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Außenhandel, Landesgremium

Förderung Internetauftritte sowie Internet- bzw. Social-Media-Werbung

Landesgremium Außenhandel, gültig ab Jänner 2024

Lesedauer: 1 Minute

12.01.2024

Personenkreis

Aktive Mitglieder des Landesgremiums Außenhandel Niederösterreich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 

  • seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung Mitglied im Landesgremium sind
  • die Grundumlage regelmäßig bezahlen (inkl. aktuelles Jahr) und keine Rückstände haben
  • die Förderung im vergangenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde

Geförderte Maßnahmen

  • Errichtung einer Website oder eines Webshops
  • Erweiterung bzw. Optimierung einer bestehenden Website oder eines Webshops
  • Internet- bzw. Social-Media-Werbung
  • KEINE Förderungen bei regelmäßig wiederkehrenden Lizenzen oder Gebühren und Hardware

Ausmaß der Förderung

Die Förderung beträgt

  • bis zu 50 % der nachgewiesenen Nettokosten
  • maximal 500 Euro pro Mitglied

Nach Berücksichtigung sonstiger Unterstützungen darf die Förderung jedoch nicht die tatsächlichen Projektkosten übersteigen.

Das Landesgremium Außenhandel Niederösterreich stellt Budgetmittel (10.000 Euro) zur Verfügung. Sobald diese ausgeschöpft sind, können keine weiteren Förderungen gewährt werden. Für die Aufteilung der Mittel gilt die Reihenfolge des Einganges der schriftlichen vollständigen Ansuchen.

Ansuchen und dessen Prüfung

  • Unterschriebenes und ausgefülltes Anmeldeformular per Mail, Fax oder Post und
  • Kopie des Angebotes eines für diese Arbeitsleistungen befugten Unternehmens oder
  • Rechnung eines für diese Arbeitsleistungen befugten Unternehmens samt Überweisungsbestätigung

Auf eine derartige Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse werden freiwillig und unbürokratisch vom Landesgremium Außenhandel Niederösterreich gewährt.

Wenn der Förderantrag vor Beauftragung gestellt worden ist, so ist die Rechnung samt Überweisungsbestätigung innerhalb von 6 Monaten nach der Förderzusage an das Landesgremium zu übermitteln. Ihr Förderanspruch erlischt, wenn die angegebene Frist nicht eingehalten wird.

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