Sparte Handel

Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Die steigenden Energiepreise sind eine zusätzliche Last für die österreichischen Unternehmen. Insbesondere wirken sie sich auf ihre Geschäftsergebnisse und Liquiditätspositionen aus. Das Bundesministerium für Finanzen beschloss Anfang April gewisse Maßnahmen zur Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für Unternehmen. Damit ein Unternehmen diese in Anspruch nehmen kann, ist es essenziell für das Unternehmen zu zeigen, dass es von den hohen Energiepreisen „wirtschaftlich erheblich betroffen ist“. Dafür wurden zwei Voraussetzungen bestimmt:

  1. Die erste Voraussetzung entfällt für Handelsunternehmen, da die Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz nur für Industrieunternehmen relevant ist.
  2. Die zweite Voraussetzung ist für die Handelsunternehmen relevant. Demnach muss der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% betragen. Für die Ermittlung der Gesamtkosten kann man vereinfacht den Gewinn vom Umsatz subtrahieren. Damit können Unternehmen beweisen, dass sie, aufgrund steigender Energiekosten, in die Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen miteinbezogen werden sollen.

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