NÖ Tourismusgesetz 2023
Mit 1. Jänner 2024 ist in Niederösterreich ein neues Tourismusgesetz in Kraft getreten.
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Die wesentlichen Neuerungen sind:
Abschaffung des Interessentenbeitrages
Für das Jahr 2023 wurde kein Interessentenbeitrag mehr eingehoben, da die Einhebung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führte. Die endgültige Abschaffung wird 2024 realisiert.
Neugliederung der Gemeinden, einheitlicher Nächtigungstaxensatz, Nächtigungstaxe bei Festivals
Ab dem Jahr 2024 gibt es einen einheitlichen Nächtigungstaxensatz für alle Gemeinden in Höhe von 2,50 Euro pro Gast und Nächtigung und keine Unterscheidung mehr nach Ortsklassen I, II oder III. Für die 14 bestehenden Kurortgemeinden ist ein Satz von 2,90 Euro pro Gast und Nächtigung veranschlagt aufgrund der kurortbedingten höheren infrastrukturellen Aufwendungen.
Diese Ausgangswerte werden wie bisher einer jährlichen Wertanpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex unterzogen.
Außerdem wird eine Regelung eingefügt, wonach nunmehr sämtliche Übernachtungen im Rahmen von Festivals bzw. bei Veranstaltungen, wo Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, von der Nächtigungstaxenpflicht erfasst werden.
Zweckgebundene Mittelverwendung
Nach der Grundidee einer zweckgebundenen Mittelverwendung, wonach Einnahmen aus dem Tourismus für den Tourismus verwendet werden sollen, wurden nun taxativ aufgezählte touristische Zwecke für den Tourismus definiert. Gleichzeitig wird eine jährliche Berichtspflicht der Gemeinde an das Land NÖ normiert um eine Überprüfbarkeit der Mittelverwendung sicherzustellen.
Vereinfachung der Verwaltung und Abrechnung, Klarstellungen im Vollzug
Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung erfolgt weiterhin durch die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Beim Aufteilungsschlüssel der Ertragsanteile kommt es jedoch zu einer Verschiebung (bisher 35 % für die Gemeinden und 65 % Land NÖ hin zu 70 % für die Gemeinden und 30 % für das Land NÖ).
Die valorisierten Nächtigungstaxensätze werden künftig im Landesgesetzblatt durch die Landesregierung kundgemacht, eine eigens erlassene Verordnung der NÖ Landesregierung ist nicht mehr vorgesehen.