Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

Grenzüberschreitende Telearbeit

Neues Abkommen mit der Slowakei

Lesedauer: 1 Minute

03.04.2023

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir möchten Sie darüber informieren, dass nach den Rahmenvereinbarungen mit Deutschland und Tschechien nun auch mit der Slowakei eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen wurde, die neue Möglichkeiten für grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse eröffnet. Die neue Vereinbarung wird mit 1.6.2023 in Kraft treten und ermöglicht es den Arbeitnehmer:innen, bis zu 40 % ihrer gesamten Beschäftigungszeit im Wohnortstaat zu verrichten, ohne dass sich die SV-Zuständigkeit ändert (bleibt weiterhin in Ö). 

Achtung: Es bedarf in jedem Einzelfall eines Antrages auf Ausnahmevereinbarung! 

Über Grenzüberschreitende Telearbeit (Home-Office) (sozialversicherung.at) können alle allgemeinen Informationen sowie Links zu den Detailinfos für Deutschland, Tschechien sowie der Slowakei abgerufen werden. 

Die Eckpunkte der Regelung:  

  • Die Telearbeit muss für denselben Dienstgeber üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und in der Regel in der häuslichen Umgebung der Arbeitnehmer:innen unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.
  • Die Arbeitnehmer:innen müssen in der Slowakei oder Österreich wohnhaft sein; die Geschäftsräume/Betriebsstätte des Dienstgebers, wo die Tätigkeit ansonsten verrichtet wird, muss sich im jeweils anderen Mitgliedsstaat befinden.
  • Die Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die Staatsangehörige der EU, Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein (VO (EG) 883/2004) sind sowie für Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder in der Slowakei (VO (EG) Nr. 1231/2010).
  • Bei Telearbeit im Wohnortstaat von max. 40 % der gesamten Beschäftigung ändert sich die SV-Zuständigkeit nicht.
  • Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung muss beim Dachverband der Sozialversicherungen gestellt werden und kann für max. 2 Jahre beantragt werden; Verlängerungen sind auf Antrag möglich.
  • Pandemiegedingte Sonderlösungen gemäß den Festlegungen der Verwaltungskommission bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Das heißt, dass die Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelung als Übergangsfrist bis zum 30.6.2023 bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht bleibt. 

Nähere Informationen und Antragsformular:

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