Infos für Alarmanlagenerrichter
Mitgliederinformation zu § 106 Abs. (4), (5) und (6) Gewerbeordnung
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Gerne möchte Ihnen die Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker ein Infoblatt zur Zuverlässigkeit und Eignung von ArbeitnehmerInnen gemäß § 106 Abs 4,5 und 6 GewO übermitteln.
Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke errichten, dürfen bei der Errichtung nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Als Gewerbetreibende sind Sie verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen. Auch eine Änderung der verwendeten Personen ist binnen einer Woche anzuzeigen!
Das heißt im konkreten Fall für niederösterreichische Unternehmen: Eine Meldung an die Landespolizeidirektion hat in folgenden Gemeinden zu erfolgen:
- für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten
- Wiener Neustadt
- Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat
In den übrigen wenden Sie sich für die Meldung an Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
Hier finden Sie ein Muster-Verzeichnis zu Ihrer Verwendung.