Im Vordergrund sind sechs Ziegelsteine übereinander gestapelt. Im Hintergrund ist der Rücken einer Person mit Helm, die direkt vor einer Mauer aus Ziegeln steht
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Vergaben gemeinnütziger Bauvereinigungen

Vergaben von Bauaufträgen durch gemeinnütziger Bauvereinigungen nach dem Bestbieterprinzip.

Lesedauer: 1 Minute

15.04.2024

Die Vergaben von Bauaufträgen durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen erfolgen seit dem 1. September 2015 nach dem Bestbieterprinzip, anstelle des Billigstbieterprinzips als grundsätzlich anzuwendendes Vergabeverfahren.  Mit 1. August 2019 gelten evaluierte Vorbemerkungen. 

Nur bei der formfreien Direktvergabe und im nicht offenen Verfahren bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 60.000,-- kann das Billigstbieterprinzip zur Anwendung kommen. Eine Änderung der Richtlinien zum Kärntner Wohnbauförderungsgesetz bildet die Rechtsgrundlage für die neuen Vergaberegeln (siehe Downloadbereich).
 
Kärnten ist hinsichtlich der Anwendung des Bestbieterprinzips bei den Vergaben gemeinnütziger Bauvereinigungen Vorreiter gegenüber anderen Bundesländern. Die Landesimmobiliengesellschaft und einzelne Abteilungen in der Landesregierung wenden das Bestbieterprinzip bereits seit einigen Jahren an. 
 
Ermöglicht wurde die Inkraftsetzung dieses Vergabeprinzips durch die konstruktive Zusammenarbeit von Landesregierung, Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen und der ARGE Bauwirtschaft in der Wirtschaftskammer Kärnten.
 


Die Eckpunkte der Vergabe nach dem Bestbieterprinzip sind:

1. Preis:  Gewichtung 85 Punkte
2. Sozialpolitische und ökologische KriterienGewichtung 15 Punkte

                                                            
Die sozialpolitischen und ökologischen Kriterien gliedern sich wie folgt auf:

- Qualität:   Schlüsselpersonal 
                   (Referenzen Bauleiter/Obermonteur)
max. 4 Punkte
- Soziales:   Arbeitnehmer älter als 50 Jahre und   
                   Beschäftigung von Lehrlingen
max. 8 Punkte
- Ökologie:  Fahrtstrecke  max. 3 Punkte 

                                  

Bestbieter- anstelle Billigstbieterprinzip – evaluierte Vorbemerkungen seit 1. September 2018 in Kraft

Die Verhandlungen über Änderungen bei den Bestbieterkriterien bei den Vergaben von Wohnbauvereinigungen sind abgeschlossen. Nach intensiven Verhandlungen gibt es nun Änderungen bei den Bestbieterkriterien, die die Chancen für KMU in den Regionen Aufträge zu erhalten, verbessern sollen. Die neuen Regelungen sind seit September 2018 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen betreffen:

 

  1. Arbeitnehmer älter als 50 Jahre: 
    hier reduziert sich die mindestens erforderliche Anwesenheitszeit (laut Bauzeitplan) von 50% auf 35%

  2. Transportdistanz - Entfernung in km:               
    0-30 km                 3 Punkte       (bisher: 0-70 km)
    über 30-150 km     2 Punkte       (bisher: über 70-110 km)
    über 150  km          0 Punkte       (bisher: über 110 km)


    Personen im Ausbildungsverhältnis (Lehrlinge):  hier bleibt die mindestens erforderliche Anwesenheitszeit (laut Bauzeitplan) bei 50%

Außerdem wurden redaktionelle Anpassungen und textliche Konkretisierungen gemacht, wodurch Fehler beim Ausfüllen und Interpretieren vermieden werden können.