Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Grund- und Weiterbildung für Schausteller

Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

Lesedauer: 1 Minute

Fahrerqualifizierungsnachweis für Lenker von Schaustellerfahrzeugen: § 19 Abs. 3 Z 7 GütbefG

Zur Hebung der Verkehrssicherheit wurde in der EU eine Regelung eingeführt, die eine regelmäßige Weiterbildung für Berufskraftfahrer fordert. Diese Bestimmungen wurden mit der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB in österreichisches Recht umgesetzt.

Betroffene 

Die GWB betrifft alle Fahrzeuglenker, die Personen und/oder Güter gemäß dem Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehrsgesetz sowie dem Güterbeförderungsgesetz befördern. Einige wenige Ausnahmen gibt es. 

So müssen

  • Privatpersonen, die mit entsprechenden Kraftfahrzeugen unterwegs sind und
  • Fahrzeuglenker, die mit dem von ihnen gelenkten Kraftfahrzeug Material oder Ausrüstung, das der Lenker für die Ausübung seines Berufes verwendet und gleichzeitig das Lenken nicht die Hauptbeschäftigung des Lenkers ist,

keine Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis gemäß der GWB vorweisen. Alle anderen Lenker benötigen den entsprechenden Nachweis, der Code „95“ in der entsprechenden Führerscheinzeile in ihrem Führerschein. Das bedeutet, dass LKW-Lenker mit Führerscheinen der Klassen C1 und C ab dem 10.9.2014 vorweisen müssen.

Als Hauptbeschäftigung wird die Tätigkeit, die überwiegend, also zu mehr als 50% durchgeführt wird, betrachtet. D.h., wird ein Zugfahrzeug gelenkt, für das der Besitz einer der vorgenannten Führerscheinklassen Voraussetzung ist, gilt:

  1. Ziehen von Anhänger bzw. Transport von Schaustellergeschäft → kein Nachweis notwendig, weil kein Berufskraftfahrer – Hauptbeschäftigung ist Aufbau und Betrieb des Schaustellergeschäftes durch den Lenker 
  2. Ziehen von Anhänger bzw. Transport von Wohnwagen → Nachweis notwendig! Weil der Wohnanhänger nicht unter dem Material oder Ausrüstungsbegriff fällt.

Nach Ansicht des Verkehrsministeriums fallen auch Lenker von Schaustellerfahrzeugen unter die genannte Ausnahme, wenn sie z.B. Ringelspiele bzw. des jeweils in Frage kommenden Gerätes mitwirken und dieses während der Veranstaltung hauptberuflich betreuen (z.B. Kartenverkauf, Überprüfung der Technik, Wartung, Reinigung, etc.).

Solche Transporte fallen unter die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 3 Z 7 GütbefG, und die Lenker solcher Fahrzeuge benötigen keinen Fahrerqualifizierungsnachweis.

» vgl. GZ. BMVIT 170.627/0004-IV/ST4/2014

Stand: 05.01.2022

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