Ein rotes Warndreieck steht auf einer Straße neben einem Auto
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Kfz-Haftpflichtversicherung: Änderungen mit 23. Dezember 2023

Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 zu einigen Änderungen.

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19.12.2023

Hier ein Überblick:

  • Klarstellung, dass Unfälle die bei der gewöhnlichen Nutzung eines Fahrzeugs als Transportmittel, unter anderem auf privaten Grundstücken, verursacht werden, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Ausnahme: Motorsportveranstaltungen – Österreich hat hier die Option gewählt, Unfälle bei Motorsportveranstaltungen aus der Kfz-Haftpflicht auszunehmen, wenn eine andere Versicherung besteht. Die Veranstalterhaftpflichtversicherung ist nun verpflichtend.
  • Umfassender Schutz von Verkehrsopfern: Der Fachverband der Versicherungsunternehmen muss nun bei allen Fahrzeugen einspringen, bei denen keine Versicherungspflicht vorgesehen ist. Besonders relevant ist dies bei Fällen, wo der Versicherungsvertrag nach Hinterlegung der Kennzeichentafeln ruht.
  • Keine Entschädigungspflicht des Fachverbandes besteht weiters bei Verwendung eines Fahrzeuges, wenn es nicht als Transportmittel verwendet wird, bei Unfällen mit Arbeitsmaschinen im abgesperrten Fabriksgelände zwischen im Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen sowie bei Fahrzeugen, bei denen eine Gebietskörperschaft haftet.
  • Spezielle Regelungen dienen dem Schutz der Geschädigten, insbesonders bei Insolvenz des Kfz-Haftpflichtversicherers.
  • Die Anpassung der Mindestversicherungssummen für Personen- und Sachschäden erfolgt nicht mehr im Wege einer gesetzlichen Regelung, sondern durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz.

Die Änderungen treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 129/2023 mit allen Änderungen finden Sie hier.

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