Verkaufsautomat
© Malquerida Studio/Stocksy | stock.adobe.com
Lebensmittelhandel, Landesgremium

Verkauf von Lebensmitteln/Getränken ­mittels Automaten

Merkblatt

Lesedauer: 2 Minuten

05.03.2025

Gewerbe

Der Handel von Getränken/Lebensmitteln (verpackt oder offen) mittels Automaten ist grundsätzlich mit dem Handelsgewerbeschein (Lebensmittelhandel) möglich.

Sollten Sie sich also entschließen, einen Lebensmittelhandel (freies Gewerbe) zu beginnen, so melden Sie das Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" bei der zuständigen Gewerbebehörde (BH, Magistrat) oder direkt bei der Wirtschaftskammer NÖ bzw. Ihrer Bezirksstelle. Da es ein freies Gewerbe ist, sind Sie ab dem Zeitpunkt der Anmeldung ausübungsberechtigt.

Stellen Sie aber Automaten disloziert vom Standort der Gewerbeberechtigung bzw. von einer weiteren Betriebsstätte auf, so müssen Sie vorab den Standort des Automaten bei der nach dem Aufstellungsort des Automaten zuständigen Gewerbebehörde (BH, Magistrat) anzeigen.

Öffnungszeiten

Der Verkauf durch Automaten unterliegt nicht dem Öffnungszeitengesetz bzw. dem Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz.

Jugendschutz

Gemäß § 114 Gewerbeordnung 1994 ist es verboten, Alkohol, den Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben. Damit muss gewährleistet sein, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden:

  • Überprüfung des Alters: Der Gewerbetreibende oder eine im Betrieb beschäftigte Person muss die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte (mit Lichtbild) verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Als Nachweis gelten laut NÖ Jugendgesetz ein Lichtbildausweis, insbesondere Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder Identitätsausweis und die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424.
  • Hinweisschild aushängen, das auf die maßgeblichen Bestimmungen deutlich hinweist.

Außerhalb der Betriebsräume sind der Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken mittels Automaten gemäß § 52 (2) Gewerbeordnung 1994 aber grundsätzlich verboten.

Lebensmittelrecht

Alle Informationen zum Lebensmittelrecht (Lebensmittel-, Nährwert- und Allergenkennzeichnung, usw.) finden Sie unter Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Sonstiges

Vorab allenfalls Absprache mit dem Grundeigentümer bzw. mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen. Lt. GewO § 52 (4) kann zum Schutz von unmündigen Minderjährigen die Gemeinde (durch Verordnung) den Automatenverkauf z.B. im näheren Umkreis von Schulen u. dgl. untersagen – daher ist es ratsam, sich vorab auch dahingehend zu erkundigen.

Die äußere Geschäftsbezeichnung von Automaten hat den Namen des Gewerbetreibenden, wenn sie nicht im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, dann auch den Standort des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten (§ 66 Abs 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).


Das Landesgremium des Lebensmittelhandels Niederösterreich steht Ihnen für Rückfragen zur Verfügung!

Weitere interessante Artikel