Porträt einer Person mit Helm, Sicherheitsweste, Tablet und Handy. Hinter der Person sind verschiedene Fahrzeuge sowie weitere Personen mit Helmen und Sicherheitswesten
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Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

Zugangsverordnung Sicherheitsfachkraft

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe "Sicherheitsfachkraft/ Sicherheitstechnisches Zentrum"

Lesedauer: 1 Minute

09.05.2025

Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe "Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum" (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen.

  • Präambel/Promulgationsklausel
  • Zugangsvoraussetzungen

Inhaltsverzeichnis

    Zugangsverordnung