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Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachgruppe

Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung

Mitgliederinfo: Pflichten der Versicherungsmakler:in

Lesedauer: 12 Minuten

12.03.2025
Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten finden sich die einschlägigen Bestimmungen in den §§ 365m – 365z GewO. Diese gelten auch für alle anderen Versicherungsvermittler, Handelsgewerbetreibende, wenn sie Zahlungen von mindestens 10 000 € in bar tätigen oder entgegennehmen, Immobilienmakler, sowie Unternehmensberater (bei der Ausübung gewisser Dienstleistungen).

Seit der 5. Geldwäschenovelle sind zudem Personen, die mit Kunstwerken handeln oder diese vermitteln, einschließlich Kunstgalerien oder Auktionshäuser in den Anwendungsbereich mit einbezogen, wenn sich der Wert einer Transaktion oder mehrerer miteinander verbundener Transaktionen auf 10 000 € oder mehr beläuft.

Für andere Berufsgruppen finden sich vergleichbare Bestimmungen z.B. in der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung und dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. Die Vorschriften für Banken und Versicherungsunternehmen sind im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) enthalten.

Sie alle basieren auf der EU-Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Richtlinie 2006/70/EG, die Durchführungsbestimmungen zur erstgenannten Richtlinie enthält, der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 und aktuell der 5. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2018/843. Die 6. Geldwäsche-Richtlinie (EU) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen. Ebenso gilt ab diesem Datum die Geldwäsche-Verordnung.

All diese Rechtsakte bauen auf Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Financial Action Task Force" (FATF) auf, die ihren Sitz bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat und internationale Standards in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erarbeitet.

Ebenso soll mit diesen Maßnahmen die sogenannte "Proliferationsfinanzierung" verhindert werden. Darunter ist die Bereitstellung von Geldern oder Finanzdienstleistungen zu verstehen, die für die Herstellung, den Erwerb, den Besitz, die Entwicklung, den Export, den Umschlag, die Vermittlung, den Transport, die Weitergabe, die Lagerung oder den Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen verwendet werden.

Anwendungsbereich für Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler sind nicht in ihrer gesamten Geschäftstätigkeit von den Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen. Klassische Sachversicherungen bieten keinen Anhaltspunkt für Geldwäsche. § 365m1 Abs. 2 Z 4 definiert den Anwendungsbereich wie folgt:

Versicherungsvermittler im Sinne von § 137a Abs. 1, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck (gemeint sind ähnliche Produkte zur Lebens- und Pensionsversicherung, denen Anlagecharakter zukommt, insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen) tätig werden.

Ausgenommen sind Versicherungsagenten, die weder Prämien noch für Kunden bestimmte Beträge in Empfang nehmen und keine Versicherungsprodukte vermitteln, die zueinander in Konkurrenz stehen, oder nebengewerblich (§ 137 Abs. 2a) tätig werden.

Sorgfaltspflichten 

Grundsätzliches

In folgenden Fällen sind die nachstehend angeführten Pflichten zu beachten (§ 365o GewO):

  • bei Begründung der Geschäftsbeziehung
  • bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen von € 15.000 und mehr (bei Handelsgewerbetreibenden beträgt die Grenze € 10.000)
  • bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
  • bei Zweifeln an der Echtheit der Kundenidentifikationsdaten

Grundsätzlich sind in diesen Fällen folgende Pflichten zu erfüllen (allgemeine Pflichten - § 365p Abs 1 GewO):

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
  • Allenfalls Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers samt Identitätsfeststellung. Bei juristischen Personen, Treuhandschaften u.ä. sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu ermitteln und festzustellen, welche natürlichen Personen die Kontrolle tatsächlich ausüben. Dazu dient das Register über wirtschaftliche Eigentümer, das von allen Personen, die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen, und von Behörden abgefragt werden kann. Wenn der ermittelte Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene ist, sind die nötigen angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Identität dieser natürlichen Person zu überprüfen, Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen zu führen und eventuell dabei aufgetretenen Schwierigkeiten zu dokumentieren.
  • Bei Vertretungsverhältnissen: Vertretungsbefugnis überprüfen.
  • Einholung von Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung.
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung sowie der in deren Verlauf abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass die über den Kunden vorliegenden Informationen laufend aktualisiert werden.
  • Nach Abs. 4a dürfen Versicherungsvermittler keine anonymen Konten, Sparbücher oder Schließfächer führen.

Alle Pflichten sind angemessen nach dem konkreten Risiko, der Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts und der Transaktion zu erfüllen. Können die vorgenannten Informationen nicht eingeholt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht eingegangen werden, es ist weiters zu prüfen, ob eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle notwendig ist.

Für Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck haben Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern hinsichtlich der Begünstigten dieser Versicherungen die nachstehend genannten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sobald die Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:

  1. bei Begünstigten, die als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung identifiziert werden, hat der Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) den Namen dieser Person festzuhalten;
  2. bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt werden, hat der Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) ausreichende Informationen über diese Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen.

In diesen Fällen ist die Identität der Begünstigten zum Zeitpunkt der Auszahlung zu überprüfen. Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so haben die über diese Abtretung unterrichteten Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt festzustellen, in dem die Ansprüche aus der übertragenen Polizze an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden.

Lediglich für die oben genannten allgemeinen Pflichten des §365p Abs 1 GewO ist es grundsätzlich zulässig, für deren Erfüllung auf Dritte zurückzugreifen. Eine derartige Auslagerung an bestimmte Dritte, wie etwa Banken, Steuerberater oder Rechtsanwälte befreit den Versicherungsvermittler jedoch nicht von deren endgültiger Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen. Auch der Umstand, dass Banken und Versicherungsunternehmen oder beteiligte Rechtsanwälte und Notare selbst Pflichten nach dem Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz bzw. einschlägigen Berufsordnungen treffen, befreit den Versicherungsmakler nicht von seinen eigenen, in der Gewerbeordnung festgelegten Pflichten (siehe auch VwGH, Ra 2023/04/0269).

Risikobewertung (§ 365n1 GewO)

Der Gewerbetreibende hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf seine Kunden, Länder oder geografischen Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
Diese Risikobewertungen sind nachvollziehbar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand evident zu halten und der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Dazu wurden für einige Branchen spezielle Risikobewertungsbögen entwickelt.

Diese Risikoerhebungsbögen erfassen für Versicherungsvermittler die Risikofaktoren Standort, Vertriebskanal, Kunden bzw. kundenbezogenes geographisches Risiko, dienstleistungsbezogenes Risiko sowie weitere, spezifische, bislang nicht genannte Risiken.

Der Risikoerhebungsbogen für Versicherungsvermittler ist einerseits als Excel-Datei abrufbar, kann aber auch über das Unternehmensserviceportal direkt an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Bei der Auswahl der Mitarbeiter ist die Zuverlässigkeit in Bezug auf ihre Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu überprüfen.

Vereinfachte Pflichten (§ 365r GewO)

Stellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden.

Bevor der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

Der Gewerbetreibende hat die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

Erhöhte Pflichten (§ 365s GewO)

Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolizzen mit Anlagezweck und, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Polizze zu treffen. Falls höhere Risiken ermittelt wurden, haben die Gewerbetreibenden zusätzlich zu den in § 365p vorgesehenen Sorgfaltspflichten ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse zu unterrichten und die gesamte Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.

Politisch exponierte Personen (PEP) sind natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, z.B.

  • Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre
  • Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
  • Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden können
  • Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken
  • Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen
  • Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation

Das Risiko ist auch nach Ausscheiden aus dem Amt für mindestens 12 Monate zu berücksichtigen, es sind so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

Diese Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Kinder) und Personen, die PEP bekanntermaßen nahestehen.

Ad Geschäftsbeziehungen unter Beteiligung von Drittländern mit hohem Risiko (siehe dazu: Art. 9 Abs. 2 Geldwäsche-RL):
Hier bestehen nun gegenüber Kunden folgende verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen:

  • Einholung zusätzlicher Informationen über Kunden/wirtschaftlichen Eigentümer,
    angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
    Herkunft der Gelder, des Vermögens des Kunden und /oder des wirtschaftlichen Eigentümers
    Gründe für die geplanten und durchgeführten Transaktionen
  • Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung
  • verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung

Zusätzlich kann der Wirtschaftsminister noch durch Verordnung zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen.

Anhaltspunkte für mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Innerhalb dieses beweglichen Systems an Pflichten sollte nun beurteilt werden, ob Transaktionen mehr oder weniger genau zu prüfen sind. Die Mehrzahl der Versicherungsvermittler hat keine Berechtigung zur Entgegennahme von Kundengeldern – die Entgegennahme größerer Bargeldmengen durch den Makler wird daher als Risikofaktor idR nicht in Betracht kommen.

Folgende Konstellationen werden u.a. von der FMA als Aufsichtsbehörde für als beachtenswert erachtet (Rundschreiben vom 20.5.2010) und sollten auch Versicherungsvermittlern als Richtschnur für mögliche Risikofaktoren dienen:

  • Versicherungsverträge mit Kunden, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land der Geschäftsbeziehung haben und keinen plausiblen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt bieten;
  • hohe Einmalerläge (insbesondere in Verbindung mit vorzeitigen Rückkäufen);
  • Versicherungsverträge mit juristischen Personen oder Konstruktionen, die der Verwaltung von Vermögen dienen, in denen zusätzliche potenzielle Risikofaktoren wie z.B. internationale Verflechtungen auftreten;
  • wiederholte Vertragsabschlüsse knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle ("Smurfing");
  • ungewöhnlich hohe kontoungebundene Transaktionen;
  • hohe Prämienzahlungen im Vergleich zu den sonstigen finanziellen Verhältnissen des Kunden;
  • Kostenunempfindlichkeit bei Rückkäufen;
  • eine die vorgesehene Prämie übersteigende Zahlung;
  • geringes Interesse am Versicherungsertrag.

Folgende Auffälligkeiten in einer Geschäftsbeziehung können ein Hinweis auf ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sein und einen meldepflichtigen Verdacht begründen:

  • Erzeugen von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss;
  • Rechtskonstruktionen mit besonderer Komplexität, deren Eigentums- oder Kontrollverhältnisse nur schwer zu klären sind;
  • Verweigerung üblicher Auskünfte ohne Angabe von Gründen;
  • Diskrepanz zwischen agierenden Personen und Geschäft hinsichtlich Kenntnis des Geschäftes, Alter etc.;
  • auffälliges Verhalten des Kunden z.B. Änderung des Lebensstils, unerwartete und unpassende Änderung der Geschäfte;
  • Kunden, die falsche oder irreführende Angaben machen;
  • unrichtige bzw. unplausible Angaben bei Treuhandgeschäften;
  • Kunden, die den direkten Kontakt zum beaufsichtigten Unternehmen auffällig meiden,
  • oder allzu auffällig den Kontakt zu bestimmten Angestellten suchen.

Das heißt jedoch nicht, dass die angeführten Auffälligkeiten automatisch zu einer Verdachtsmeldung führen müssen. Lassen sich Auffälligkeiten plausibel erklären, so kann dies dazu führen, dass kein Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme begründet wird. Es sollte jedoch eine nachvollziehbare Erklärung sowie eine entsprechende Dokumentation vorhanden sein, die im Aufsichtsfall gegenüber der Gewerbebehörde darzulegen sind.

Meldepflichten (§ 365t - § 365u GewO)

Kommt man nach einer entsprechenden Prüfung zum Verdacht, es handelt sich um eine Transaktion zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres zu kontaktieren.

Die Meldung ist über die Applikation goAML zu erstatten, die über das Unternehmensserviceportal zu erreichen ist.

Die Geldwäschemeldestelle prüft anhand der mitgelieferten Informationen die Meldung und leitet ggf. weitere Schritte ein. Auf Verlangen sind der Geldwäschemeldestelle unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Gemäß § 365u Ab 5 GewO kann der Gewerbetreibende nicht für die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle haftbar gemacht werden, sofern die Weitergabe in gutem Glauben erfolgt.

Durchführung von Transaktionen mit Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 365u GewO)

Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darf die betreffende Transaktion grundsätzlich nicht durchgeführt werden, bevor die Meldung an die Geldwäschemeldestelle erfolgt ist. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass Informationen an die Geldwäschemeldestelle übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.

Dokumentation und Schulung

Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung (§ 365y GewO)

Alle Dokumente (Ausweiskopien, etc.) und Aufzeichnungen sind für mindestens 5 Jahre nach Durchführung der Transaktion bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren. Versicherungsvermittler haben zu gewährleisten, dass sie der Geldwäschemeldestelle bzw. anderen zuständigen Behörden vollständig und rasch darüber Auskunft geben können, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz anzuwenden. Aufgrund der Anforderungen dieser Geldwäschebestimmungen verarbeiteten Zwecke dürfen etwa nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

Neue Kunden sind über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus zu informieren.

Interne Verfahren, Schulung und Rückmeldung (§ 365z GewO)

Gewerbetreibende haben angemessene und geeignete interne Verfahren für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen. Die betroffenen Mitarbeiter sind ebenfalls mit den Bestimmungen vertraut zu machen. Laut dem Gesetzestext (§ 365z Abs. 7 letzter Satz) umfasst dies auch die „Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten“. Für etwaige Überprüfungen durch die Gewerbebehörde ist es ratsam, die laufende Information der Mitarbeiter über die oben genannten Vorschriften und Handlungsanweisungen zu dokumentieren.

Strafbestimmungen

Unterlassene Informationen an die Geldwäschemeldestelle sind mit Geldstrafe bis zu € 30.000 bedroht (§ 366b Abs. 1 GewO), werden die beschriebenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umgesetzt, kann eine Strafe bis zu € 20.000 verhängt werden.
Bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen beträgt die höchstmögliche Geldstrafe € 5 Mio. bzw. für juristische Personen bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes (wenn dieser höher als € 5 Mio. ist).

Darüber hinaus ist ein Gewerbetreibender, der weiß, dass sein Kunde Geld wäscht oder Terrorismus finanziert und nicht entsprechende Maßnahmen setzt, unter Umständen als Mit- oder Beitragstäter zu § 165 (Geldwäsche) bzw. § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) gerichtlich strafbar (Strafdrohung bis zu 10 Jahre).

Das Vorhandensein von Strohmännern stellt seit der Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie gemäß § 89 GewO einen Entziehungsgrund hinsichtlich der Gewerbeberechtigung dar, bzw. kann bei juristischen Personen dem Gewerbetreibenden die Entfernung einer solchen Person binnen festgesetzter Frist aufgetragen werden. Erfolgt dies nicht innerhalb der Frist, ist die Gewerbeberechtigung auch bei juristischen Personen zu entziehen.

Geldwäschemeldestelle des BMI

Financial Action Task Force (FATF)

Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung im Gewerbe­recht

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA
Fachverbandsgeschäftsführer

Mag. Christian Wetzelberger
Mag. Olivia Strahser
Referenten des Fachverbands

aktualisiert März 2025


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