Sparte Handel

Verlängerung des Ausfallsbonus, Härtefall-Fonds und Zusatzbonus

Lesedauer: 2 Minuten

22.09.2023

Verlängerung des Ausfallsbonus:

Um den Unternehmen im März und April noch einmal rasch Liquidität zu geben, wurde der Ausfallsbonus für diesen Zeitraum angehoben.

Jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet, kann – bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen – über FinanzOnline einen Ausfallsbonus bis zu 60.000 Euro (in den Monaten März und April jeweils 50.000 Euro Bonus + 30.000 Euro Vorschuss auf den FKZ II bis zu 80.000 Euro) für diesen Kalendermonat beantragen.

Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Zu beachten ist, dass Unternehmen die bereits die 1,8 Mio. Euro Obergrenze ausgeschöpft haben (mit Fixkostenzuschuss II 800.000, Umsatzersatz für direkt und indirekt betroffene Unternehmen, Ausfallsbonus, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, 100%ige Garantien) nicht in den Genuss des Ausfallsbonus kommen können.

Verlängerung des Härtefall-Fonds und Zusatzbonus: 

Seit dem 16. April kann auch wieder Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds, für das 13. "Corona-Monat" (von 16. März bis 15. April), beantragt werden. Alle Informationen dazu, samt Musterantrag, FAQ und der aktuellen Richtline des BMF, findet man auf der Coronaseite der WKO:  Härtefall-Fonds | Phase 2 - Sicherheitsnetz für Unternehmer - WKO.at.

Anbei die relevanten Eckpunkte zum Härtefall-Fond: 

  • Der zwölfmonatige Betrachtungszeitraum wurde um drei Monate bis zum 15.06.2021 verlängert.
  • Neuer Stichtag: Bis zum 31.10.2020 gegründete Klein- und Kleinstunternehmen können nunmehr einen Antrag stellen.
  • Verschärfung der Voraussetzungen: Für den gesamten Betrachtungszeitraum darf kein Arbeitslosengeld bezogen werden und es muss eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorliegen.
  • Es gibt einen  neuen "Zusatzbonus" iHv 100,00 Euro pro Monat : Jeder in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Antragsteller, der gewisse Voraussetzungen erfüllt und nicht wegen eines Nebeneinkommens von EUR 2.000,- und mehr ausgeschlossen ist, erhält für jeden Betrachtungszeitraum, für den eine Förderung zuerkannt wurde, einen Zusatzbonus iHv pauschal 100,00 Euro (daher max. 15 x EUR 100 = EUR 1.500). Auf den Zusatzbonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet. Der Zusatzbonus wird ab 1. Juni 2021 ohne Beantragung automatisch ausbezahlt. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. 

Hinweis: Unter den gleichen Voraussetzungen erhält man auch noch den seit Juni 2020 eingeführten Comeback-Bonus. Für jeden Betrachtungszeitraum wird  automatisch ein Comeback-Bonus iHv pauschal 500,00 Euro ausbezahlt. Zusammen mit der Mindestförderung von 500,00 Euro, ergibt sich damit eine Förderung von min. 1.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung des Zusatzbonus erhöht sich der Mindestauszahlungsbetrag de facto auf 1.100,00 Euro (Näheres unter Punkt 65.ff FAQ Härtefall-Fonds | Phase 2 - Sicherheitsnetz für Unternehmer - WKO.at)

Weitere interessante Artikel
  • Illustration mehrerer Personen um Tisch sitzend und stehend
    Kollektivvertrag für Handelsangestellte 2024 – Empfehlung zur Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
    Weiterlesen