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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Neufassung der Abfall­verbrennungs­verordnung kundgemacht

Die Neufassung enthält auch eine Bestimmung bezüglich der Klärschlammverbrennung und der Phosphorrückgewinnung

Lesedauer: 1 Minute

14.05.2024

Die Abfallverbrennungsverordnung 2024 wurde im BGBl. II Nr. 118/2024 kundgemacht.

Wichtige Inhalte:

§11 Abs. 3 (Kalibrierung der automatischen Messeinrichtungen durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen):

In §11 Abs. 3 wird normiert, dass automatische Messeinrichtungen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre von einer für das jeweilige Messverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle kalibriert werden müssen.

Gemäß §22 Abs. 4 dürfen die Kalibrierung und die Funktionsprüfung abweichend von §11 Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.

§14 Abs. 4 (Abweichung von Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen auf Grund mangelnder Betriebsmittel):

Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für einen befristeten Zeitraum von höchstens sechs Monaten, längstens bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit des Betriebsmittels zulassen, wenn ein Betriebsmittel nachweislich, verursacht durch ein großflächiges, überregionales und außergewöhnliches Ereignis (Störung oder Ausfall der Energieversorgung, Kriegsfall, Pandemie, Naturkatastrophe), am österreichischen Markt nicht verfügbar ist.

§20 (Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung):

Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 ist ab 1. Jänner 2033 einer Verbrennung zuzuführen. Aus der dabei entstehenden Verbrennungsasche müssen zumindest 80 Masseprozent des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden oder die gesamte Verbrennungsasche muss zur Herstellung eines Düngeproduktes gemäß Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, verwendet werden.

Diese Vorgabe gilt nicht, wenn zumindest 60 Masseprozent des Phosphors bezogen auf den Kläranlagenzulauf am Standort der spezifischen Abwasserreinigungsanlage oder im Nahebereich der Abwasserreinigungsanlage durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden.

Inkrafttreten:

Die Abfallverbrennungsverordnung 2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 14 Abs 4 tritt mit 14.5 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Die zurzeit gültige Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 

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