Bekleidungsgewerbe
Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 % auf Reparaturdienstleistungen
Rückwirkend ab 1.1.2021: Reduzierte Umsatzsteuer auf Reparaturen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche
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Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gemäß Artikel 3, § 10, Abs. 2, Z 10 gilt für Reparaturdienstleistungen – einschließlich Ausbesserung und Änderung – betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche rückwirkend ab 1. Jänner 2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 %.
Bezüglich Auslegungsfragen und Klarstellungen führt das BMF wie folgt aus:
- Die WKÖ geht davon aus, dass unter "Kleidung" jedes Kleidungsstück zu verstehen ist, unabhängig vom verwendeten Material (z.B. Baumwolle, Loden, Synthetik, Leder etc.).
Unter Kleidung sind zumindest die Produkte/Dienstleistungen der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Änderungsschneider, Säckler (Hersteller von Lederhosen), Kürschner, Stricker usw. zu subsumieren.
Ja, der Begriff "Kleidung" ist unabhängig vom Material, aus dem diese besteht.
- Die WKÖ vermutet, dass auch die Textilreiniger und Wäscher der Reparaturdienstleistung zugeordnet werden können, da bei der Reinigung z.B. auch die Beschichtung/Imprägnierung der Textilien erneuert wird (Erhaltung der Funktion) und dadurch die Nutzungsdauer im Sinne einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft erheblich verlängert wird.
Eine Reinigung ist keine Reparatur iSd § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994 idF des COVID-19-StMG.
- Sind die Leistungen von Änderungsschneiderein darunter zu verstehen? In diesem Zusammenhang ist vor allem relevant, wie Änderungen wie z.B. bei Ärmel kürzen bei Textilverkäufen zu behandeln sind. Wenn diese Arbeiten vom Handelsbetrieb selbst durchgeführt werden, wird es auf das Überwiegen Dienstleistung oder Warenlieferung ankommen oder handelt es sich um 2 getrennt zu behandelnde Leistungen?
Wie ist der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn die Änderung ausgelagert wird? Die Leistung des Änderungsschneiders wird vermutlich begünstigt sein. Kann dies dann vom Handelsbetrieb als eigene Hauptleistung behandelt werden und mit 10% weiterverrechnet werden oder wird es dann zu einer einheitlichen Leistung? - Im Sinne des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung (siehe UStR Rz 346 ff.) stellen Änderungen an Gegenständen, die vom Verkäufer im Zuge des Verkaufs vorgenommen werden (z.B. Ärmel kürzen bei Textilverkäufen), eine unselbständige Nebenleistung zum Verkauf dar.
Wird die "Änderung ausgelagert" (z.B. Ärmel kürzen), also von einem Dritten erbracht, liegt bereits aufgrund der Tatsache, dass die Leistungen von unterschiedlichen Unternehmern erbracht werden, keine einheitliche Leistung vor. Die "ausgelagerte Änderung" (z.B. Ärmel kürzen) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994 idF des COVID-19-StMG.
- Wünschenswert wäre eine Definition des Begriffs Haushaltswäsche (außer Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezügen und Vorhängen).
Haushaltswäsche ist ein Sammelbegriff für Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets, Vorhänge etc.
Stand: 11.01.2021