Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Faire Vergütung – faire Bezahlung für Werk und Rechte

Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft  zur Urheberrechts-Novelle 2021

Lesedauer: 2 Minuten

Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft positioniert sich wie folgt zur Urheberrechts-Novelle 2021:

  • Korrekte Umsetzung der EU Copyright-Richtlin
    Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 2021 hat die unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage die EU-Copyright-Richtlinie korrekt umsetzen. Dies gilt vor allem für die Regelungen in Bezug auf die Plattformhaftung und das Urhebervertragsrecht.
  • Rechtssiches System des Kollektivvertrags Film
    Der Kollektivvertrag Film ist eine zentrale Basis. Er wird jedes Jahr zwischen dem Fachverband Film & Musik und dem ÖGB abgeschlossen. Es ist daher entscheidend, dass Vereinbarungen des Kollektivvertrags nicht in Frage gestellt oder ausgehebelt werden können, und dass urheberrechtliche Pauschalabgeltungen für Filmprojekte im Rahmen des KV vereinbart werden können.
  • Kein „Gold Plating“ zu Lasten der Kreativ- und Medienwirtschaft
    Die Richtlinie beinhaltet einen Kompromiss, auf den sich das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten nach dreijährigen Verhandlungen geeinigt haben. Dieser Kompromiss ist nun in den zentralen Teilen umzusetzen. Überschießende Regelungen und neue Rechtsfiguren, die keine Deckung im Richtlinientext finden, schaffen Rechtsunsicherheit und unnötige bürokratische Mehrbelastungen.
  • Vertragsfreiheit, Rechtssicherheit und Planungssicherheit bei Produktion und Vertrieb
    Eine völlige Kollektivierung der heimischen Kulturproduktion schädigt den Produktionsstandort Österreich und ist auch für die Kunstschaffenden nachteilig, weil dann auch weniger produziert werden kann. Die kollektiven Festsetzung von Preisen für Urheberrechte ist wohl auch kartellrechtlich bedenklich.
  • Klares Regulativ für Online-Plattformen
    Ziel der EU-Copyright-Richtlinie ist es, das kulturelle Ökosystems in Europa gegenüber den marktmächtigen Online-Plattformen durch die Harmonisierung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens zu stärken. Die Verantwortung der Plattformen ist festzulegen und zu regulieren. Die Richtlinie setzt auf robuste Lizenzrechte der originären Rechteinhaber. Im Gegensatz dazu würde die Schaffung neuer Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften den Lizenzmarkt, der sich gerade erst zu entwickeln beginnt, stark hemmen.
  • Berücksichtigung des Marktes für Kreativproduktionen
    Die wirtschaftliche Realität der Kulturproduktion sowie der Finanzierung, Re-Finanzierung und Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Werke und Produktionen muss berücksichtigt werden. Die Umsetzung soll für Innovation, Kreativität, Investition und die Produktion neuer Inhalte Anreize schaffen. Damit soll ein hohes Maß an Schutz gewährleistet werden. Zugleich soll die Klärung, Verwertung und Vergütung der Rechte vereinfacht werden.

Die Kunst- und KulturproduzentInnen haben sich auf Wirtschaftsseite zur „Allianz – Zukunft – Kreativwirtschaft“ zusammengeschlossen, der auch der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft in der WKÖ angehört.


Urheberrecht in Frankreich: „kriegsbedingte“ Verlängerungen der Schutzfrist für Werke der Musik

Rechtsgutachten klärt, was diesbezüglich für österreichische Filmproduktionen zu beachten ist

Trotz bereits weitreichender Harmonisierung urheberrechtlicher Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union gibt es hie und da noch “versteckte“ gallische Dörfer. RA Prof Dr Thomas Wallentin, auf Urheber- und Filmrecht spezialisierter Partner der renommierten Wiener Kanzlei „Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH“ hat, in Zusammenarbeit mit französischen Kollegen, eine Expertise zum Thema „Kriegsbedingte Schutzfristverlängerung für Werke der Musik in Frankreich“ erstellt. Grundsätzlich gilt die Regel, dass Werke für einen Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des (Mit)Urhebers geschützt sind. Um die Zeiträume, während derer die Auswertung von urheberrechtlich geschützten Werken in Folge kriegsbedingter Ereignisse (gemeint 1. und/oder 2. WK) sehr stark eingeschränkt war, zu kompensieren, wurden in fast allen europäischen Urheberrechtsordnungen sog. „kriegsbedingte Schutzfristenverlängerungen“ eingeführt. Diese stehen mitunter in Widerspruch zu den seit dem 1. April 1996 innerhalb der gesamten Europäischen Union einheitlich vorgegebenen Schutzfristenregelungen. Allenfalls territorial begrenzt bestehende (sog) wohlerworbene Rechte können dadurch jedoch nicht verkürzt werden. In Frankreich sind die (nur) für Nutzungshandlungen, die innerhalb des französischen Territoriums stattfinden (zB im Rahmen von Arte France), relevanten Regelungen sehr komplex, unübersichtlich und damit auch unklar.

Wie ist damit umzugehen und was gilt für nicht-französische Filmproduktionen? Dieses Rechtsgutachten  (PDF) bietet diesbezüglich Antworten und Klarheit.



Stand: 17.06.2021

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