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Mechatroniker, Landesinnung

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

Lesedauer: 1 Minute

09.02.2024

Gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen zu achten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung stellt die nunmehr vorliegende Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung dar. Sie legt die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des EEffG fest.

Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:

  • Erfordernisse für die Anrechenbarkeit (Anreize, Zeitpunkt der Maßnahmensetzung, individuelle Bewertung u.a.),
  • Ermittlung von Endenergieeinsparungen (Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs, Referenzendenergieverbrauch, Datenquellen, Messungen und Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten),
  • Meldungen (Meldeformular und Einmeldung über elektronische Meldeplattform)

Die Verordnung regelt Gegenstand und Erfordernisse für die Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen, indem die Anreizsetzung und das Verbot der doppelten Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen näher definiert werden. Es werden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung getroffen und es erfolgen Festlegungen, wonach anrechenbare Endenergieeinsparungen aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung zu ermitteln sind. Sie haben gewisse Mindestinhalte aufzuweisen. In der Verordnung findet eine nähere Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung von Endenergieeinsparungen durch Regelungen zu Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs, zur Errechnung des Referenzendenergieverbrauchs und zu Datenquellen, Messungen und zur Haushaltsquote statt. Die Verordnung trat mit 31. 1. 2024 in Kraft.

Nähere Informationen sind der Verordnung (BGBl. II Nr. 28/2024) selbst zu entnehmen.

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