Fokus auf Filmkamera, die von Person bedient wird
© batuhan toker | stock.adobe.com

ORF-Beitragspflicht für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Hausbesorger:innen

Neue Abgaben für Wohnungseigentümergemeinschaften: Wer Hausbesorger:innen beschäftigt und kommunalsteuerpflichtig ist, muss ab 2025 auch den ORF-Beitrag zahlen.

Lesedauer: 1 Minute

03.02.2025

Seit Inkrafttreten des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes per 1. Jänner 2024 sehen sich zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften mit neuen Abgaben konfrontiert. Konkret betrifft dies Gemeinschaften, die Hausbesorger:innen beschäftigen und damit kommunalsteuerpflichtig sind.

Laut aktueller Rechtsauffassung ergibt sich die ORF-Beitragspflicht für Wohnungseigentümergemeinschaften, sobald sie als Unternehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes gelten. Dies ist dann der Fall, wenn sie eine Monatslohnsumme von über 1.095 Euro an Dienstnehmer:innen zahlen und daher Kommunalsteuer entrichten müssen. Wird diese Schwelle überschritten, gilt die Eigentümergemeinschaft als beitragspflichtig gemäß § 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes.

Die gesetzliche Grundlage dieser Regelung findet sich in mehreren Bestimmungen: Das ORF-Beitrags-Gesetz verweist auf das Umsatzsteuergesetz (UStG) und das Kommunalsteuergesetz (KommStG), um zu definieren, wer als Unternehmer gilt. Wohnungseigentümergemeinschaften, die als juristische Personen mit Rechtsfähigkeit auftreten, erfüllen diese Kriterien und unterliegen somit der Kommunalsteuerpflicht – und in der Folge auch der ORF-Beitragspflicht.

Ein weiteres Detail der neuen Regelung betrifft den Zeitpunkt der ersten Zahlungsaufforderungen: Da die Beitragspflicht erst mit dem auf die erstmalige Kommunalsteuerzahlung folgenden Jahr beginnt, treten die ersten Vorschreibungen für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Hausbesorger:innen Anfang 2025 auf.

Noch offen ist die Frage, ob eine Dienstnehmerwohnung zu einem Entfall der ORF-Beitragspflicht führen könnte. Hierzu liegt eine Anfrage an das ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) vor, deren Rückmeldung noch aussteht. Ein Erlass des Finanzministeriums aus dem Jahr 2023 deutet jedoch darauf hin, dass eine Ausnahme für Dienstwohnungen kaum durchsetzbar sein dürfte.

Für betroffene Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt es daher wichtig, ihre steuerlichen Verpflichtungen genau zu prüfen, um unerwartete Beitragsvorschreibungen zu vermeiden.