Person mit Brillen unterfertigt Dokument, Ausschnitt anderer Person, die Dokument mit Schriftzug Contract in Händen hält
© insta_photos | stock.adobe.com
Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

KV Arbeitskräfteüberlassung: Dienstreiseregelung – Wohnort/Wohnsitz/Lebensmittelpunkt

Maßgebliche Bedeutung  bei der Beurteilung von Aufwandsentschädigungen

Lesedauer: 1 Minute

04.10.2023

Dem Wohnort/Wohnsitz/Lebensmittelpunkt von Arbeitnehmer:innen kommt nach den einschlägigen Regelungen im KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Abschnitt VIII bzw. Anhang III KV AÜ) bei der Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Dienstreisen maßgebliche Bedeutung zu.

Die Höchstgerichte (VwGH 2011/13/0091, OGH. 9ObA135/07d) haben in diesem Zusammenhang wiederholt festgestellt, dass in steuer- und arbeitsrechtlicher Hinsicht für das Vorliegen eines „Wohnortes“ stets entscheidend ist, ob die betreffende Person an diesem Ort den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw. ihrer Lebensinteressen hat und sich dort gewöhnlich aufhält - dies sei in der Regel auch der Wohnort. Entscheidend ist dabei

  • eine bestimmte längere Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts und
  • die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens (Schlafen, Essen, Verbringen der Freizeit) sowie
  • objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art (Wohnsitz der Familienangehörigen, Ort der Erwerbstätigkeit).

Ergänzend zu diesen Kriterien können die in der Meldebestätigung enthaltenen Ausführungen herangezogen werden, wonach für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind:

  • Aufenthaltsdauer,
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte,
  • Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte,
  • Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen,
  • Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Entscheidend sind jedenfalls stets die Umstände des Einzelfalles, da nach der Rechtsprechung der Wohnort aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Lebensführung und nicht allein aufgrund der förmlichen Wohnsitzmeldung oder anhand der im Dienstvertrag bzw. auf dem Gehaltszettel aufscheinenden Adresse des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Insbesondere bei weit entfernten Wohnorten und längerfristiger Auszahlung von Reiseaufwandsentschädigungen kann in der Praxis von Abgabenbehörden der tatsächliche Wohnsitz hinterfragt und dazu zusätzliche Wohnsitznachweise eingeholt werden (z.B. Wasser-/Energierechnung).

Da der Wohnort Anknüpfungspunkt für die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung darstellt und für die abgabenrechtliche Behandlung maßgeblich ist, empfiehlt es sich, diesen auch in der Einsatzmitteilung festzuhalten und dazu z.B. folgende Nachweise von Arbeitnehmer:innen einzuholen:

  • Meldebestätigung Hauptwohnsitz (regelmäßig, z.B. alle 6 Monate)
  • Nachweis über Wohnrecht am Hauptwohnsitz (z.B. Mietvertrag, Eigentumsnachweis, Mietvertrag von Anverwandten, Mietvertrag von Ehe- oder Lebenspartnern, Eigentumsnachweis von Anverwandten, Eigentumsnachweis von Ehe- oder Lebenspartnern etc.)
  • Nachweise über Heimfahrten des Mitarbeiters mind. 1 x alle 2 Monate (z.B. Fahrtenbuch, Ticket für öffentliches Verkehrsmittel)
Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Beschäftigungsbewilligung für Stammsaisoniers; § 4 Abs. 3 Z 3 AuslBG
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Feststellung einer Kostenerhöhung für das Bewachungsgewerbe 2024
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Feststellung einer Kostenerhöhung für das Bewachungsgewerbe 2023
    Weiterlesen