Bodenleger

Informationen zur Prüf- und Warnpflicht für Bodenleger

Pflichten für das Bodenlegerhandwerk

Lesedauer: 4 Minuten

Inhaltsverzeichnis

    Grundsatz

    • Wenn AG begründeten Bedenken nicht Rechnung trägt und Schäden auftreten ist der AN von Haftung und Gewährleistung befreit
    • AN wird  nur entlastet, wenn der Besteller Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung übernimmt
    • Es darf nicht gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide verstoßen werden. 

    Umfang der Warnpflicht

    • zumutbare Fachkenntnis
    • pflichtgemäße Sorgfalt
    • keine umfangreichen, technisch schwierigen Untersuchungen (branchenübliche Methoden wie Augenschein und Messen)
    • keine Sonderfachleute
    • Warnpflicht schließt missachtete Warnpflicht des Vorunternehmers ein. 

    Mitwirkung des AG

    • Warnpflicht besteht auch gegenüber einem sachkundigen, sachkundig beratenen Besteller
    • diesen kann aber ein Mitverschulden treffen.
    • Auftraggeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen (ÖBA, Vorleistungen) 

    Gegenstand der Warnpflicht

    • beigestellte Unterlagen (zB. Pläne, bescheidkonforme Ausführung)
    • beigestellte Stoffe
    • Vorleistungen (z.B. Untergrund), Bedenken sind vor Arbeitsbeginn dem AG schriftlich bekannt zu geben.
    • Prüfpflichten der ÖNORMEN B 22xx beachten

    B 2218 Verlegung von Holzfussböden

    • Verunreinigungen
    • kraftschlüssigen Verbund von Rissen, Schwindfugen und Plattenstöße
    • ausreichende Oberflächenfestigkeit
    • erforderliche Glätte und allfällige mechanische Beschädigung
    • Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
    • Ebenheit
    • Höhenlage, zB in Bezug auf die Holzfußboden-Oberkante
    • Feuchtigkeit gemäß Tabelle A.1., ÖNORM B 2218-2000
    • Ergebnisse der Feuchtigkeitsmessung des Untergrundes schriftlich festhalten
    • Bestätigung über die Richtigkeit des Waagrisses einholen
    • AG auf die Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung und Dampfsperre aufmerksam machen, z.B. bei:
      • ebenerdigen und nicht unterkellerten Räumen
      • über Einfahrten
      • Feuchträumen
      • Durchgängen
      • Garagen

    B 2232 Estricharbeiten

    • Höhenlage, z.B. in Bezug auf die Fußbodenkonstruktion
    • allenfalls vorhandenes Gefälle
    • Ebenheit
    • Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
    •  offenkundige Durchfeuchtung
    • minder feste Schichten und mangelhafte Offenporigkeit
    • Vorhandensein von schädlichen Verunreinigungen
    • Lage von Rohrleitungen und Bodenkanälen
    • bauseits verlegte Trennschichten
    • Bestätigung über die Richtigkeit des Waagrisses einholen
    • sind bei speziellen Anforderungen besondere Eigenschaften des Untergrundes nötig, ist der AG zeitgerecht und schriftlich darauf hinzuweisen
      • z.B. hinsichtlich Betongüte
      • Zementgehalt
      • Feuchtigkeitsgehalt
      • Wirksamkeit der Dampfbremse
      • Schallschutz
    • bei Fehlern hinsichtlich der Anordnung von Feuchtigkeitsabdichtungen und Dampfbremsen oder Wärmedämmungen ist der AG schriftlich auf entsprechende Maßnahmen hinzuweisen
      • z.B. fehlende Feuchtigkeitsabdichtungen über nicht unterkellerten Räumen,
      • fehlende ausreichend dampfdichte Folien über Räumen mit großer Dampfentwicklung und über Werks- und Waschküchen,
      • fehlende Wärmedämmungen von im Fußboden verlegten Warmwasserleitungen
    • bei Anforderungen an den Schallschutz im LV
      • gemäß den ÖNORMEN B 8115-1 bis -4 ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, alle im Bereich von Wandöffnungen vorhandenen starren Verbindungen (z.B. Distanz- und Niveauschienen) vom Estrich zu trennen und die entsprechenden Maßnahmen mit AG zu vereinbaren
      • die erforderlichen Voraussetzungen gemäß ÖNORM B 2232-2004, 4.3

    B 2236-1 Klebearbeiten für Bodenbeläge

    • Verunreinigungen
    • kraftschlüssiger Verbund von Rissen und Schwindfugen; Plattenstöße
    • ausreichende Oberflächenfestigkeit, Stuhlrolleneignung
    • erforderliche Glätte und mechanische Beschädigung
    • Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
    • Ebenheit
    • Höhenlage, z. B. in bezug auf die Bodenbelagsoberkante
    • Feuchtigkeit, ausgenommen Untergründe wie Betonplatten und Stahlbetondecken sowie Verbundestriche
    • Trennung von anderen Bauteilen.
    • Warnpflicht
    • gemäß ÖNORM B 2110
    • Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre
    • z.B. bei nicht unterkellerten Räumen
      • über Einfahrten
      • Feuchträumen
      • Durchgängen
      • Garagen
    • Erfordernis einer bauseits sicherzustellenden Austrocknung
      • z.B. bei Verbundestrichen
      • Betonplatten
      • Stahlbetondecken

    B 2242-4 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 4: Vertragsbestimmungen für den Estrich

    • bei auf der Rohdecke zu verlegende Dämmschichten
      • Höhenlage in bezug auf die beheizte Fußbodenkonstruktion
      • allfälliges Gefälle
      • Ebenheit
      • offenkundige Durchfeuchtung
      • Verunreinigung,
      • das Vorhandensein von geforderten Feuchtigkeitsabdichtungen oder Dampfsperren
      • Rohrleitungen und Bodenkanäle
      • Richtigkeit des Waagrisses
    • bei auf vorhandenen Dämmschichten mit oder ohne Trennlage zu verlegendem Heizsystem
      • Höhenlage in bezug auf die beheizte Fußbodenkonstruktion
      • ordnungsgemäße Verlegung von Dämmschichten und Winkelrandstreifen
      • ordnungsgemäße Verlegung von Trennschichten
      • allfälliges Gefälle
      • allfälliges Tagwasser
      • Verunreinigung
      • offenkundige Mängel bei der Befestigung linearer Heizleiter
      • planmäßige Verlegung der Heizregister in bezug auf allfällige Estrichfugen
      • ordnungsgemäße Lage der Überschubrohre
    • Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfdiffusionsbremse bei ebenerdigen, nicht unterkellerten Räumen
    • wenn in angrenzenden Räumen unterschiedl. klimatische Bedingungen herrschen, können bei Verlegung von dampfbremsenden Belägen Schäden durch Bildung von Diffusionsfeuchtigkeit entstehen
    • bei Einbau einer Warmwasser-Fußbodenheizung: auf die Notwendigkeit des Füllens der Heizrohre mit Wasser unter Betriebsdruck vor der Estrichverlegung

    B 2242-6 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 6: Vertragsbestimmungen für textile und elastische Beläge

    • gemäß ÖNORM B 2236-1
    • Einhalten der Toleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202:1998, Tabellen 1, 2, 3
    • Restfeuchtigkeit des Untergrundes
      • an vom Estrichhersteller gekennzeichneten Stellen aus der unteren Hälfte des Estrichs durchzuführen (je Geschoß und je angefangene 300 m2 mindestens eine Stelle); unmittelbar vor den Verlegearbeiten durchführen
      • bei neg. Prüfergebnis
        • Ausheizvorgang vor Beginn der Verlegearbeiten wiederholen
        • gemäß ÖNORM B 2242-2, -3
    • Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfdiffusionsbremse bei ebenerdigen, nicht unterkellerten Räumen
    • wenn in angrenzenden Räumen unterschiedl. klimatische Bedingungen herrschen, können bei Verlegung von dampfbremsenden Belägen Schäden durch Bildung von Diffusionsfeuchtigkeit entstehen

    B 2242-7 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 7: Vertragsbestimmungen für Holzfußböden

    • gemäß ÖNORM B 2218
    • Einhalten der Toleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202:1998, Tabellen 1, 2, 3
    • Restfeuchtigkeit des Untergrundes
      • an vom Estrichhersteller gekennzeichneten Stellen aus der unteren Hälfte des Estrichs durchzuführen (je Geschoß und je angefangene 300 m2 mindestens eine Stelle); unmittelbar vor den Verlegearbeiten durchführen
      • bei neg. Prüfergebnis
        • Ausheizvorgang vor Beginn der Verlegearbeiten wiederholen
        • gemäß ÖNORM B 2242-2, -3
    • gemäß ÖNORM B 2218:1989, 2.3.2.3.2
    • Oberflächentemperatur darf (auch in Randzonen) bei Holzfußböden max. +29°C betragen

    Form der Warnung

    • ÖNORM B 2110 sieht Schriftlichkeit vor
    • Mängel, Bedenken sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen
    • an den AG oder
    • an den bevollmächtigten Vertreter (häufig nur Anscheinsvollmacht) des Auftraggebers, werden Bedenken verworfen an den Auftraggeber selbst 

    Inhalt der Warnung

    • Warnung muss deutlich erkennbar sein
    • klare und verständliche Sprache (auch für Laien)
    • Folgen für das Werk aufzeigen (bei Verbrauchergeschäften dramatisch)
    • Alibiwarnungen (Empfehlungen) reichen nicht aus 

    Folgen der Warnpflicht

    • AG hat Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben
    • Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung haftet jeder für die Folgen 

    Was ist ein Mangel

    • Werkleistung hat die im Vertrag bedungenen und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht
    • vereinbarte oder verkehrsübliche Eigenschaften 

    Bedungene Eigenschaft

    • Ausdrücklich vereinbart oder schlüssig (stillschweigend)
      ACHTUNG: Vertragshierarchie gem. ÖNORM B 2110 beachten
    • Zusicherung einer Eigenschaft bei Bekanntgabe des Verwendungszwecks
      (Verwendungszweck und Beanspruchung)
       

    Vorausgesetzte Eigenschaft

    • nicht ausdrücklichen vereinbart
    • Erfüllung von Gesetzen und Normen
      (z.B. Inhalte technischer Normen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart)
    • Werkleistung muss zum ordentlichen Gebrauch geeignet sein
    • Verkehrsauffassung und Natur des Geschäftes
    • Wenn nichts vereinbart ist gilt mittlere Qualität

    Stand: 14.02.2020