Stein- und keramische Industrie, Fachgruppe

Lohnordnung 2020

Lesedauer: 15 Minuten

11.03.2023

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag 
                       Arbeiter 
           Stein- und keramische
              Industrie Österreich 




    Änderungen und Lohnordnungen




                   wirksam ab
                    1. Mai 2020






Kollektivvertrag





abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits. 

§ 1 Geltungsbereich 

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden. 

§ 2 Mindestlöhne 

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2020 um 1,7 % erhöht. Die ab 1. Mai 2020 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang. 

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste 

a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2020 um 1,6 % erhöht. 

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.  

b) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht. 

§ 4 Erhöhung der Zulagen 

Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2020 um 1,6 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht. 

§ 5 Begünstigungsklausel 

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Empfehlung 

Die Sozialpartner empfehlen den Unternehmen in der Stein- und keramischen Industrie von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 100 Euro gem. §124b Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. §49 Abs. 3 Z30 ASVG ehestmöglich, spätestens jedoch bis 31.10.2020 Gebrauch zu machen. 

§ 7 Sonstige Vereinbarung 

Die Sozialpartner werden im Herbst 2020 Gespräche über die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Branche (Rahmenbestimmungen) führen. 

§ 8 Wirksamkeitsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2021. Nach dem 1. Februar 2021 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt. 


Wien, am 24. April 2020

Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid e.H.

Fachverbandsobmann



DI Dr. Andreas Pfeiler e.H.

Geschäftsführer




Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch e.H.

Bundesvorsitzender



Mag. Herbert Aufner e.H.

Bundesgeschäftsführer




Anhang zum Kollektivvertrag vom 24. April 2020


Lohnordnung




1. Beton- und -fertigteilindustrie

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Formentischler, Formenschlosser 15,02
II Facharbeiter
aFacharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 14,44
bFacharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde)13,73
cFacharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr 14,32
III Qualifizierte Arbeiter 
aFormer (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 13,60
bLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen13,37
cFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich13,31
dKraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern)13,22
eEisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können),  Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten)13,14
IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter12,53
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,05
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
 im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. 

Vorarbeiter 
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und -fertigteilindustrieEURO
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert:ab 1. Mai 2020
Rohrzulage pro 100 Stück
100 - 150 mm7,40
200 - 300 mm10,81
350 mm11,98
400 mm14,30
450 - 500 mm19,02
600 mm 24,99
700 mm 30,92
800 mm35,66
900 mm40,39
1000 mm43,98
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg)50,36

2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke

(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Formentischler, Formenschlosser15,02
II Facharbeiter
aFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr13,73
bFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr13,62
cAngelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und  geprüfte Dampfkesselwärter13,69
III Qualifizierte Arbeiter
aMaschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen13,69
bFahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen13,51
cLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen, Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher13,37
dFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer13,31
eKfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen), Steiermark: Ritzer und Spalter 
12,95
fSonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen,  Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer,  Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter  mit Kenntnis des Arbeitsvorganges)12,75
gLehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch12,46
hMotorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter12,39
IV Produktionsarbeiter
aBranchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten12,04
bBerufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme11,76
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde11,23
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter (Partieführer) erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

3. Salzburger Marmorindustrie

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
 Steinmetzmonteure, Sprengmeister14,51
II Facharbeiter 
 aFacharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr14,51
 bFacharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr14,02
III Qualifizierte Arbeiter 
Steinbrucharbeiter14,17
Säger, Fräser, Schleifer13,73
IV Produktionsarbeiter 
 Hilfsarbeiter12,63
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
 Reinigungskraft12,08
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
 Lehrlinge: 
 im 1. Lehrjahr40 %
 im 2. Lehrjahr60 %
 im 3. Lehrjahr80 %
 im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
 Schießer (Schussmeister)13,86
II Facharbeiter 
aSteinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 14,02
Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie13,73
Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 13,62
III Qualifizierte Arbeiter 
aLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen13,37
bFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 13,31
cHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer13,10
dHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer12,94
eHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen12,72
IV Produktionsarbeiter
aUngelernte Hilfsarbeiter12,08
bUngelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt 11,94
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten10,42
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

5. Waldviertler Hartsteinindustrie

 
ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
 
II Facharbeiter
Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis14,13
Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr13,86
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis13,99
Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis13,62
III Qualifizierte Arbeiter 
aSchleifer über 2 Jahre Praxis13,22
bMineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)12,97
Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis12,92
IV Produktionsarbeiter 
Hilfsarbeiter im Steinbruch12,29
Hilfsarbeiter am Platz12,08
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
 
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
 Lehrlinge:
 im 1. Lehrjahr40 %
 im 2. Lehrjahr60 %
 im 3. Lehrjahr80 %
 im 4. Lehrjahr90 %
 des geltenden Lohnes der Gruppe 2d
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

6. Zementindustrie

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Stoffprüfer14,56
II Facharbeiter
aProfessionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre14,56
bProfessionisten im 1. Jahr nach der Auslehre13,73
III Qualifizierte Arbeiter
aQualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.)13,37
bSonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.)13,22
IV Produktionsarbeiter
aHilfsarbeiter im Steinbruch12,63
bSonstige Hilfsarbeiter12,46
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten12,08
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. 

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 10 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.

7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*)

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Maschinisten (geprüft)14,14
II Facharbeiter
aProfessionisten mit abgeschlossener Lehre14,14
bProfessionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker13,73
cKesselwärter (geprüft)13,86
III Qualifizierte Arbeiter
aLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen13,37
bFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als  3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich13,31
cLenker von Fahrzeugen12,84
dAusfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege  und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient12,46
eBrenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschlägen) **) 12,37
IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter11,92
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
aWächter und Portiere11,50
bHilfsarbeiter für Putz- und Wartearbeiten, Botengänge, Werksküchenpersonal, Wasserträger usw.11,50
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrvollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. 

*) Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb. § 2 Abs. 2: 
"Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und –fertigteilindustrie, um 3 %."

**) 1. a) Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.

b) Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.

c) Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.

2. Die Nachtschichtzulage für Brenner gem. § 4 Ziffer 11 beträgt pro Woche und Brenner ........................... 24,94

3. Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15 % über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen. 

8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie

Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunde

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
II Facharbeiter
aProfessionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr,  Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind13,43
bKeramische Professionisten13,14
cProfessionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten13,00
III Qualifizierte Arbeiter
 Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher12,28
IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter  11,66
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Nachtwächter und Portiere11,66
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten. 0,14

Elektroporzellanindustrie Steiermark

ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Hochqualifizierte Facharbeiter13,43
II Facharbeiter
aQualifizierte Facharbeiter13,00
bFacharbeiter12,97
III Qualifizierte Arbeiter
Angelernte Arbeiter12,10
IV Produktionsarbeiter
aHilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung11,62
bAlle anderen Hilfsarbeiter11,59
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten0,14

Elektroporzellanindustrie Tirol

 ab 1. Mai 2020
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung12,63
II Facharbeiter
aWerkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser12,43
bVorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr12,33
cVorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr12,20
III Qualifizierte Arbeiter
aHochqualifizierte angelernte Keramiker11,92
bBrennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer
11,57
cSonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer10,90
IV Produktionsarbeiter
aHilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung10,80
bAlle übrigen Hilfsarbeiter10,71
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.0,14

Zierkeramische Industrie Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien