
Streichung der USt-Befreiung auf PV-Anlagen
Information zur Aufhebung von Steuerbefreiungen auf Photovoltaik-Anlagen
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Die Maßnahme der Aufhebung der USt-Befreiung von Photovoltaik-Anlagen (Nullsteuersatz) zur Budgetkonsolidierung wurde am 7.3.2025 vom Nationalrat beschlossen. Da die Umsatzsteuer generell auf den Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt abstellt, wurde der 1.4.2025 als Datum für die Beendigung der USt-Befreiung normiert.
Bei Verträgen zur Lieferung/Installation einer PV-Anlage bis 35 kWp können gem. Nationalratsbeschluss folgende Fälle unterschieden werden:
- Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage bis 31.12.2025 geliefert (Kauf ohne Installation )/fertig installiert (Kauf mit Installation) wird, gilt der Nullsteuersatz (0 % USt).
- Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage nach dem 31.12.2025 geliefert /fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
- Für Verträge, die ab 7.3.2025 nachweislich abgeschlossen werden …
- wenn die Anlage bis 31.3.2025 geliefert/fertig installiert wird, kann der Nullsteuersatz (0 % USt) angewendet werden oder
- wenn die Anlage ab dem 1.4.2025 geliefert/fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
- Für Verträge, die ab 1.4.2025 abgeschlossen werden, gilt wieder der Regelsteuersatz (20 % USt).
EAG-Investitionszuschuss
Fällt eine Photovoltaik-Anlage nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung, gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, einen Investitionszuschuss zu beantragen. Die aktuellen Förder-Calls für einen Antrag auf Investitionszuschuss sind auf der Website der EAG-Förderabwicklungsstelle verfügbar.
Eine grafische Darstellung dazu hat die PV Austria erstellt.
Dies war bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Information nicht der Fall, weswegen auf die endgültige verlautbarte gesetzliche Regelung verwiesen wird, die ausnahmslos gesetzliche Gültigkeit erlangt.