Fahrzeugtechnik, Landesinnung

§ 57a – Vorgehensweise bei der Weiterverfolgung von Mängeln

Vorgehen bei schwerem Mangel oder Gefahr in Verzug, Informationspflicht der Begutachtungsstellen

Lesedauer: 2 Minuten

Die Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern wurde mit der 34. Novelle des KFG (BGBl. I Nr. 9/2017 v. 13.01.2017) und der 9. Novelle der PBStV (BGBl. II Nr. 65/2018 v. 09.04.2018) in nationales Recht umgesetzt. 

§ 10 Abs 2 PBStV beschreibt die nationale Umsetzung, bzw. die Mängelgruppen und deren Umgang bei Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen.

Im Zusammenhang mit der in der Richtlinie genannten Nachverfolgung eines Mängels ist die Unterscheidung zwischen "Schwerwiegenden Mängel" (§ 10 Abs 2 Z 3 PBStV – schwerer Mangel) sowie "Gefährlichen Mängel" (§ 10 Abs 2 Z 4 – Gefahr in Verzug) relevant.


Hinweis:
Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) verpflichtet die ermächtigten Begutachtungsstellen den Lenker bzw. Zulassungsbesitzer darüber zu informieren, dass entweder 

a) Bei Schweren Mangel, das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf, oder

b) Bei Gefahr in Verzug, das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. 



Achtung:
Ist in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gespeichert, das einen Mangel mit Gefahr in Verzug enthält, so wird unverzüglich die Behörde verständigt. Diese kann die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen!

Die Art und Weise der nationalen Umsetzung der "Weiterverfolgung von Mängel“ wurde in § 44a sowie § 57c Abs 4b KFG  (34. Novelle) wie folgt geregelt:

§ 57c. (4b)
Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das einen Mangel mit Gefahr in Verzug enthält, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.
§ 44a. (1)
Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4c, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a (sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird) die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
(2)
Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.


Eine ähnliche Weiterverfolgung für einen "Schweren Mangel" ist durch die derzeit gültige Rechtslage nicht vorgesehen. Dennoch liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG vor, welche mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro bestraft werden kann, wird das Fahrzeug nicht oder nicht zeitgerecht einer neuerlichen Prüfung unterzogen.


Hinweis:
Bitte beachten Sie diese Informationen und weisen Sie bitte Ihre Kunden darauf hin.

Stand: 12.06.2019

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung von Typenscheinduplikaten
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Verwendung von Plattenbremsprüfstand gemäß Anlage 2a PBStV ab 1.1.2020 nicht mehr zulässig
    Weiterlesen