftsführung des Unternehmens (für Benachrichtigungen)
    4. Eine Vollmacht für die Vertretung des Unternehmens, ausgestellt durch eine Führungsperson mit Vertretungsbefugnis.
    5. Handelsregister-Auszug, der die berechtigte Position im Unternehmen bestätigt.
    6. Auszug aus der Satzung des Unternehmens in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder Englisch.
    7. Ausweiskopie der Mitarbeitenden (nur bei Mitarbeiterzugang)
    8. Handelsregisterauszug aus dem hervorgeht, dass der/die Geschäftsführer/-in zeichnungsberechtigt ist (nur bei Mitarbeiterzugang)
  5. Der Antrag wird durch die belgische Finanzbehörde weiter geprüft und die Identität der Antragssteller in einem Videogespräch geprüft.
  6. Der ForReg-Zugang wird freigeschaltet. Nach ihrer Registrierung erhalten diese Personen einen Aktivierungscode und einen entsprechenden Link, mit dem sie einen digitalen Schlüssel aktivieren können. 

Bei Mitarbeiterzugängen muss die belgische Finanzbehörde über den Austritt der Mitarbeitenden informiert werden. Deren Zugang wird gelöscht. 

Sämtliche Rückfragen an die belgische Finanzverwaltung sind per E-Mail mit dem Betreff „Mandat TVN“ an foreigners.team1@minfin.fed.be zu richten.

Weitere Informationen:

Zur Erinnerung: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für österreichische Busunternehmer

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Die Registrierung zum OSS ist „mit wenigen Klicks“ unter Finanz-ONLINE möglich:

Nutzung von Mobil­­ge­­räten am Steuer - (Stand-Datum: 4.9.2024)

Die Nutzung von Mobilgeräten in Belgien am Steuer ist grundsätzlich verboten und bußgeldbewährt.
In Belgien ist es darüber hinaus möglich, dass die Behörden sofort an Ort und Stelle den Führerschein für 15 Tage beschlagnahmen. Busfahrerinnen und Busfahrern wäre damit die Weiterfahrt untersagt.

Die einzelnen belgischen Regionen wenden diese Vorschrift unterschiedlich an. In einigen Regionen gilt eine allgemeine Anweisung, bei Handy-Verstößen den Führerschein automatisch zu beschlagnahmen. Wo keine Anweisung besteht, fragen die Kontrollbeamten in jedem Einzelfall bei der Staatsanwaltschaft nach, ob der Führerschein eingezogen wird oder nicht.

Zwei Feuerlöscher für Busse ab 5 Tonnen - (Stand-Datum: 13.8.2024)

In der Praxis werden bei Kontrollen in Belgien dennoch wiederholt Bußgelder über 340 EUR erhoben. Wir empfehlen daher, zwei Feuerlöscher mitzuführen. Die Berufsgruppe steht bereits mit dem belgischen Verband in Kontakt. Dieser ist um eine Lösung bemüht, die belgischen Behörden beharren derzeit aber auf die Mitführpflicht von zwei Feuerlöschern.


Bosnien/Herzegowina und Moldau

Per 1.10.2024 ist das Zusatzprotoll zum Interbusübereinkommen für den Linienverkehr gegenüber Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau in Kraft getreten. (Stand: 04.10.2024)

Das bedeutet:  

  • UNVERÄNDERT GILT FÜR DEN GELEGENHEITSVERKEHR: Das Interbus-Übereinkommen ist ein Übereinkommen der EU mit bestimmten Drittstaaten. Mitglieder sind derzeit: EU als Vertragspartei - Albanien, Andorra, Bosnien/Herzegowina, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich. Es regelt den grenzüberschreiten Personengelegenheitsverkehr mit Omnibussen, dieser ist größtenteils genehmigungsfrei gestellt, wenn ein entsprechendes Interbus-Fahrtenheft mitgeführt wird, in dem alle Fahrten lückenlos zu dokumentieren sind. Der Pendelverkehr (mehrere sukzessive Hin- und Rückfahrten mit wechselndem Personenkreis, z.B. Reisegruppe A wird von Wien nach Skopje gebracht, andere Reisegruppe B von Skopje nach Wien, meist saisonal begrenzt) bleibt genehmigungspflichtig.
  • NEU: Dieses Interbus-Übereinkommen wird ergänzt durch ein Zusatzprotokoll, in dem auch der grenzüberschreitende Linienverkehr sowie Sonderformen des Linienverkehrs zwischen den Vertragsparteien geregelt werden. Per 25. September 2024 wurde Österreich seitens der zuständigen Stellen der EU informiert, dass das Zusatzprotoll nunmehr - durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Bosnien/Herzegowina - per 1. Oktober 2024 zwischen der EU einerseits und Bosnien/Herzegowina sowie der Republik Moldau andererseits in Kraft tritt. Es enthält ein Kabotageverbot und findet keine Anwendung auf Werkverkehr.

    GEGENSEITIGKEIT BEI LINIENVERKEHREN MIT BOSNIEN/HERZEGOWINA UND MOLDAU ABER UNVERÄNDERT NOTWENDIG:
     Das Zusatzprotokoll zum Interbusübereinkommen sieht jedoch vor, dass gem. Art 6 Abs. 5 die Mitgliedsstaaten, in denen sich ein End- oder Ausgangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet, beschließen können, die Genehmigung derartiger Linienverkehre von „partnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern“ abhängig zu machen. Die in § 4 Abs. 2 KFLG vorgesehene Reziprozität für die Genehmigung solcher Verkehre entspricht diesen Vorgaben und kann daher für diese Verkehre unverändert aufrecht bleiben (Diese lautet: „In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.“)

Zusatzprotokoll

Erläuterungen des BMK

Bulgarien

Erhöhung der Mautgebühren ab 1. April 2025 bzw. 1. September 2025

Für Busse und Lkw erhöhen sich in Bulgarien die Mautsätze. Grund sind künftig CO2-basierte Mautgebühren. Seit 01. April 2025 wurden die Beträge um +10 Prozent erhöht und ab dem 01. September 2025 nochmals um +20 Prozent (gegenüber dem Preis von 2024). 

Das gebührenpflichtige Straßennetz Bulgariens umfasst Autobahnen, Straßen erster und zweiter Klasse. Eine Karte finden Sie hier.


Deutschland

Das deutsche Umsatzsteuergesetz wurde im Dezember 2024 geändert.
(Stand-Datum: 16.12.2024)


Danach ist die "Busbescheinigung" nicht mehr mitzuführen, wenn der betreffende Busunternehmer von der (optionalen) EU-OSS-Regelung Gebrauch macht (dh. ohne umsatzsteuerliche Registrierung seine deutschen Umsätze (an Privatkunden) von Österreich aus erklärt und versteuert. Aus Gleichbehandlungsgründen gilt der Entfall der Mitführungspflicht auch für Unternehmen, die bei Fahrten nach Deutschland nicht das EU-OSS-Verfahren nutzen. Diese müssen sich allerdings unverändert umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren. 

Eine Mitführungspflicht besteht damit für am EU-OSS-Verfahren teilnehmende Busunternehmer nicht mehr. Statt dessen ist nur mehr die Bestätigung mitzuführen, mit der die Teilnahme am EU-OSS-Verfahren nachgewiesen wird. Die in diesen Fällen bisher vorgesehene Pflicht zur Mitführung einer „Busbescheinigung“ (Nachweis der Registrierung zur deutschen Umsatzsteuer) entfällt ersatzlos. 

  1. Inkrafttreten: Die Neuregelung ist am 3.12.2024 in Kraft getreten.  
  2. Die neue Bestimmung in § 18 Abs. 12 UstG lautet wie folgt: „(12) Im Ausland ansässige Unternehmer nach § 13b Absatz 7, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Absatz 1 Satz 2 bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu registrieren; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 unterliegen oder der Unternehmer an einem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnimmt.“
  3. Die Erläuterungen zu § 18 Abs. 12 UstG Bemerkungen des Gesetzes folgendes aus: „Nach der bisherigen Regelung in § 18 Absatz 12 UStG sind ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen durchführen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, soweit die Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen, zur Durchführung der Besteuerung verpflichtet, eine busbezogene Bescheinigung zu beantragen und bei Kontrollen an der Grenze oder im Inland durch den Zoll vorzulegen. Fehlt eine solche Bescheinigung, kann der Zoll im Rahmen der Kontrolle eine Sicherheitsleistung festsetzen. Aufgrund der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen an Nichtunternehmer erbringen und die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, nunmehr auch von den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 173 – Drucksache 20/12780 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) (One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen. Eine besondere Registrierung oder die Vorlage von Bescheinigungen ist in diesen Fällen unionsrechtlich unzulässig. Eine Beibehaltung der Regelungen nur für Unternehmen, die nicht von den besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Sowohl die Anzeigepflicht nach § 18 Absatz 12 Satz 1 UStG, das Bescheinigungsverfahren nach § 18 Absatz 12 Sätze 2 und 3 UStG als auch die Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 12 Satz 4 UStG sind daher ersatzlos zu streichen. Mit § 18 Absatz 12 UStG werden ausländische Unternehmen nunmehr auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.
  4.  ZUR ERINNERUNG: Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) für Busunternehmer Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Es ermöglicht registrierten österreichischen Busunternehmen alle ausländischen UST-pflichtigen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

    Voraussetzungen zur Teilnahme:
    - Es handelt sich um ein, in der EU, ansässiges Unternehmen.
    - Es werden Dienstleistungen (Beförderungsleistungen) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht (ohne über eine Niederlassung in diesem MG-Staat zu verfügen).
    - AUSSCHLIESSLICH Umsätze an Nichtunternehmer/Endverbraucher (B2C) können über Finanz-ONLINE im OSS erfasst werden. (Für B2B-Umsätze bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im jeweiligen Land verpflichtend!). 

Abschließender Hinweis:

Wir gehen davon aus, dass die deutschen Steuerbehörden in Kürze das Merkblatt des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Thema „Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ (derzeitiger Stand: 1. April 2024)“ aktualisieren werden. Sobald dieses verfügbar ist, wird es in gewohnter Weise über das Länderblatt Deutschland zur Verfügung stehen.


Estland

Grenzkontrollen von Russland nach Estland

Estland hat seit 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle des Grenzverkehrs eingeführt. Sie umfasst Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen. Es ist mit erhöhten Abfertigungszeiten zu rechnen. Die teilweise weitergehenden Einschränkungen an einzelnen Grenzübergängen wurden aufgehoben. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde und dem Auswärtigen Amt erhältlich.

Zollkontrollen (Stand-Datum: 13.8.2024)

Estland führt seit dem 8. August 2024 an allen Grenzübergängen zu Russland eine vollständige Zollkontrolle ein. Es kommt zu Personen-, Fahrzeug-, Waren- und Gepäckkontrollen und erhöhten Abfertigungszeiten. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich.

  • Grenzübertritte am Grenzübergang Narva-Ivangorod sind bis auf Weiteres nur zwischen 7 und 22 Uhr möglich. Fahrzeuge können den Grenzübergang Narva-Ivangorod aufgrund von Bauarbeiten auf der russischen Seite nicht überqueren. Ein Grenzübertritt ist hier nur zu Fuß möglich. Die Bauarbeiten sollen voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sein.
  • Die Grenzübergänge Koidula und Luhamaa sind derzeit auch für Fahrzeuge geöffnet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der estnischen Grenzschutzbehörde.

Die estnischen Behörden behalten sich kurzfristige Grenzschließungen zu Russland vor. Daher wird  von Reisen von Estland in die Russische Föderation abgeraten. Eine Rückreise infolge eines Grenzübergangs aus der Russischen Föderation in die Europäische Union ist im Falle einer Schließung nicht mehr möglich.

Weitergehende Informationen (mögliche Ausnahmen sowie weiteren Einfuhrbeschränkungen, z. B. falls Gegenstände nicht offensichtlich zum persönlichen Gebrauch während der Reise bestimmt sind) sind bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich:


Frankreich

Bauarbeiten und Beeinträchtigungen in Marseille (Stand-Datum: 10.03.2025)

In Marseille, Notre Dame de la Garde, kommt es zu Bauarbeiten und Beeinträchtigungen:

  1. Phase 1 (vom 2. Januar bis 14. März): Arbeiten in der Rue Pointe-à-Pitre, Rue Fort du Sanctuaire, Rue Venise und Rue du Bourdon.
  2. Phase 2 (vom 17. März bis 15. April): Arbeiten in der Rue Pointe-à-Pitre, Montée Notre-Dame, Rue Renoux und Rue Solferino. 

Busse aller Größen können nicht an Wochentagen, in die in Phase 1 genannten Straßen einfahren (an den Wochenenden werden die Arbeiten eingestellt, so dass die Zufahrt erlaubt ist). Ab dem Beginn der Phase 2 (17. März) können sie wieder fahren. 

Andere Verkehrsänderungen:

  • Die Rue Henri Barbusse ist ausschließlich für das Be- und Entladen von Fahrgästen und nicht für das Langzeitparken vorgesehen.
  • Das Parken von Reisebussen auf dem Boulevard des Dames ist nicht erlaubt (es wurde nur im Rahmen der Veranstaltung „Été Marseillais“ während der Sommermonate genehmigt).

Mautkalkulator wurde deaktiviert (Stand 24.01.2025)

Der bisherige Mautkalkulator für Frankreich wurde deaktiviert. Nach Auskunft des französischen Verbandes AFTRI ist bisher kein Ersatz geplant.

Neu kann eine Karte mit dem französischen Autobahnnetz aufgerufen werden. Darin ist das jeweilige Streckennetz anzuklicken und der Mautkalkulator des jeweiligen Mautbetreibers zu nutzen.

Verkehrsberuhigte Zone im Zentrum (Stand 11.11.2024)

Seit dem 5. November 2024 wurde im Pariser Stadtzentrum eine Zone mit beschränktem Verkehr (LTZ - Limited Traffic Zone) eingerichtet. Nur Verkehr, der von den Straßen dieses Gebiets kommt oder dort endet, ist gestattet. Der Transitverkehr (Durchfahrt durch die Zone) ist rund um die Uhr verboten. Der Bereich der LTZ entspricht dem Pariser Zentrum (1., 2., 3. und 4. Arrondissement) ohne die nördlich gelegenen Grands Boulevards, die Cité und die Insel Saint-Louis. Sanktionen: Die Höhe des Bußgeldes ist auf 135 € festgelegt. Es ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen, ohne dass ein Bußgeld verhängt wird. Allerdings muss bei einer Kontrolle bereits ein Nachweis vorgelegt werden. Die endgültigen Kontrollmethoden werden später per Dekret festgelegt. Reisebusse: Reisebusse können in das Gebiet einfahren, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort innerhalb des LTZ liegt. Das Parken von Reisebussen ist in Paris nur auf reservierten Plätzen mittels Pass Autocar möglich.

  • Weitere Informationen, einschließlich der Liste der Ausnahmen, finden Sie hier.

Neuerliche Grenzkontrollen von 1.11.2024 – 30.04.2025 (Stand: 29.10.2024)

Frankreich wird vom 1. November 2024 bis zum 30. April 2025 an seinen Grenzen zu Belgien, Luxemburg, der Schweiz und Spanien wieder Grenzkontrollen durchführen.

Die Kontrollen werden nicht regelmäßig durchgeführt.


Frankreich/Italien

Aktualisierte Wartungsarbeiten im Mont Blanc-Tunnel (Stand-Datum: 17.02.2025) 

Der Terminkalender für die Wartungsarbeiten im Mont Blanc Tunnel wurde aktualisiert. Eine Übersicht über die Zeitpunkte der Vollsperrungen und des alternierenden Verkehrs von April bis August 2025 finden Sie in dieser PDF Terminübersicht.


Georgien

Massenproteste und teilweise gewaltsame Auseinandersetzungen aufgrund aktueller Parlamentswahlen (Stand: 05.11.2024)

Am 26. Oktober 2024 fanden in Georgien Parlamentswahlen statt. Derzeit finden in Tiflis bereits Massenproteste mit teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften statt. Für die folgenden Tage und Wochen können weitere Proteste mit gewaltsamen Auseinandersetzungen, insbesondere in der Hauptstadt aber auch in anderen größeren Städten nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für die nähere Umgebung des Parlaments in Tiflis. Es wird zu besonderer Vorsicht geraten. 

  • Informieren Sie sich tagesaktuell über die lokalen, internationalen und sozialen Medien über die aktuelle Lage.
  • Beschränken Sie Fahrten in der Nähe des Parlaments auf das absolut Notwendigste. Berücksichtigen Sie dies bitte bereits bei der Wahl Ihrer Unterkunft.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen.
  • Folgen Sie den Anweisungen der Sicherheitskräfte. 


Großbritannien


Electronic Travel Authorisation (ETA) Einreisesystem ab April 2025 (Stand-Datum: 02.04.2025)

Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Einreisebestimmungen in das Vereinigte Königreich (VK) benötigen EU-Staatsangehörige und visumfreie Drittstaatsangehörige (siehe Liste der Nationalitäten, die eine ETA benötigen) für die Einreise ins VK ab 2.4.2025 die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘.  Die ‚Electronic Travel Authorisation‘ oder ‚ETA‘ ist kein Visa sondern (Originaltext): ‘A digital permission to travel – it is not a visa and does not permit entry into the UK – it authorises an individual to travel to the UK.’

Im Leitfaden der britischen Regierung (gov.uk) finden Sie Informationen wie Sie die elektronische Reisegenehmigung (ETA) beantragen können.

  • Österreichische Staatsbürger:innen können seit 5.3.2025 das ETA für Einreisen am / ab 2.4.2025 beantragen, näheres hier.
  • Jede Person muss das ETA einzeln für sich persönlich beantragen, da dieses mit dem Reisepass verbunden wird.
  • Für die Ausreise ist kein „Check Out“ oder Vorzeigen der ETA notwendig.
  • Das ETA kostet GBP 10.00,- und ist nicht refundierbar, ab 9.4.25 GBP 16.00,-
  • Das ETA ist 2 Jahre lang gültig, innerhalb dieses Zeitraums können Sie auch mehrmals einreisen (unter Beachtung der Einreisebestimmungen). Achtung: wenn der Reisepass abläuft, muss ein neues ETA beantragt werden.
  • Der einfachste Weg das ETA zu beantragen ist über die UK ETA App oder die gov.uk Webseite Apply for an ETA to come to the UK. Wir raten davon ab Drittanbieter zu benützen.
  • Die Ausstellung kann bis zu 3 Arbeitstage dauern, oftmals auch kürzer.
  • Für den reinen Flughafentransit – also wenn man die Grenzkontrolle z.b. für einen self-check-in nicht überschreiten muss, wird keine ETA benötigt. Es wird empfohlen sämtliche Dokumente mitzuführen, die bestätigen, dass sich die Passagiere nur „airside“ aufhalten und nicht durch die Grenzkontrolle müssen, für den Fall von ungeplanten Flugverspätungen – oder ausfällen. 

Auf folgenden Webseiten finden Sie weitere Informationen zur Neuen Elektronische Reisegenehmigung (ETA) für EU-Staatsangehörige für die Einreise in das Vereinigte Königreich ab 2.April 2025:

Beantragung ETA für eine Gruppe

Da die ETA mit jedem individuellen Reisepass verbunden wird, gibt es keine Möglichkeit eine Gruppen-ETA zu beantragen.

Dazu findet sich im Leitfaden der britischen Regierung folgender Hinweis (Originaltext):

Group applications
Each person must apply separately.
You may get decisions at different times, even if you apply at the same time as others.

Die ETA kann über die UK ETA App (in diesem Fall ausschließlich persönlich durch die betroffene Person) oder diese Webseite der britischen Regierung (anstatt der App) beantragt werden. Auf der Website können grundsätzlich auch Drittpersonen für eine betroffene Person die Antragstellung übernehmen (z.B. Eltern für Kind). Zur Antragstellung auf der Website benötigt man den Pass und ein Foto muss hochgeladen werden. Siehe auch den Hinweis online  

If you cannot use the app 
You can apply online.
If you are applying for someone else who is not with you, you should apply online.

Falls Sie einen Drittanbieter finden, der einen ETA-Gruppenantrag anbietet, raten wir davon ab.
Wir weisen wir darauf hin, dass es bei einigen Details zur ETA Umsetzung noch offene Fragen gibt, die in den kommenden Wochen seitens der britischen Behörden geklärt werden. 

Betrug bei der Elektronischen Reisegenehmigung (ETA)

Bei der Beantragung der ETA-Reisegenehmigung sind wohl gefälschte Betrug-Websites aktiv

Ein Mitgliedsunternehmen eines Landesverbands hat auf der täuschend echt aussehenden Website die ETA beantragt. Nach der Zahlung von 100 Pfund pro ETA-Genehmigung hat es ungültige, aber augenscheinlich echte ETA-Bescheinigung erhalten. Das Mitglied will nun juristisch dagegen vorgehen.  

Es handelt sich um folgende Internetseite: Link 

Bitte beantragen Sie die ETA für Ihr Fahrpersonal bzw. für Reisegäste, falls diese es nicht selbst tun, nur über die offizielle Seite der britischen Regierung, welche das Nutzen einer App empfiehlt.

Alle Informationen finden Sie auf: (Offiziell) https://www.gov.uk/guidance/apply-for-an-electronic-travel-authorisation-eta


Mindestlohnanhebung ab April 2025 (Stand-Datum: 10.03.2025)

Im April 2025 wird der Mindestlohn in Großbritannien angehoben. Finden Sie hierfür im Folgenden eine kurze Übersicht:

These rates are for the National Living Wage (for those aged 21 and over) and the National Minum Wage (for those of at least school leaving age).
The rates chang on 1 April every year.

21 and over
18 to 20
Under 18
Apprentice
April 2024 (current rate)
£ 11.44
£ 8.60
£ 6.40
£ 6.40
April 2025
£ 12.21
£ 10.00
£ 7.55
£ 7.55



Griechenland

Erdbeben (Seebeben) auf der Insel Santorini (Stand-Datum: 28.03.2025)

Aufgrund kontinuierlicher Erdbeben (Seebeben) gilt auf der Insel Santorini bis einschließlich 3. April 2025 weiterhin der Notstand. Die Behörden haben zunächst bis am 14. Mai 2025 geltend, folgende Notfallmaßnahmen auf den beiden Inseln Santorini und Thirasia:

  • Auf Santorini sind die Zugänge zum alten Hafen von Fira und dem Bereich oberhalb der Seilbahnanlage (Wanderweg Fira/alter Hafen) vorübergehend verboten. Außerdem wird die Nutzung von Wohngebäuden, Hotels, Kurz- und Langzeitvermietungen vorübergehend ausgesetzt.
  • Im Ort Armeni (Oia, Santorini) ist der Zugang zum und Aufenthalt im östlichen Teil des Ortes vorübergehend untersagt. Die Nutzung von Wohngebäuden, Hotels, Kurz- und Langzeitvermietungen wird ausgesetzt.
  • Im Ort Ammoudi (Santorini): Der Verkehr und die Durchfahrt von Fahrzeugen jeglicher Art auf der Gemeindestraße nach Ammoudi und auf der Umgehungsstraße von Oia zum Hafen von Ammoudi ist verboten. Jede Nutzung von Wohngebäuden, Hotels, Kurz- und Langzeitvermietungen wird vorübergehend ausgesetzt.
  • Der Zugang und Aufenthalt auf den Wanderwegen Ammoudi – Kap Agios Nikolaos und Oia – Ammoudi (beide auf Santorini) ist verboten.
  • Jeglicher Zugang und Aufenthalt in der Thirasia-Bucht ist vorübergehend verboten, ebenso wie die Nutzung von Wohngebäuden, Hotels, Kurz- und Langzeitvermietungen.
  • Jeglicher Zugang per Schiff oder Wasserfahrzeug ist nur mit Genehmigung der Hafenbehörde von Thira (Santorini und Thirasia) erlaubt.

Aktuelle Informationen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.


Italien

Provinz Como - Durchfahrtsbeschränkungen und -verbote für Reisebusse auf der Straße SS340 (Stand-Datum: 04.04.2025)

Im Zeitraum vom 15. März bis 15. November 2025 auf der Straße SS340 in der Provinz Como gelten folgende Beschränkungen und Durchfahrtsverbote für Reisebusse bzw. allgemein für größere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen:

  • Auf dem Abschnitt zwischen Kreuzung Isola (Km 23,7) und Kreuzung Argegno (Km 17), in Richtung Kreuzung Como - SS35 Dei Giovi
    • von 06:30 Uhr am 15. März 2025 bis 21:00 Uhr am 15. November 2025 in der Zeitspanne von 6:30 Uhr bis 21:00 Uhr
    • Transitverbot für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die länger als 11 Meter sind
    • Für alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer Länge von mehr als 9,1 Metern besteht ein Transitverbot von 06:30 Uhr am 15. März 2025 bis 14:00 Uhr am 15. November 2025 in dem Zeitfenster von 6:30 Uhr bis 14:00 Uhr.  

  • Auf dem Abschnitt zwischen Kreuzung Argegno (Km 17) und Kreuzung Isola (Km 23,7), in Richtung Menaggio
    • von 06:30 Uhr am 15. März 2025 bis 21:00 Uhr am 15. November 2025 in der Zeitspanne von 6:30 Uhr bis 21:00 Uhr
    • Durchfahrtverbot für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer Länge von mehr als 11 Metern; von dem Verbot sind nach Angaben von Automobile Club d’Italia Reisebusse ausgenommen.
    • Von 14:00 Uhr am 15. März 2025 bis 19:30 Uhr am 15. November 2025 in der Zeitspanne 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr besteht ein Verbot der Durchfahrt für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer Länge von mehr als 9,1 Metern.
    • Umleitungen vor Ort vorhanden. 

  • Auf dem Abschnitt zwischen Kreuzung Isola (Km 23,7) und Kreuzung Argegno (Km 17), in Richtung Kreuzung Como - SS35 Dei Giovi
    • von 06:30 Uhr am 15. März 2025 bis 06:30 Uhr am 15. November 2025
    • Verbot der Durchfahrt für Busse mit einer Länge von mehr als 11 Metern.
    • Alternativstrecke: SS36 durch Lecco.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite https://como.luceverde.it/traffico.

Mailand - "Totwinkelassistent"

Busse der Klasse M2, M3 (über 8 Fahrgastplätze) benötigen seit 1.1.2025 einen Totwinkelassistent sowie einen Aufkleber, um in den Mailänder ZTL Bereich (Area B & C) einzufahren. Für Aufkleber wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Bushersteller.

Weitere Informationen der Stadt Mailand finden Sie HIER. 

Bereich B | Ausnahmen für die Zufahrt und den Verkehr von Lkw und Bussen ohne Totwinkelwarner
Die Stadt Mailand hat ein Zufahrts- und Verkehrsverbot für Lastkraftwagen, Transporter und Busse (Kategorien M2, N2, M3, N3) im Ztl-Bereich B eingeführt, wenn diese nicht mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet sind akustische, visuelle oder taktile Signalsysteme die den Fahrer auf die Anwesenheit von Fußgängern und Radfahrern vor dem Fahrzeug und am Straßenrand (dem sogenannten „toten Winkel“) aufmerksam machen. Um Strafen zu vermeiden, ist eine Registrierung erforderlich Standort Bereich B Geräteinstallation oder Bestellung.   

Busse (Kat. M3):
Diese können in den Bereich B einfahren, wenn sie mit akustischen, optischen oder taktilen Warnsystemen ausgestattet sind, die den Fahrer auf die Anwesenheit von Fußgängern und Radfahrern im vorderen Teil des Fahrzeugs oder am Straßenrand aufmerksam machen. Eine Kopie, welche die Installation der Systeme oder der Originalausrüstung belegen, muss über den Online-Dienst an die Stadt Mailand gesendet und im Fahrzeug mitgeführt werden.  

Busse (Kat. M2):
Bis zum 31. Dezember 2025 dürfen Transporter (Kat. N2) und Busse (Kat. M2) im Bereich B verkehren auch bei Fehlen der vorgeschriebenen Vorrichtungen, wenn Sie im Besitz eines Kaufvertrags über die erforderlichen Systeme zur Erkennung des toten Winkels sind. Eine Kopie der Kaufbelege muss über den Online-Dienst an die Stadt Mailand geschickt und muss an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

Anbringung des Aufklebers:

Symbolische Darstellung, wo der Aufkleber am Bus angebracht werden muss.
© WKNÖ

Venedig – Eintrittsgebühr Termine 2025 (Stand-Datum: 04.04.2025)

Seit 2024 wird für Tagesbesucher eine Eintrittsgebühr von 5 EUR in Venedig fällig. Registrierung und Bezahlung erfolgen online. Das Ticket wird als QR-Code mitgeführt. Ohne Ticket werden Bußgelder zwischen 50 und 300 EUR erhoben. 

Gültigkeit:

  • ab 18. April bis Ende Juli, jeweils von 8.30 Uhr bis 16 Uhr (siehe Tabelle unten)
  • Achtung: früh buchen, da kurzfristiges buchen (letzte 3 Tage vor der Anreise) die doppelte Gebühr bedeutet
  • Keine Gruppen über 25 Personen 

Monat Termine Uhrzeit Anzahl Tage
April 18. bis 30. April 8.30 bis 16 Uhr 13
Mai 1., 2., 3., 4., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 23., 24., 25., 30., 31. Mai 8.30 bis 16 Uhr 15
Juni 1., 2., 6., 7., 8., 13., 14., 15., 20., 21., 22., 27., 28., 29. Juni 8.30 bis 16 Uhr 14
Juli 4., 5., 6., 11., 12., 13., 18., 19., 20., 25., 26., 27. Juni 8.30 bis 16 Uhr 12

Ausnahmen:

  • Reisende, welche mindestens eine gebuchte Übernachtung in Venedig vorweisen. Allerdings fällt eine Kurtaxe an.
  • Kinder unter 14 Jahre
  • Einheimische 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Überholabstand Radfahrende (Stand-Datum: 17.01.2025)

In Italien muss beim Überholen von Radfahrenden neu ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Zufahrtsregelungen Rom (Stand: 25.10.2024)

Aufgrund dem Heiligen Jahr 2025 plant die Stadt Rom ab dem 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2026 die Zufahrtsregelungen für Reisebusse anzupassen.

Die neue Verordnung sieht vor, die Gebühren in der Zone ZTL B (innerhalb der Mura Aureliane und rund um den Vatikan - ausgenommen innerste Zone C) um 200% zu erhöhen, während die Gebühren für die Zone ZTL A (zwischen den Mura Aureliane und dem GRA) gesenkt werden.

Diese Tarife gelten vom 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2026 für Busse ab Euro 5 über 8 Meter

Bustarife RomCheck-PointVorab online
Genehmigung2024202520242025
Permesso A/A155,00 €40,00 €42,00 €30,00 €
Permesso B/B1/B2/B3/B5200,00 €600,00 €150,00 €451,00 €
Permesso B4160,00 €480,00 €120,00 €361,00 €
Permesso B51/B52/B53240,00 €720,00 €180,00 €541,00 €
Permesso B54192,00 €576,00 €150,00 €433,00 €

Zudem soll ein Shuttle-Service eingerichtet worden, der die Randgebiete mit dem historischen Zentrum verbindet (Preis voraussichtlich ab 1,00 € pro Person). 

Geplant sind acht Busparkplätze in den Vororten Anagnina, Laurentina, Olimpico-Farnesina, Olympic-Tor von Quinto, San Paolo, Ponte Mammolo, Cilicia und Largo Micara (Gregorio).  Nähere Informationen hierzu liegen derzeit noch nicht vor.

Busgenehmigungen im Voraus können:

Man kann jedoch eine spezielle Sondergenehmigung C beantragen. Diese erlaubt die Zufahrt für max. 60 Minuten in folgenden Fällen:

  • Beförderung von Grundschülern bei Schulausflügen (max. 30 Fahrzeuge pro Tag)
  • Beförderung zu Hotels mit mindestens 40 Zimmern (max. 30 Fahrzeuge pro Tag, Hotelnachweis erforderlich)
  • Beförderung von Behinderten mit entsprechenden Fahrzeugen (Rollstuhllift erforderlich), diese benötigen zusätzlich eine Sondergenehmigung. 

Die Genehmigung C kann online (ohne zusätzliche Kosten) beim Kauf einer Tagesgenehmigung B, mindestens 5 Werktage vor Anreise, beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Fahrverbot Mailand Area B (Stand: 25.10.2024)

In Mailand wurde zum 1. Oktober 2024 das Fahrverbot auf Euro 5 Fahrzeuge (oder schlechter) in die Area B von Mailand ausgedehnt. Das Fahrverbot der Area B gilt von Montag bis Freitag von 07:30 bis 19:30 Uhr, außer an Feiertagen. 

Ebenfalls ab 1. Oktober 2024 müssen Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen (M2) mit Sensoren für den toten Winkel ausgestattet sein, um in den Bereich B in Mailand zu gelangen. Für diese Fahrzeuge galt bereits die Verpflichtung, einen Aufkleber mit dem Hinweis auf das Vorhandensein des toten Winkels anzubringen. Allerdings bestehen noch Unklarheiten, ob die Regelung durchgesetzt wird, hier warten wir noch auf Klärung. 

Weitere Informationen finden Sie hier

Beachtung der Überholverbote auf der A23 (Stand-Datum: 31.5.2024)

(Arnoldstein Richtung Udine) bis zum Rastplatz Stavoli-Satch OVEST für Busse

In den Tunnels des italienischen Kanaltals (Arnoldstein Richtung Udine auf der A23 bis zum Rastplatz Stavoli - Satch OVEST bzw. ebenso in der Gegenrichtung) besteht ein striktes Überholverbot für Busse.
Die Höchstgeschwindigkeit für Busse ist in den Tunnels auf 60 km/h beschränkt.

Verstöße gegen das Überholverbot werden strikt geahndet:

  • Für diese Übertretung ist von der italienischen StVO der Entzug des Führerscheins vorgesehen.
  • Üblicherweise wird der Führerschein in einem Zeitraum von 2 Monaten ab der Übertretung entzogen.
  • Der Entzug vom Führerschein gilt nur in Italien.
  • Der Führerschein wird von der zuständigen Polizeistelle an die lokale Präfektur und von der lokalen Präfektur an das österreichischen Generalkonsulat geschickt.
  • In dieser Periode kann ein betroffener Fahrer nicht in Italien eingesetzt werden.

Litauen

Registrierungspflicht Grenzübertritt (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Seit dem 01. Dezember 2024 müssen Fahrzeuge jeglicher Art im gewerblichen Güter- und Personenverkehr für die Kontrolle an den Grenzübergängen in die Russische Föderation und Belarus vorab über ein Onlineportal (EVIS) registriert werden. Ohne vorherige Registrierung ist ein Grenzübertritt nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Webseiten: www.ltborder.lt und www.ltsiena.lt


Niederlande

Eröffnung der Verbindung A24/Blankenburg

Im RS 2024-96 informierten wir Sie über die Eröffnung der Verbindung A24/Blankenburg, welche die A15 bei Rozenburg mit der A20 bei Vlaardingen verbinden und mit einer elektronischen Maut (e-TOL) ausgestattet ist.

Ergänzend hierzu wurde nun bekanntgeben, dass Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen zur Registrierung alle Ihre Kfz-Kennzeichen über ein Excel-Formular beim Maut-Anbieter einreichen können.

Zudem wird es ab 2026 jährliche Preisanpassungen geben.

Eröffnung einer neuen Autobahn (A24/Blankenburg - mautpflichtig) im Dezember 2024 (Stand-Datum: 23.09.2024) 

Am 7. Dezember 2024 wurde die Verbindung A24/Blankenburg eröffnet. Diese neue Autobahn verbindet die A15 bei Rozenburg und die A20 bei Vlaardingen und soll den Verkehrsfluss in der Region Rotterdam verbessern.

Es handelt sich um eine gebührenpflichtige Straße ohne Mautstellen. Für die Bezahlung stehen zwei Methoden zur Verfügung: 

Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Website: www.e-tol.nl/de.


Österreich

Prinz Eugen Straße in Linz (Stand-Datum: 28.03.2025)

Die Prinz Eugen Straße in Linz bildet eine Ost-West Verbindung von der Industriezeile über die Goethestraße zum Bahnhofsviertel und dem innerstädtischen Straßennetz. Im Zeitraum vom 28. April 2025 bis 26. September 2025 wird die Brücke über die A 7 – welche einen Teil der Anschlussstelle Prinz Eugen Straße bildet – auf Grund von Sanierungsarbeiten gesperrt. U.a. der ÖPNV kann die Brücke weiterhin nutzen. Andere Fahrzeuge nicht. Die Zufahrt bis zur Brücke bzw. die Auf- und Abfahrtsrampen der Autobahn bleiben befahrbar. Im genannten Zeitraum ist für den motorisierten Individualverkehr im gesamten Kreuzungsbereich somit nur das Rechtsabbiegen erlaubt. Für die Zufahrt / Ziel- und Quellverkehr ins Stadtzentrum stehen die nächstgelegenen Vollanschlussstellen der Mühlkreisautobahn - Wiener Straße, Voest und Hafenstraße - zur Verfügung. Ebenfalls ist die Verbindung Industriezeile-Derfflingerstraße offen (rote Route). Für den internationalen Busverkehr Richtung A 1 wird die Fahrtroute Prinz Eugen Straße-Hollabererstraße-Nebingerstraße (blaue Route) empfohlen.

 Weitere Informationen erhalten Sie bei der ASFINAG.

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen (Stand-Datum: 13.11.2024)

Es dürfen in der Zeit vom 12. November 2024, 00.00 Uhr, bis 11. Mai 2025, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Mai 2025 außer Kraft.

Verkehrsbehinderungen auf A 10 wegen Tunnelsanierung (Stand-Datum: 16.09.2024)

Aufgrund umfangreicher Sanierungen der Tunnel Ofenauer, Hiefler sowie der Tunnelkette Werfen kommt es zwischen 10. September 2024 und Ende Juni 2025 zu Behinderungen auf der A 10 Tauern Autobahn in Salzburg zwischen den Ortschaften Golling und Werfen.


Polen

Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Polen werden zum 01. Januar 2025 die Mautsätze für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht erhöht.  Die neuen Mauttarife des Mautbetreibers E-Toll finden Sie hier („Autobusy niezależnie od dopuszczalnej masy całkowitej“). Weitere Informationen erhalten Sie hier hier.

Bitte beachten Sie, dass sich die Erhöhung der elektronischen Mautsätze auf die Höhe des Sicherheitsbetrags für Ihr Postpaid-Konto auswirken wird. Wenn die berechneten Mautgebühren 99% des festgelegten Sicherheitsbetrags erreichen, wird die weitere Zahlung der Mautgebühren im Modus der aufgeschobenen Zahlung blockiert und Ihr Konto wird zu einem Prepaid-Konto mit einem Guthaben von 0 PLN. Wenn Sie über eine regelmäßige Zahlung mit Sicherheit abrechnen möchten, überprüfen Sie die Höhe Ihres Sicherheitsbetrags mit Hilfe des Rechners für Sicherheitsbeträge für 2025.

Neue Umweltzone in Warschau seit Juli 2024 (Stand-Datum: 15.7.2024)

In Warschau wurde zum 01. Juli 2024 eine Umweltzone eingerichtet. Sie umfasst das Zentrum und Teile der umliegenden Bezirke. Eine Übersichtskarte finden Sie hier. Die betroffenen Gebiete sind mit Straßenschildern gekennzeichnet. Eine Registrierungspflicht besteht nicht.

Zugelassen sind Fahrzeuge aller Motortypen (Diesel, Benzin, Hybrid, LPG) vorausgesetzt, sie erfüllen die vorgeschriebene Abgasnorm. Für die verschiedenen Fahrzeugklassen gelten unterschiedliche Vorschriften. Diese werden alle zwei Jahre verschärft.

Folgende Mindestanforderungen gelten für Busse über 3,5 t (Übersichtsgrafik): 

  • Ab 01. Juli 2024
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro II oder nicht älter als Baujahr 1997
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005 
  • Ab 01. Januar 2026 
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro III oder nicht älter als Baujahr 2000
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008 
  • Ab 01. Januar 2028    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro IV oder nicht älter als Baujahr 2005
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2010 
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro V oder nicht älter als Baujahr 2008
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
  • Ab 01. Januar 2030    
    • Benzin / LPG: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012
    • Diesel: mindestens Abgasnorm Euro VI oder nicht älter als Baujahr 2012

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Krakau.


Polen/Ukraine

Neueröffnung Grenzübergang Malhowice-Niżankowice (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Seit 21. Dezember 2024 ist der Grenzübergang Malhowice-Niżankowice offiziell eröffnet. Nachdem zunächst nur provisorisch leere LKW den Grenzübergang passieren konnten, können nun auch Reisebusse, Pkw und (beladene) Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t abgefertigt werden.


Portugal

Entfall Mautpflicht für bestimmte Autobahnen (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Seit dem 01. Januar 2025 sind folgende Autobahnen von der Mautpflicht befreit

  • A4 (Transmontana und Marão-Tunnel)
  • A13 und A13-1 (interner Kiefernwald)
  • A22 (Algarve)
  • A23 (Beira Interna)
  • A24 (Innerer Norden)
  •  A25 (Beiras Litoral und Alta)
  • A28 (Minho), nur von Esposende bis Antas und zwischen Neiva und Darque


Rumänien/Bulgarien

Schengenbeitritt (Stand-Datum: 17.01.2025) 

Rumänien und Bulgarien sind seit dem 1. Januar 2025 Mitglieder des Schengenraums. Damit entfallen an den Grenzübergängen zur EU die Personenkontrollen.


Schweiz

Vorübergehende Binnengrenzkontrollen (Stand-Datum: 21.02.2025)

An der deutsch-schweizerischen Landesgrenze finden derzeit vorübergehende Binnengrenzkontrollen statt. Die grenzpolizeilichen Maßnahmen werden situationsabhängig räumlich und zeitlich flexibel vorgenommen. Verzögerungen und Wartezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr können nicht ausgeschlossen werden: Führen Sie – auch für Kinder – stets gültige Reisedokumente wie Reisepässe oder Personalausweise mit und rechnen Sie ggf. mit Verzögerungen. Führerscheine oder Geburtsurkunden für Kinder genügen nicht.

PSVA (pauschale Schwerverkehrsabgabe) ab 1.1.2025 nur noch über Via-Portal (Stand-Datum: 17.12.2024) 

Busse über 3,5 t unterliegen in der Schweiz der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA). Zum 01. Januar 2025 können ausländische Busse/Fahrzeuge die PSVA nur noch über das seit 2023 bestehende Via-Portal begleichen. Die in Zollstellen abgestempelten Formulare entfallen. Die im Mai 2019 eingeführte App Via wird per Ende 2024 eingestellt, es steht nur noch das Via Portal (Webapplikation) zur Verfügung. 

Ab 2025 stehen folgende Abgabeperioden zur Wahl: 

  • 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • 1 Jahr

Die Möglichkeit, 10 frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres zu bezahlen, entfällt. 

Weitere Informationen:

Reservationssystem und Haltegebühren für Reisebusse in Luzern (Stand Datum: 10.01.2025)

Information vom 22.11.2024:

Zur Situation für Reisebusse in Luzern laufen seit längerem intensive Diskussionen. Involviert ist auch die Carbranche. Jetzt steht fest, wie die Pläne der zuständigen Stadtbehörden aussehen. Mit Medienmitteilung vom 15. November 2024 wurde seitens der Stadt informiert, dass für Cars künftig Haltegebühren erhoben werden und ein Reservationssystem eingeführt werden soll.

zu weiteren Informationen

Ergänzende Information vom 10.01.2025:

Nach dem Parlamentsentscheid vom 19. Dezember 2024, und dem Abwarten einer 30-tägigen Referendumsfrist wird die Stadt Luzern per 1. April 2025 eine Reservationspflicht und Haltegebühren für Reisebusse in der Luzerner Innenstadt einführen.

Künftig sind Reisebusse verpflichtet, die Zufahrt auf die Halteplätze zu buchen und eine Gebühr von CHF 100 zu entrichten. Diese Gebühr umfasst zwei Haltevorgänge (Aus- und Einsteigenlassen der Gäste) auf den Halteplätzen Schwanenplatz (nur Aussteigen möglich), Löwenplatz und Kasernenplatz (Ein- und Aussteigen möglich) sowie bis zu 24 Stunden Parkierung auf den dafür vorgesehenen Plätzen. Benötigt ein Bus nur einen Haltevorgang (nur Aus- oder nur Einsteigen) auf diesen Halteplätzen, gilt ein reduzierter Betrag von CHF 75. Die Gebühr muss online und im Voraus unter Angabe des Tages der Ankunft sowie des Kennzeichens des Reisebusses getätigt werden. Eine Zufahrt zu diesen drei touristisch interessanten Halteplätzen ist ohne vorherige Buchung und Bezahlung künftig nicht mehr möglich. Die Buchungen können ab 1. März 2025 und künftig dann maximal vier Monate vor der Ankunft in Luzern vorgenommen werden.

Die Buchungen können ab 1. März 2025 über die Busreise-Landingpage getätigt werden. Dort sind auch alle wichtigen Informationen, ein Informationsflyer, eine informative Karte sowie die FAQs zu finden: DE: www.luzern.com/bus, EN: www.luzern.com/busparking, FR: www.luzern.com/autocar

Zuständig für Auskünfte sind die Behörden der Stadt Luzern.

Weitere Informationen:


Serbien

Mögliche Blockaden an Grenzen (Stand-Datum: 16.09.2024)

Serbische Gruppen haben in den Medien dazu aufgerufen, Grenzübergänge zwischen Serbien bzw. Montenegro und Kosovo ab September 2024 auf unbestimmte Zeit zu blockieren

Das kosovarische Außenministerium empfiehlt daher, Reisen nach und durch Serbien zu vermeiden. 

Einverständniserklärung für Minderjährige (Stand-Datum: 13.8.2024)

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine Einverständniserklärung des/der nicht mitreisenden Personensorgeberechtigten mit amtlich beglaubigter Unterschrift, wenn sie alleine, mit einem Sorgeberechtigten oder in Begleitung von Dritten nach Serbien reisen. Eine Übersetzung dieser Erklärung ins Englische oder Serbische und das Mitführen einer internationalen Geburtsurkunde wird empfohlen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alleine nach Serbien reisen. Beachten Sie ggf. die Hinweise des Auswärtigen Amtes für eine Einverständniserklärung für Minderjährige


Spanien

Unwetterkatastrophe im Osten und Südosten Spaniens sowie in der Provinz Valencia (Stand: 05.11.2024)

Aufgrund heftiger Unwetter ist es im Osten und Südosten des Landes vielerorts zu Überschwemmungen gekommen. Besonders betroffen ist die Provinz Valencia. Auch Teile Andalusiens und Kastilien-La Manchas sowie Teruel/Aragonien sind betroffen. Vielerorts sind Flüsse über die Ufer getreten. Bestimmte Katastrophengebiete können durch die Rettungsdienste nur eingeschränkt erreicht werden.

Der Zugverkehr ist in den betroffenen Gebieten zum Teil ausgesetzt und manche Straßen sind nicht befahrbar.

  • Für die an die Provinz Valencia angrenzende Provinz Castellón wurde eine Hochwasserwarnung ausgesprochen. Stärkere Regenfälle sind auch in Teilen Extremaduras, Andalusiens und Kataloniens mit der Gegend, um Tarragona zu erwarten. Auch auf den Balearen wurde die Bevölkerung zu größter Vorsicht aufgerufen. Informieren Sie sich über die lokalen und internationalen Medien und Wetterdienste und sehen Sie derzeit von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Valencia und Castellón ab.
  • Viele Straßen sind für den Verkehr gesperrt:
    • Die A-7, die A-3 und die N-3 sind gesperrt, so dass die Zufahrt nach Valencia von Madrid aus und die Straßen, die Valencia mit Alicante verbinden, betroffen sind.
    • Eine Liste der gesperrten Straßen finden Sie hier.
    • Eine entsprechende Karte finden Sie hier.
    • Falls Sie sich aktuell in den betroffenen Gebieten aufhalten, befolgen Sie bitte die Verhaltenshinweise der örtlichen Behörden.
    • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.


Tschechien

Sanierungsarbeiten der D8 (Dresden-Prag) ab April 2025

Seit 1. April 2025 bis zum 8. Oktober 2025 sind umfangreiche Sanierungsarbeiten der Autobahn D8 geplant. Nahe der deutschen Grenze werden dabei die beiden Gebirgstunnel Panenská und Libouchec einer Generalüberholung unterzogen.

Während der gesamten Bauzeit wird der Verkehr einspurig geführt.

Zusätzlich gibt es drei Termine mit Komplettsperrungen der Tunnel:

  • 1. bis 8. April 2025
  • 2. bis 8. Juli 2025
  • 2. bis 8. Oktober 2025

 Es existieren keine direkten Umleitungsstrecken, da es eine Gebirgsregion ist.  Der Verkehr wird daher lokal über folgende Routen umgeleitet und es muss mit Staus gerechnet werden:

  • Richtung Dresden:
    Umleitung über die Straße 248 via Telnice und Nakléřov. Diese Strecke weist zahlreiche Steigungen und enge Kurven auf, insbesondere am Nakléřov-Pass.
  • Richtung Prag:
    Der Verkehr wird über Petrovice, Tisá und durch ein steiles Gefälle nach Libouchec zur D8 zurückgeführt.

Türkei

Zollinformationen zur Ein-/Ausfuhr von Devisen und Waren (Stand-Datum: 21.02.2025)

Die Einfuhr von Devisen in die Türkei ist unbegrenzt, die Ausfuhr bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 EUR oder Gegenwert in TRY gestattet. Für die Ausfuhr von Devisen über den vorgenannten Beträgen ist eine Zollerklärung notwendig. Weitere Informationen erteilt der türkische Zoll.

Reisende dürfen persönlichen Schmuck bis zu einem Gesamtwert von 15.000 USD ein- und ausführen. Bei einem höheren Wert muss dieser bei der Einreise deklariert werden. Beim Kauf in der Türkei sind Nachweise bei der Ausfuhr erforderlich.

Im Übrigen dürfen folgende Waren und Mitbringsel bei Einreise in die Türkei pro erwachsene Person mitgeführt werden (gilt nicht für Transitreisende):

  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs inkl. medizinischer Artikel und Medikamente sowie Geschenkartikel bis zu einem Gesamtwert von 300 EUR,
  • 600 Stück Zigaretten, 100 Stück Zigarillos (max. 3 g/Stück), 50 Stück Zigarren, 250 g Zigarettentabak (inkl. 200 Stück Zigarettenpapier), 250 g Pfeifentabak (nur für Reisende +18 J.),
  • 1 l Getränke mit Alkoholgehalt über 22%, 1 l Getränke mit Alkoholgehalt bis zu 22% (nur für Reisende über 18 Jahre),
  • Eau de Cologne, Kölnisch Wasser, Lavendelwasser, Parfüm, Essenz oder Lotionen (höchstens 600 ml Gesamtmenge) sowie
  • fünf Stück Hautpflegemittel und Toilettenartikel,
  • 1 kg Kaffee, 1 kg löslicher Kaffee, 1kg Tee,
  • 1 kg Schokolade, 1 kg Süßigkeiten.

Ungarn

Mauttarife werden um 3,4 Prozent erhöht (Stand-Datum: 13.12.2024)

In Ungarn werden ab dem 01. Januar 2025 die Mauttarife um 3,4 Prozent erhöht. Die neuen Mauttarife und weitere Informationen erhalten Sie hier.