Detailansicht mehrerer Sektflöten, Sektflasche mit Serviette gehalten schenkt ein Glas perlenden Schaumweins ein
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Schaumweinsteuer

Mit dem Abgabenänderungsgesetz ist seit 1.3.2014 die Schaumweinsteuer in Kraft

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Steuergegenstand ist Schaumwein, der in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt wird.

Schaumweine sind Trauben- und Obstweine, die entweder mit Kohlensäureüberdruck von mindestens 3 Bar bei 20°C  ODER die als Schaumwein aufgemacht sind, d.h. in Flaschen mit einem Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist (auch wenn Kohlensäureüberdruck weniger als 3 Bar beträgt). Zusätzlich kann relevant sein, ob der Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entstanden ist oder Alkohol zugesetzt wurde.

Schaumwein sind Getränke der KN-Unterpositionen

  1. 2204 10 (= echte Traubenschaumweine, dh. in geschlossenem Behältnis bei 20°C 3 Bar oder mehr), 2204 21 10, 2204 29 10 (= Traubenweine, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, bes. Haltevorrichtungen) und 2205 (= aromatisierte Weine aus frischen Weintrauben) bei einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. bis 15 % vol. der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
  2. 2206 00 31, 2206 00 39 (= Obstschaumweine), nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10, sowie Position 2205 bei einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. bis 13 % vol der nicht ausschließlich durch Gärung (d.h. Aufspritzung) entstanden ist.
  3. 2206 00 31, 2206 00 39 (= Apfelwein, Birnenwein, andere gegorene) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol. der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

» Bundesgesetzblatt

Stand: 03.02.2016

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