Katze frisst aus einem Futternapf
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Zoofachhandel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Die wesentlichsten Änderungen für den Zoofachhandel

Lesedauer: 2 Minuten

Am 29 Juni 2018 wurde die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) veröffentlicht (Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 139/2018). Diese Verordnung ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten.

Aufgrund der Novelle des Tierschutzgesetztes im Jahr 2016 wurde die Festlegung von näheren Bestimmungen über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie über die Mindestanforderung an die Tierhaltung in Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen sowie Gnadenhöfe erforderlich. Die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung ersetzt die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sowie die Tierheim-Verordnung die mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten ist.

Die Bedingungen über die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit war bisher in der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung geregelt. Deren Bestimmungen wurden im Wesentlichen – mit einigen Ausnahmen – in die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung übernommen. In Abschnitt zwei der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung ist die Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen (bspw. Baumärkte oder Gartencenter mit Lebendtierverkauf) geregelt. Folgende Punkte möchten wir dabei besonders hervorheben:

  • Verbot der Schaustellung von Tieren im Schaufensterbereich (§ 6) sowie Definition des Schaufensterbereichs
    Der Schaufensterbereich in einer Zoofachhandlung bzw. die Grenze des Geschäftslokales zu einem Einkaufszentrum ist jener Bereich direkt hinter der Grenze des Geschäftslokales (zur Straße oder zum Einkaufszentrum), in der die Gefahr besteht, dass die im Geschäft gehaltenen Tiere durch außen entstehende nachteilige Einwirkungen wie insbesondere Lärm, Licht, Sonneneinstrahlung, Zugluft, Gerüche oder Klopfen an die Scheiben oder ähnliches Verhalten durch Passanten in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.“
  • Für die Betreuung von Tieren in Zoofachhandelsgeschäften oder vergleichbaren Einrichtung sind die Fachkenntnisse über artgemäße Tierhaltung nachzuweisen. Die Liste der anerkannten Qualifikationen wurde nunmehr mit dem Abschluss einer Lehre im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau mit dem Fachgebiet „Lebendtierführender Zoofachhandel“ ergänzt (§ 10)
  • Die Kundeninformation durch leicht verständliche Merkblätter ist auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird nun konkret geregelt, welche Informationen die Merkblätter enthalten müssen (§ 9):
    • natürliches Vorkommen/Lebensraum;
    • Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
    • Ernährung;
    • Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
    • allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
    • sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung.
    • Bei Hunden im Merkblatt zusätzlich:
      • Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
      • Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
      • Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
      • Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;
      • Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      • Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
      • Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.
    • Bei Katzen im Merkblatt zusätzlich:
      • Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigänger-Katzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
      • Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
      • Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
      • Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;
      • Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      • Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.
  • Änderung der Aufbaus des Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz (Anlage 3)

⇒ Die gesamte Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung können Sie im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 139/2018 vom 29.06.2018 nachlesen oder unter www.ris.bka.gv.at

⇒ Erläuterungen zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (Pdf)

⇒ FAQs Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung des Bundesministeriums, BMASGK

⇒ Eine Übersicht informiert über die wesentlichen Rechtsgrundlagen für Zoofachhändler. 

Stand: 09.07.2018