Miniatur Haus steht auf einem Tisch gemeinsam mit Schlüsseln sowie Unterlagen, im Hintergrund stehen Personen in der Unschärfe und unterzeichnen Dokumente
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Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachgruppe

Nationalrat beschließt Erstauftraggeberprinzip („Bestellerprinzip“) ab 1.7.2023

Mitgliederinformation von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Nachdem die österreichische Bundesregierung die Einführung eines Erstauftraggeberprinzips („Bestellerprinzips“) bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen bereits im Regierungsprogramm für die Legislaturperiode 2020 bis 2024 vorgesehen hatte, wurde der Entwurf eines dieses Prinzip vorsehenden Maklergesetz-Änderungsgesetzes (MaklerG-ÄG) im Frühjahr 2022 einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeführt. Der Ministerrat hat dieses Paket (mit geringfügigen Abweichungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf) am 21. Dezember 2022 beschlossen, am 23. Februar 2023 passierte das Gesetzesvorhaben den parlamentarischen Bautenausschuss. In seiner gestrigen Sitzung hat nun der Nationalrat das MaklerG-ÄG mit den Stimmen der Abgeordneten der beiden Regierungsparteien sowie der FPÖ und der NEOS beschlossen.

  • In einem neuen § 17a MaklerG wird mit Geltung ab 1. Juli 2023 das Erstauftraggeberprinzip für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen verankert werden. Bei ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossenen Maklerverträgen (Vermittlungsaufträgen) soll hierbei die Provision des Maklers grundsätzlich derjenige Vertragsteil zahlen müssen, der als erster Auftraggeber die Leistung des Maklers veranlasst hat.
  • Ist der Vermieter erster Auftraggeber des Maklers, wird ab 1. Juli 2023 nach § 17a Abs 1 MaklerG eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden jedenfalls ausgeschlossen sein.
  • Selbst wenn der Wohnungssuchende der erste Auftraggeber des Maklers ist, wird ihm gemäß § 17a Abs 3 MaklerG ab 1. Juli 2023 unter bestimmten Voraussetzungen (wirtschaftliche Verflechtungen des Maklers mit dem Vermieter oder Verwalter; Abstandnahme des Vermieters vom Abschluss eines Maklervertrags lediglich zur Erwirkung einer Provisionspflicht des Wohnungssuchenden; die zu vermittelnde Wohnung wurde bereits vom Makler beworben) keine Provisionsverpflichtung aufgebürdet werden dürfen.
  • Flankiert wird das Erstauftraggeberprinzip mit einer Dokumentationspflicht des Maklers hinsichtlich der Beauftragungszeitpunkte, um im Fall erfolgreicher Vermittlung besser feststellen zu können, ob gegenüber dem Wohnungssuchenden ein Provisionsanspruch geltend gemacht werden darf.

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