Münztürme unterschiedlicher Höhe nebeneinander platziert, Stufen bildend, darüber Overlay einer Aufwärtskurve mit Punkten
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Finanzdienstleister, Fachgruppe

Markets in Crypto Assets Verordnung (MiCAR) − Blockchain, Krypto-Assets und virtuelle Währungen

Kryptowährungen und Wissenswertes z.B. zu Bitcoin, Mining, Token und MiCA

Lesedauer: 1 Minute

13.11.2024

1. Wichtige Änderungen aufgrund von MiCAR für Berater

Nachdem unterschiedliche Regulierungsansätze lange Zeit zu Unsicherheit und Inkonsistenzen in Bezug auf die Nutzung und rechtliche Behandlung von Kryptowerten geführt hatten, ist mit 30.12.2024 mit der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ein einheitlicher aufsichtsrechtlicher anzuwenden. 

Für Vermögensberater, welche bislang im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO Beratungsdienstleistungen zu Kryptowerten erbracht haben, gehen in diesem Zusammenhang wesentliche Änderungen einher:

  • Für Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte ist ab 30.12.2024 die MiCAR einschlägig. Ein Übergangsregime für Gewerbliche Vermögensberater besteht nicht, sodass die damit einhergehenden Anforderungen ohne Aufschub einzuhalten sind.
  • Um künftig Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte anbieten zu können, wird entweder eine Konzession bei der FMA benötigt oder es erfolgt eine Anstellung bei einem konzessionierten Kryptowerte-Dienstleister. Anders als nach der MiFID II besteht nach MiCAR kein Regime für vertraglich gebundene Vermittler. Zudem besteht nach Ansicht der FMA keine Möglichkeit der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer Auslagerung. 

Elementar ist künftig die Unterscheidung zwischen Finanzinstrumenten und Kryptowerten, da bei einer Einstufung als Finanzinstrument nicht die MiCAR, sondern die MiFID II einschlägig ist. Diese ermöglicht – sofern das Haftungsdach hierfür ein entsprechendes Angebot hat – eine Beratungs- und Vermittlungstätigkeit für Gewerbliche Vermögensberater. So sind beispielsweise Security Token, also tokenisierte übertragbare Wertpapiere, als Finanzinstrumente einzustufen. Aber auch Exchange Traded Notes (ETN), die Kurse/Indices von Kryptowerten abbilden, oder Kryptofonds fallen unter den Begriff des Finanzinstruments.

Zur Verdeutlichung: Beratung zu Bitcoin ist aus Sicht des Fachverbands nach MiCAR zu beurteilen, Beratung zu einem ETN, der den Bitcoinkurs als Index abbildet, hingegen nach WAG 2018. Zudem sind Konstruktionen bei Token oder DeFi-Anwendungen denkbar, die als Finanzinstrumente zu bewerten sind. Für derartige Investments (in ihrer Eigenschaft als Finanzinstrument) ist die MiFID II, somit das WAG 2018 einschlägig.

2. Leitfäden und Rechtsartikel des Fachverbands

Um einen besseren Überblick über die Änderungen zu schaffen, welche die Gewerblichen Vermögensberater betreffen, hat der Fachverband zwei Leitfäden erstellt: 

  • Der Leitfaden "Beratung zu Kryptowerten" erläutert die regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten bei Kryptowerten. 
  • Der aktualisierte Rechtsartikel zur Kundenakquise/Namhaftmachtung geht nunmehr auch spezifisch auf die Besonderheiten der MiCAR ein.
  • Der Leitfaden "Kryptowerten" enthält einen Überblick über die Begriffe und mögliche Gewerbeberechtigungen.

3. Informationen der FMA zu Kryptowerten

Die FMA hat eine Roadmap für Crypto-Asset Service Provider (CASP) sowie umfassendes Informationsmaterial zur Anwendung der MiCAR auf deren Website veröffentlicht.


Stand: November 2024