Wichtige Änderungen für die Kryptoberatung
Mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ab dem 30. Dezember 2024 stehen Vermögensberater vor grundlegenden Änderungen in ihrer Tätigkeit - ein kurzer Überblick.
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Mit 30. Dezember 2024 ist die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) anzuwenden. Für Vermögensberater, welche bislang im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO Beratungsdienstleistungen zu Kryptowerten erbracht haben, gehen damit wesentliche Änderungen einher:
- Für Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte ist ab 30. Dezember 2024 die MiCAR einschlägig. Ein Übergangsregime für Gewerbliche Vermögensberater besteht nicht, sodass die damit einhergehenden Anforderungen ohne Aufschub einzuhalten sind.
- Um künftig Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte anbieten zu können, wird entweder eine Konzession bei der FMA benötigt oder es erfolgt eine Anstellung bei einem konzessionierten Kryptowerte-Dienstleister. Anders als nach der MiFID II besteht nach MiCAR kein Regime für vertraglich gebundene Vermittler. Zudem besteht nach Ansicht der FMA keine Möglichkeit der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer Auslagerung.
Elementar ist künftig die Unterscheidung zwischen Finanzinstrumenten und Kryptowerten, da bei einer Einstufung als Finanzinstrument nicht die MiCAR, sondern die MiFID II einschlägig ist. Diese ermöglicht – sofern das Haftungsdach hierfür ein entsprechendes Angebot hat - eine Beratungs- und Vermittlungstätigkeit für Gewerbliche Vermögensberater. So sind beispielsweise Security Token, also tokenisierte übertragbare Wertpapiere, grundsätzlich als Finanzinstrumente einzustufen. Aber auch Exchange Traded Notes (ETN), die Kurse/Indices von Kryptowerten abbilden, oder Kryptofonds fallen unter den Begriff des Finanzinstruments.
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