Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

Pflegebonus für überlassenes Pflegepersonal

Aktuelle Brancheninformation

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Aktuell:

Für die Wiener Arbeitskräfteüberlasser wurde eine Regelung gefunden
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Am 1.9.2022 ist das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) in Kraft getreten, das folgenden Inhalt aufweist:

  • Der Bunde leistet Zweckzuschüsse an die Länder für eine regelmäßige Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal
  • Diese Zweckzuschüsse sind von den Ländern für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal gebühren

In weiterer Folge wurden von den zuständigen Förderabteilungen der Landesregierungen in einigen Bundesländern unterschiedliche Auskünfte zur Frage erteilt, inwieweit Entgelterhöhungen bei überlassenem Pflegepersonal förderwürdig im Sinne des EEZG sei.

Dabei wurde in einigen Bundesländern die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Pflegebonus bei überlassenen Arbeitskräften nicht förderwürdig sei.

Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister hat mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit dieser Ansicht vehement eine Klarstellung durch das für die Vollziehung des EEZG zuständige Sozialministerium eingefordert.

Darüber hinaus wurde am 15.12. ein Initiativantrag im Parlament eingebracht, in dessen Begründung klar der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht wird, dass Stammpersonal und überlassenes Personal in Gesundheitseinrichtungen iSd EEZG gleichzubehandeln sind.

Mit Bezugnahme auf diesen Initiativantrag wurde per E-Mail vom 22.12.2022 durch den zuständigen Sektions-Chef im Sozialministerium gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich folgendes klargestellt:

„Am 15.12.2022 wurde wie von Ihnen auch ausgeführt ein Initiativantrag zur Änderung des EEZG im Nationalrat eingebracht, mit dem klargestellt werden soll, dass die Entgelterhöhung für jenes Pflege- und Betreuungspersonal wirksam werden soll, welches in § 3 Abs.1 genannt wird und in einem Setting gemäß § 3 Abs.2 unselbständig tätig ist. Damit sind auch an Leiharbeiterinnen bzw. Leiharbeiter ausbezahlte Entgelterhöhungen abrechnungsfähig, sofern die übrigen Voraussetzungen zutreffen. Den Ländern wurde bereits mitgeteilt, dass die Aufwendungen für überlassene Arbeitskräfte im Rahmen der Mittelaufteilung Berücksichtigung finden können.“

Weiters hat das Sozialministerium bereits im Laufe der letzten Woche mit einem Schreiben an alle Landeshauptleute klargestellt, dass auch das Personal, das in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen iSd EEZG überlassen wird, förderbar ist.

Damit steht folgendes fest:

  • Wenn in Gesundheitseinrichtung das Entgelt des Stammpersonals gem. § 3 EEZG erhöht und die Mehrkosten refundiert bzw. gefördert erhält und ein Arbeitskräfteüberlasser dem in diese Gesundheitseinrichtung überlassenen Personal aufgrund von § 10 AÜG denselben Anspruch ausbezahlt, dann sind dem Überlasser gleichermaßen die Mehrkosten zu refundieren.

Zur Frage, ob überlassenes Pflegepersonal grundsätzlich Anspruch auf die Auszahlung eines Pflegebonus hat, ist Folgendes festzustellen:

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs 1 AÜG sind Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, die Pflegepersonal an Beschäftiger iSd § 3 Abs 2 Z 1 – 5 EEZG (Krankenanstalt, Pflegeeinrichtung etc.) überlassen, unter folgenden Voraussetzungen zur Auszahlung von Entgelterhöhungsansprüchen bzw. eines Pflegebonus verpflichtet:

  1. Die Stammarbeitskraft des Beschäftigers/der Krankenanstalt hat Anspruch auf einen Pflegebonus/-zuschuss nach einem Beschäftiger-KV (oder aufgrund dienst- und besoldungsrechtlicher Vorschriften der Länder) und
  2. Die für Stammarbeitskräfte geltenden Voraussetzungen sind auch bei der überlassenen Pflegekraft gegeben (siehe z.B. Zusatz-KV SWÖ: aufrechtes Arbeitsverhältnis am Stichtag und Gehaltsbezug für zumindest einen Kalendermonat im Kalenderjahr)

Für den Fall, dass eine Stammarbeitskraft einer Krankenanstalt Anspruch auf einen Pflegebonus/-zuschuss nach einem Beschäftiger-KV (oder aufgrund dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder) hat, besteht dieser höhere Entgeltanspruch auch für die dorthin überlassene Arbeitskraft (§ 10 AÜG).

Unterlagen für die direkte Abrechnung des Pflegebonus EEZG mit dem Fonds Soziales Wien für die Wiener Arbeitskräfteüberlasser

Diese Dokumente müssen Sie alle ausfüllen und übermitteln. Bitte beachten Sie das jeweilige Jahr!

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Stand: 13.06.2024

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