Wiederkehrende Überprüfung von Arbeitsmitteln
Geschäftsfeld aber auch Verpflichtung für alle Metalltechniker sind berechtigt zahlreiche Arbeitsmittel zu prüfen
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D.h.: wenn Sie die volle Befähigung für Metalltechnik für Metall-u.Maschinenbau (ehemals Schlosser) , Metalltechnik für Schmiede-Fahrzeugbau (ehemals Schmied), oder Metalltechnik für Land-u.Baumaschinentechnik (ehemals Landmaschinentechniker) erbringen und Ihr Gewerbe ohne Einschränkung angemeldet haben dürfen Sie, die laut Arbeitsmittelverordnung für diese Gewerbegruppen erlaubten, Arbeitsmittel wiederkehrend überprüfen (die Abnahmeprüfung ist anderen Gewerben wie Ziviltechnikern oder speziellen Prüfstellen vorbehalten).
Zahlreiche Arbeitsmittel (z.B. Türen, Tore, Leitern, Stanzen, Pressen, etc) sind in Betrieben wo Arbeitnehmer beschäftigt werden einmal jährlich zu überprüfen.
Nähere Infos dazu finden sie im Text der Arbeitsmittelverordnung die durch Doppelklick auf diesen Link abrufbar ist:
Link zur ARBEITSMITTELVERORDNUNG
Wir empfehlen besonders u.A. die §§ 8 und 11 zu beachten.
Die alle 4 Jahre notwendige Überprüfung durch ZT, Prüfstellen oder Technischen Büros (hier wären Schlosser nicht berechtigt gewesen) muss nur dann von diesen Stellen durchgeführt werden, wenn die jährliche Überprüfung lediglich durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden. Ist die nicht der Fall (jährliche Überprüfung durch befugtes externes Unternehmen – z.B. Schlosser) kann auch die, jedes 4.Jahr anfallende Überprüfung vom Schlosser durchgeführt werden.
Einen hervorragenden Überblick über Arbeitsmittel die einer Prüfpflicht unterliegen, wer prüfen darf und wie ein Prüfbefund auszusehen hat finden sie auf der Seite des Arbeitsinspektorats: