Zwei lachende Personen stehen in Fitnessstudio an Gewichtstemmgerät
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Personenberatung und Personenbetreuung, Fachgruppe

Sportwissenschaftliche Beratung

Informationen zu Ihrer Berufsgruppe

Lesedauer: 1 Minute

14.11.2023

Zugangsvoraussetzungen Sportwissenschaftliche Beratung (§ 119 Abs. 1 GewO 1994)

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche
Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften
oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer
Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.

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