Was gilt es aktuell hinsichtlich der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts zu beachten
Was Handelsteilnehmer beachten sollten
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Für das Jahr 2024 ist kein Prüfgutachten erforderlich.
Dies ergibt sich aus § 9 NEHG 2022, da die Einführungsphase erst am 31.12.2024 endet.
Demnach gilt für den Bericht für 2024 noch der (vereinfachte) THG-Emissionsbericht gemäß § 15 NEHG 2022, fällig zum 31.7.2025.
1. Wer ist betroffen?
(§§ 2 Abs 1 iVm 21 NEHG 2022)
Betroffen sind alle Handelsteilnehmer gemäß NEHG 2022, insbesondere:
- Inverkehrbringer fossiler Energieträger (z. B. Diesel, Benzin, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Kerosin) im Bundesgebiet, die mehr als eine Tonne CO₂ pro Jahr in Verkehr bringen.
2. Was ist zu tun?
(§§ 15 NEHG 2022 iVm 15 NEHG-DV 2022)
Handelsteilnehmer müssen bis 31. Juli 2025 folgende Pflichten erfüllen:
- Einreichung eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts,
- Meldung der Anzahl der abzugebenden Emissionszertifikate für 2024.
- § 22 Abs 1 NEHG 2022: Energieträger-Ausnahmen wie Luftfahrtbetriebsstoffe oder Mineralöle aus biogenen Stoffen (§ 4 Abs 1 Z 7 MinStG 2022),
- § 23 Abs 1 NEHG 2022 Versteuertes, ungenutztes Mineralöl im Steuerlager.
3. Wie erfolgt die Berechnung?
(§§ 3 Abs 1 Z 2 iVm Anlage 1 NEHG 2022)
Für das Jahr 2024 erfolgt die Berechnung gemäß Anlage 1 NEHG 2022.
Bitte beachten Sie:
Die nunmehrigen Berechnungen ab 2025 für die Einreichung im Jahr 2026 sollen nun anhand der Standardwerte des BMF durchgeführt werden, welche Ihnen bereits übermittelt wurden. Aktuell finden Abstimmungen mit dem BMF insbesondere zur Thematik der Berechnungsformel für biogene Kraftstoffe statt.
4. Wie geht es nach der Einreichung des Treibhausgasemissionsberichts weiter?
(§ 15 Abs 3 NEHG 2022)
Der Bericht wird von der zuständigen Behörde geprüft und per Bescheid abgeschlossen.
- Abweichungen: Falls die Anzahl der gemeldeten Zertifikate von den unterjährigen Meldungen abweicht, müssen fehlende Zertifikate innerhalb eines Monats nach Bescheiderhalt nachgereicht werden (Nachzahlung).
- Überschüsse: Überschüssige Zertifikate können zurückgegeben werden (Rückzahlung).
5. Was passiert, wenn kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht eingereicht wird und keine Daten aus den Energieabgaben vorliegen?
(§ 15 Abs 4 NEHG 2022 i. V. m. § 15 Abs 3 NEHG-DV 2022 und § 6 Abs 5 NEHG 2022
Die zuständige Behörde hat in den Fällen die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheids festzulegen.
6. Weitere Verpflichtungen
(§ 41 EZG 2011)
Zusätzlich ist die Emissionsmeldung gemäß dem EU-ETS-2-System, das im EZG 2011 umgesetzt wurde, bis zum 30. April 2025 abzugeben. Eine gesonderte Information dazu folgt in Kürze.