Personenberatung und Personenbetreuung, Fachgruppe
Sportwissenschaftliche Beratung
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Lesedauer: 1 Minute
14.11.2023
Zugangsvoraussetzungen Sportwissenschaftliche Beratung (§ 119 Abs. 1 GewO 1994)
Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche
Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer
Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.