Richtlinien für die Ausstellung einer Bescheinigung (bzw. einer provisorischen Bescheinigung) als österreichischer Film bzw. österreichische Serie (FISA+)
Richtlinien gültig ab 1. Februar 2023
Lesedauer: 4 Minuten
1. Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie
Mittels Bescheinigung (bzw. einer provisorischen Bescheinigung) als österreichischer Film bzw. österreichische Serie wird nach Punkt 2 der Förderungsrichtlinien „FISA+“ der Nachweis erbracht, dass es sich bei dem zu fördernden Projekt um einen österreichischen Film bzw. eine österreichische Serie handelt.
Gefördert werden nach FISA+ österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern, hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein.
Mittels Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie wird der Nachweis erbracht, dass es sich bei dem zu fördernden Projekt um einen österreichischen Film bzw. eine österreichische Serie handelt. Die Bescheinigung wird vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft ausgestellt. Die Kriterien für die Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie sind in den Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft für die Ausstellung einer Bescheinigung (bzw. provisorische Bescheinigung) als österreichischer Film bzw. österreichische Serie festgelegt.
2. Antrag und Bescheinigung
Die Bescheinigung wird vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft auf Antrag ausgestellt. Anträge sind schriftlich zu stellen. Das umfasst auch elektronische Eingaben.
3. Abwicklung der Bescheinigung durch den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft
Anträge sind mittels Online-Formular zu stellen. Bei technischen Problemen können Anträge auch per Mail an fama@wko.at eingereicht werden.
- Antrag auf Erteilung einer provisorischen Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie
Der Antrag wird vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Es werden die Ausstellungszahl, die Stampiglie des Fachverbandes, Ort und Ausstellungsdatum angeführt. Es wird ein Original in deutscher Sprache ausgestellt. Auf Antrag kann auch eine englische Version ausgestellt werden.
4. Antragstellende und Förderungswerbende
Antragsberechtigt sind Förderungswerbende entsprechend den Förderungsrichtlinien „FISA+“. Es sind der vollständige Name, die Rechtsform, die Adresse sowie die E-Mail-Adresse der Förderungswerbenden anzugeben. Antragsstellende haben die Angaben vollständig und richtig zu übermitteln.
Antragstellende haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Angaben sowie die Echtheit der übermittelten Nachweise. Für die Rechtsverbindlichkeit des Antrags auf Ausstellung dieser Bescheinigung sind Datum, die Unterschrift und der Name der Antragstellenden erforderlich. Antragstellende bestätigen damit, dass sie berechtigt sind, diesen Antrag zu stellen.
5. Angaben zum Titel des Films, der Serie bzw. der Serienfolge
Es ist der Titel des Films, der Serie oder der Serienfolge bzw. der Arbeitstitel sowie der Herstellungszeitraum anzugeben.
6. Herstellung und Produktionsart
Die Produktionsart ist bekannt zu geben sowie der Finanzierungsplan zu übermitteln. Alle Hersteller:innen sind mit Namen und Bezeichnung des Unternehmens zu nennen sowie die Beteiligungsverhältnisse am Projekt anzugeben. Hersteller:in ist, wer die (Mit-) Verantwortung für die Herstellung des österreichischen Films bzw. der österreichischen Serie trägt.
- Eine Alleinproduktion liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person ein Filmprojekt alleinverantwortlich herstellt.
- Eine Koproduktion liegt vor, wenn mindestens zwei Hersteller:innen, die rechtlich voneinander unabhängig sind, ein gemeinsames Filmprojekt realisieren.
- Eine internationale Koproduktion liegt vor, sobald mindestens ein/e Hersteller:in den Sitz oder Wohnsitz außerhalb Österreichs hat.
7. Kosten
Die Antragstellung und die Ausstellung dieser Bescheinigung sind kostenlos.
8. Nachweis als österreichischer Film bzw. österreichische Serie
Als österreichische Filme, Serien bzw. Serienfolgen gelten nach Punkt 9.1 der Förderungsrichtlinien „FISA+“ solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.
Förderungswerbende haben diesen Umstand durch geeignete Unterlagen entsprechend den Förderungs-Richtlinien „FISA+“ nachzuweisen.
Provisorische Bescheinigung als österreichischer Film bzw. Serie im Zuge des Antragsverfahrens:
Förderungswerbende haben der aws gemäß Punkt 9.1 der Förderungsrichtlinien „FISA+“ im Zuge des Antragsverfahren die provisorische Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie, ausgestellt durch den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, vorzulegen.
Bescheinigung als österreichischer Film bzw. Serie vor der dritten Auszhalung:
Weiters haben Förderungswerbende der aws gemäß Punkt 11 der Förderungsrichtlinien „FISA+“ vor der vierten Auszahlung die Bescheinigung über einen österreichischen Film bzw. eine österreichische Serie, ausgestellt durch den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, vorzulegen.
Antragsteller bestätigen mit dem Antrag, die Kriterien entsprechend den Förderungsrichtlinien „FISA+“ für den Nachweis als österreichischer Film bzw. österreichische Serie zu erfüllen:
- Tragung des finanziellen Risikos
- Eigentumsrechte am Film/Serie
- Mitbestimmungsrechte
- Beteiligung an den Erlösen
- Unabhängigkeit des/der Produzent:in
- Aufrechte Gewerbeberechtigung „Filmproduktion“
Wenn diese Bescheinigung verloren gegangen ist, kann eine Zweitschrift beantragt werden. Die Zweitschrift ist als „Duplikat“ zu kennzeichnen. Antragstellende haben in diesem Fall zu erklären, dass die ursprüngliche Bescheinigung verloren gegangen ist.
Die Bescheinigung ist vom Tag der Ausstellung durch den Fachverband gültig. Die Gültigkeit ist so lange gegeben, als die Angaben unverändert zutreffen.
9. Verschwiegenheit
Der Fachverband ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Der Antrag für die Ausstellung der Bescheinigungen als österreichischer Film bzw. österreichische Serie sowie die zugehörigen Unterlagen werden vom Fachverband, entsprechend den Förderungsrichtlinien „FISA+“ zehn Jahre aufbewahrt.
10. Datenschutz
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus der Datenschutzgrund-Verordnung. Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die online wie folgt abrufbar ist: wko.at/service/datenschutzerklaerung