Merkblatt Kammerumlage 1 (KU1)
für Mitglieder des Energiehandels/ der Mineralölindustrie
Lesedauer: 1 Minute
Die KU1-Regelung für die Mineralölwirtschaft basiert auf der allgemeinen KU1-Bemessungsgrundlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG, somit auf der „Vorsteuer“, Einfuhrumsatz- und Erwerbsteuer sowie übergegangenen Umsatzsteuerschuld.
Freigrenze
Die Freigrenze liegt bei Euro 150.000,00 Nettoumsatz pro Jahr (bei Überschreitung unterliegt die gesamte Bemessungsgrundlage der KU1-Pflicht). Seit 2019 gibt es einen degressiven Staffeltarif.
KU1-Sonderregelung zur Bemessungsgrundlage für die Fachverbands-Mitglieder
Das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich hat am 25.11.2020 folgenden Beschluss gefasst:
I. Artikel VII des Präsidiumsbeschlusses vom 1.1.1995 zur Neuregelung der Kammerumlagen (KU1 und KU2) mit EU-Beitritt, zuletzt geändert durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom 5.Oktober 2016, lautet wie folgt:
Gemäß § 122 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) wird beschlossen:
Bei Mitgliedern des Fachverbandes der Mineralölindustrie sowie des Fachverbandes des Energiehandels fallen jene Umsatzsteuerbeträge,
die auf die Mineralölsteuer als Entgeltbestandteile entfallen, nicht in die Bemessungsgrundlagen für die Umlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG.
Die Bemessungsgrundlage ist weiters in Bezug auf Umsätze aus dem Mineralölhandel um 25 Prozent zu kürzen.
II. Der Beschluss tritt mit 1.1.2021 in Kraft, die im Punkt I., letzter Satz, angeordnete weitere Kürzung der Bemessungsgrundlage um 25 Prozent gilt bis 31.12.2025.
Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage ergibt sich: Aus der Bemessungsgrundlage ist die auf die Mineralölsteuer entfallende Umsatzsteuer herauszurechnen und danach bei Umsatzsteuerbeträgen aus Mineralölhandelsumsätzen eine Kürzung um 25 Prozent vorzunehmen.