Finanzdienstleister, Fachverband
Die Kundenakquise für Finanzdienstleister
Geschäftsvermittler - Namhaftmachung - Tippgeber
Lesedauer: 1 Minute
22.10.2024
1. Die Kundenakquise
Der Artikel "Die Kundenakquise für Finanzdienstleister bzw. Geschäftsvermittler - Namhaftmachung - Tippgeber" behandelt folgende Fragen:
- Was versteht man unter Kundenakquise?
- Welche Bezeichnungen sind noch gängig?
- Wer ist Tippgeber, Geschäftsvermittler bzw „Namhaftmacher“?
- Welche Tätigkeiten darf ein „Tippgeber“ ausüben?
- Welche Tätigkeiten sind nicht erlaubt?
- Wann handelt es sich um eine andere (gewerberechtliche) Tätigkeit?
- Abgrenzung zu Gewerblicher Vermögensberatung, Kreditvermittlung?
- Was ist ein Nebenrecht?
- Wenn ich bereits eine Gewerbeberechtigung habe, muss ich den Tippgeber extra beantragen?
- Wie ist die Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich zu werten?
2. Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
In der Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe wird die Tätigkeit unter "Namhaftmachung von…" in den entsprechenden Varianten beschrieben.
3. Rechtsgutachten zu Haftungsfragen bei Tippgebern
Das "Rechtsgutachten zur Versicherung der Tätigkeit von Tippgebern und der damit verbundenen Haftungsproblemen" von Dr. Johannes Neumayer, das von Höher Insurance Services GmbH in Auftrag gegeben wurde, erklärt, ob und inwieweit Vermittler aufgrund einer Tippgebertätigkeit Haftungen auslösen können.